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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 227/01 
 
Urteil vom 30. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Sektion Zürcher Unterland, Schaffhauserstrasse 105, 8180 Bülach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 teilte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Sektion Zürcher Unterland, K.________, der ab 1. Januar 2000 eine vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden war, mit, dass ihr im Hinblick auf die ab 1. März 2000 vollzeitlich ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit als Vorsorgeberaterin auf Provisionsbasis per 1. Juli 2000 ein berufs- und ortsüblicher Lohn von Fr. 20.- in der Stunde angerechnet werde. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, wobei es - nach Androhung einer reformatio in peius - die angefochtene Verwaltungsverfügung dahingehend abänderte, als das Zwischenverdiensteinkommen ab 1. März 2000 auf Fr. 20.- pro Stunde festgelegt wurde (Entscheid vom 19. Juli 2001). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihr Taggelder unter Anrechnung des als Zwischenverdienst tatsächlich erzielten Einkommens auszurichten. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Oktober 2000 handelt es sich ihrem Wortlaut zufolge um eine unzulässige Feststellungsverfügung. Nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt, auf den es, vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes, ankommt (BGE 123 V 106 Erw. 1c und 120 V 497 Erw. 1, je mit Hinweisen), wurde damit jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs für die Zeit ab 1. Juli 2000 abgelehnt, weil unter Anrechnung eines berufs- und ortsüblichen Stundenlohnes von Fr. 20.- ein Zwischenverdienst resultiert, der die mögliche Arbeitslosentschädigung übersteigt (zum Ganzen: ARV 1998 Nr. 33 S. 180 f. Erw. 1). Das kantonale Gericht ist daher zu Recht auf die Beschwerde eingetreten. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ab März 2000 (Beginn der Zwischenverdiensttätigkeit als Vorsorgeberaterin) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs hat. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 24. Oktober 2000 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass der versicherte Verdienst (gemäss Art. 23 AVIG) ab 1. Januar 2000 Fr. 4944.- beträgt, die mögliche (maximale) Arbeitslosenentschädigung sich auf 70 % (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) davon beläuft (Fr. 3460.80) und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von Fr. 20.- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3558.80 resultiert. Dieser letztgenannte Betrag übersteigt die mögliche Arbeitslosenentschädigung, so dass der Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz einlässlich und in allen Teilen zutreffend erwogen, kein Differenzausgleich nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG ausgerichtet werden kann. 
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. 
3.2.1 Mit dem Differenzausgleich soll die Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten gefördert werden. Um unüblich tiefen Honorierungen solcher Ersatzarbeiten entgegenzutreten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer - im Sinne eines Lohndumpings - einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen, hat der Gesetzgeber das Kriterium eines mindestens berufs- und ortsüblichen Ansatzes für die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit stipuliert (vgl. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG; ARV 1998 Nr. 33 S. 181 f. Erw. 2). Nimmt eine versicherte arbeitslose Person aus freien Stücken, d.h. ohne amtliche Zuweisung, eine Anstellung als Zwischenverdiensttätigkeit auf, liefe es dem eben umschriebenen Zweck geradewegs zuwider, wenn die Arbeitslosenversicherung für die Folgen der unüblich niedrigen Salärierung einzustehen hätte. 
3.2.2 Art. 24 Abs. 3 AVIG verpflichtet die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht, die versicherten Personen ohne entsprechende Anfrage darüber zu informieren, wie sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Provisionsbasis auf den Entschädigungsanspruch auswirkt. Damit fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen fehlender Auskunftserteilung durch eine Behörde ausser Betracht (ARV 1998 Nr. 33 S. 183 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2.3 Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 16 Abs. 2 lit. a und lit. i AVIG zielt insofern ins Leere, als im hier zu beurteilenden Fall nicht darüber zu befinden ist, ob die fragliche, aus freien Stücken angetretene Zwischenverdiensttätigkeit auf amtliche Zuweisung hin zufolge - lohnmässiger - Unzumutbarkeit von der Annahmepflicht ausgenommen gewesen wäre. 
3.2.4 Der von der Arbeitslosenkasse als berufs- und ortsüblich angenommene Stundenansatz von Fr. 20.- ist ermessensweise nicht zu beanstanden (BGE 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis). Er entspricht der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als massgeblich erachteten Entlöhnung für Aussendienstmitarbeiter (ARV 1998 Nr. 33 S. 183 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass in ARV 2002 S. 108 ff. Erw. 5 ein von der Verwaltung angewandter Stundenlohn von Fr. 35.- für einen Finanzberater letztinstanzlich bestätigt wurde, ist aber mit der Vorinstanz von einem an der untersten Grenze liegenden Stundenansatz auszugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.