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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_39/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Oliver Kaufmann, 
 
gegen  
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut. 
 
Gegenstand 
Entsiegelungsverfahren; Kostenfolge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Heilmittelgesetz führte die Swissmedic am 9. August 2016 eine Hausdurchsuchung am gemeinsamen Domizil von A.________ und B.________ und in der psychologischen Praxis von A.________ durch. Dabei wurden eine Reihe von in der Schweiz nicht zugelassener Medikamente sowie diverse elektronische Datenträger sichergestellt. A.________ verlangte auf Anraten der Untersuchungsleiterin der Swissmedic die Siegelung der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil, MacBook Pro, Apple, A1278, C1MK30NDV 31) und 5 (Externe HD, Verbatin, 53032, RP211X100273 mit USB-Kabel). 
Am 19. August 2017 ersuchte die Swissmedic das Bundesstrafgericht um Entsiegelung der IT-Asservate 2 und 5, soweit es sich beim Inhalt nicht um Patientendaten handle. Soweit die IT-Asservate 2 und 5 Patientendaten enthielten, sei deren Entsiegelung unter Schwärzung der Patientennamen, Geburtsdaten, E-Mailadressen, Wohnadressen und Telefonnummern anzuordnen. 
Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2016 beantragten A.________ und B.________: 
 
"1. Es sei das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 2 einzustellen. 
2. Die Durchsuchung von privaten Daten (allen Daten ausser den Patientendossiers) auf dem MacBookPro, Apple, A1278, welche dem Backup auf der Verbatin, 53032 entsprechen, sei nicht zuzulassen, was ebenfalls für die Durchsuchung der anderen Gegenstände gilt. 
3. Alle beschlagnahmten Gegenstände, ausser die unter Ziff. 2 genannten (Nummer 2 und 5 gemäss Beschlagnahmeprotokoll und Sicherstellung), seien wiederauszuhändigen. 
4. Die Entsiegelung der Patientendossiers (Ordner "AAA") sei unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Stichproben bspw. im Umfang von 10% und 20% zuzulassen (ca. 35 bis 70 Dossiers der insg. rund 350 Dossiers). 
5. Die Kosten des hiesigen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 
6. Die Kosten der Entsiegelung bzw. der Auswertung der Stichproben seien durch die Gesuchstellerin zu tragen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 
7. Der Gesuchsgegner 1 sei für seine anwaltliche Vertretung angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.)." 
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch gut, ermächtigte die Swissmedic, die IT-Asservate 2 und 5 vollumfänglich zu durchsuchen, trat im Übrigen auf die Anträge 1, 2 (betreffend die anderen Gegenstände als die IT-Asservate 2 und 5), 3 und 6 von A.________ und B.________ nicht ein und auferlegte ihnen die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Dispositiv Ziffer 4). 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2017 beantragen A.________ und B.________: "Entgegen Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides seien die Gerichtskosten der Behörde aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen". Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf seinen Entscheid und hält daran fest. Swissmedic beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verweist auf den angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesstrafgerichts in einer verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a).  
 
1.2. Entsiegelungsentscheide können, je nach den geltend gemachten Gründen, die einer Entsiegelung entgegenstehen sollen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder auch nicht (vgl. Urteile 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts obliegt es den Beschwerdeführern darzutun, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, jedenfalls wenn dies wie hier nicht in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; 133 III 629 E. 2.3.1). Da die Beschwerdeführer unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Unterliegerprinzip vorgenommene Kostenverteilung bundesrechtswidrig sein könnte.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ihren ungünstigen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Swissmedic und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi