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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
1B_328/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, 
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons 
Basel-Landschaft vom 4. Juli 2017 (350 17 237). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen gewerbsmässigen Betruges und weiteren Delikten. Am 12. April 2017 liess die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen durchführen, darunter in der Privatwohnung des Beschuldigten. Am 25. April 2017 erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung im Zimmer des damals psychiatrisch hospitalisierten Beschuldigten. Bei den Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Mit Begehren vom 12. bzw. 26. April 2017 beantragte der Beschuldigte die Siegelung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 2. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung. 
 
B.   
Mit "Teilentscheid I" (Nr. 350 17 237) vom 4. Juli 2017 betreffend die Siegelungsbegehren des Beschuldigten verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: Die Asservate A1.2, A1.4-1.8, C1.1-1.3, D1.3 und D1.6 wurden entsiegelt und zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Für die versiegelten Asservate B1.1-1.13 und E1-19 verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche Triage (Dispositiv Ziffer 4). 
 
C.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid (Nr. 350 17 237) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das ZMG beantragt mit Stellungnahme vom 14. August 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (nach Art. 81 BGG) legitimiert ist und ob die übrigen Sachurteilsvorausssetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, namentlich ob ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) droht. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird sinngemäss darauf hingewiesen, dass "Verantwortliche" einer in derselben Strafsache involvierten Gesellschaft von einem konnexen Entsiegelungsentscheid betroffen seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers präzisiert, dass er im vorliegenden Verfahren lediglich diesen vertritt, und er reicht auch nur für ihn eine Prozessvollmacht ein.  
 
1.2. Die Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 12. bzw. 26. April 2017 beziehen sich auf sämtliche Aufzeichnungen und Gegenstände, die bei diversen sachkonnexen Hausdurchsuchungen in den Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten von verschiedenen Personen bzw. Gesellschaften sichergestellt wurden. Soweit der Beschwerdeführer von den Hausdurchsuchungen weder als Inhaber des Hausrechts unmittelbar betroffen ist, noch als Inhaber von geheimnisgeschützten Unterlagen und Aufzeichnungen, ist er zur Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies trifft zu auf  alle im angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 237) entsiegelten Asservate (A1.2, A1.4-1.8, C1.1-1.3, D1.3 und D1.6). Wie schon im angefochtenen Teilentscheid (Seite 8 f., E. 2.4.2) dargelegt wurde, betreffen diese Entsiegelungen eine andere natürliche Person bzw. zwei juristische Personen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer weder siegelungsberechtigt, noch beschwerdebefugt. Er erhebt im Übrigen auch nur in seinem eigenen Namen Beschwerde und nicht (als Gesellschaftsorgan) im Namen einer direkt betroffenen Gesellschaft. Ebenso bestätigt sein Rechtsvertreter ausdrücklich, dass er nur den Beschwerdeführer als Partei vertritt, und er reicht auch nur von diesem eine Prozessvollmacht ein.  
 
1.3. Zwar erstrecken sich die übrigen vom angefochtenen Entscheid (Nr. 350 17 237) betroffenen Asservate (B1.1-1.13 und E1-19) auf Aufzeichnungen und Gegenstände, die in der Privatwohnung bzw. in einem Spitalzimmer des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, erfolgte jedoch diesbezüglich bisher noch kein materieller Entsiegelungsentscheid, weshalb es an einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) fehlt:  
Alle Asservate, die beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden und die nach seinen Darlegungen dem Verteidigungsgeheimnis bzw. dem Amtsgeheimnis unterliegen (Pos. B1.1-1.13 und E1-19), wurden im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziffer 4) von der Entsiegelung  ausgenommen und erst (prozessleitend) einer richterlichen  Triage zugeführt. Ein materieller Entsiegelungsentscheid des ZMG steht diesbezüglich noch aus. Ob sich bei diesen Asservaten (im Rahmen der verfügten Triage) auch noch allfällige weitere schutzwürdige Geheimnisse (z.B. Privat- oder Geschäftsgeheimnisse) ergeben könnten, durfte das ZMG offenlassen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeschrift zu den nicht entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen kann mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht eingetreten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster