Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
C 104/99 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 9. Juni 2000 
 
in Sachen 
 
R.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Am Schanzengraben 27, 
Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Seestrasse 217, Horgen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1944 geborene R.________ stellte nach dem Verlust seines letzten Arbeitsplatzes per Ende Dezember 1996 am 29. Januar 1997 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1997. Im Januar und Februar 1997 war er im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Berater im Aussendienst auf Provisionsbasis für die Firma W.________ AG tätig. Gemäss Bescheinigungen der Arbeitgeberfirma über Zwischenverdienst (vom 10. Februar und 4. März 1997) erzielte er dabei einzig im Januar 1997 ein Einkommen von Fr. 250. 90 (Fr. 358. 40 Provisionen abzüglich Fr. 107. 50 Spesen). 
Mit zwei Verfügungen vom 12. März 1997 eröffnete die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Horgen und Meilen, Horgen, dass der berufs- und ortsübliche Lohn Fr. 20.- in der Stunde betrage, ermittelte Zwischenverdienste von Fr. 3'560. - (Monat Januar 1997) und Fr. 3'260. - (Februar 1997) und verneinte unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'634. - einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 1997. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'788. 10 (für den Monat Januar 1997) und von Fr. 3'146. 50 (für den Monat Februar 1997) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Februar 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner beantragt er unentgeltliche Verbeiständung. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Entschädigungsanspruch bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit und den anwendbaren Entschädigungssatz (Art. 24 Abs. 2 AVIG) sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung, wonach der in einer Kontrollperiode erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zu qualifizierenden Ansatz angehoben wird. Der Differenzausgleich erfolgt nur auf dieser Grundlage (BGE 120 V 253 Erw. 5e, 513 Erw. 8e). Dies gilt, was zu ergänzen ist, rechtsprechungsgemäss auch dann, wenn ein vollzeitlich angestellter Aussendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis in den ersten Monaten seiner Anstellung noch kein Einkommen erzielt (ARV 1998 Nr. 33 S. 182 Erw. 2 am Ende und Erw. 3a). 
 
2.- Die Arbeitslosenkasse ist im Sinne der zitierten RechtsprechungvorgegangenundhatdieZwischenverdienste für die Kontrollperioden Januar und Februar 1997 auf der Basis eines für Agenten berufs- und ortsüblichen Stundenlohnes von Fr. 20.- festgelegt, was unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes von Fr. 4'634. - dazu führt, dass in beiden Monaten der ermittelte Zwischenverdienst (Januar: Fr. 3'560. -; Februar: 3'260. -) über der möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'146. 50 liegt (67, 9 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'634. -; Art. 22 Abs. 3 in der vorliegend anwendbaren Fassung des in der Volksabstimmung vom 28. September 1997 verworfenen, vom 1. Januar bis 30. November 1997 in Kraft gewesenen Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung), weshalb kein Differenzausgleich nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG ausgerichtet werden kann. Strittige Verwaltungsverfügungen wie angefochtener Entscheid stehen im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung, woran sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Gründe für eine Änderung der in Erw. 1 am Ende hievor dargelegten Rechtsprechung zum Begriff des Verdienstausfalls und dem Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit liegen keine vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der zuständigen Stelle nicht hinreichend über den vorliegenden Sachverhalt, insbesondere die rechtliche Tragweite des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit, orientiert worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht dazu verpflichtet sind, die versicherten Personen von Amtes wegen über die Auswirkungen der Aufnahme einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit auf ihren Entschädigungsanspruch zu informieren (nicht publiziertes Urteil L. vom 4. Juli 1997, C 181/96). Es fehlt eine entsprechende gesetzlich auferlegte Informationspflicht, wie sie etwa Art. 20 Abs. 4 oder Art. 29 Abs. 3 AVIV statuieren. Der Umstand, dass die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren Stellen vermitteln, bedeutet demnach nicht, dass sie die aufgelegten Inserate oder die als Ergebnis der Verhandlungen der Parteien geschlossenen Verträge inhaltlich zu überprüfen hätten. Stellt sich anlässlich der Vertragsgespräche heraus, dass eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zugewiesene Arbeit nicht zumutbar ist, ist es der versicherten Person ohne Rechtsnachteil gestattet, diese Stelle nicht anzutreten. Es steht ihr sodann in arbeitslosenrechtlicher Hinsicht jederzeit frei, eine im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht zumutbare Arbeitsstelle auch wieder aufzugeben. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 9. Juni 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: