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[AZA 7] 
I 67/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 24. Juli 2002 
 
in Sachen 
Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
betreffend 
B.________, 1950 
 
A.- Mit Verfügung vom 25. April 1994 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich B.________ gestützt auf einen Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 24. März 1994 rückwirkend ab 1. Dezember 1991 eine bis 
30. April 1994 befristete ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. Gestützt auf ein Drittauszahlungsbegehren vom 16. April 1994 überwies sie die Rentennachzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 55'746.- gemäss unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Mai 1994 zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfeleistungen der Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________. 
 
Am 3. April 1996 verfügte die nunmehr neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 30. April 1994 hinaus, was zu einer Rentennachzahlung von Fr. 49'376.- führte. Diese wie auch die ab Mai 1996 fällig gewordenen monatlichen Rentenbetreffnisse wurden jeweils dem Versicherten ausbezahlt. 
Nachdem die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ auf Grund entsprechender Rückfragen davon im März 1997 Kenntnis erhalten und die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe dementsprechend per Ende April 1997 eingestellt hatte, ersuchte sie die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. Mai 1997 um Überweisung der Rentennachzahlung von Fr. 49'376.- und der seit der Rentenzusprache vom 3. April 1996 weiter ausgerichteten Renten; überdies machte sie eine Schadenersatzforderung über Fr. 70'000.- geltend. Die Ausgleichskasse lehnte sowohl die Drittauszahlung wie auch die Schadenersatzforderung mit Verfügung vom 5. Juni 1997 ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. 
 
 
C.- Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, die Ausgleichskasse sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihr den sich aus der Verfügung vom 3. April 1996 ergebenden Nachzahlungsbetrag von Fr. 70'325.- auszurichten; eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese für die Zeit ab Mai 1996 bis April 1997 das Gesuch um Drittauszahlung der laufenden Rente prüfe. 
Die Ausgleichskasse enthält sich unter Hinweis auf ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren eines Antrags. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung wie auch der als Mitinteressierter zur Stellungnahme eingeladene B.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die gegenüber der Verwaltung und im kantonalen Rechtsmittelverfahren noch geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht mehr erneuert worden. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die von der Beschwerde führenden Behörde beantragte Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit Fürsorgeleistungen, welche bis zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende April 1997 erbracht worden sind. 
 
2.- Der Streit über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 Erw. 2 mit Hinweis). Bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 127 V 4 und 67, je Erw. 2). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
3.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die Drittauszahlung rückwirkend zugesprochener und deshalb nachzuzahlender wie auch laufender Renten zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 und Art. 45 AHVG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 AHVV, im Bereich der Invalidenversicherung auf Grund von Art. 50 Abs. 1 IVG und Art. 84 IVV analog anwendbar; Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV). Richtig sind auch die Ausführungen über die vor Erlass des auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Art. 85bis IVV neben der gesetzlichen Regelung über die Drittauszahlung zwecks Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung (Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV) bestehende, von der Rechtsprechung zunächst unbeanstandet gelassene, mit BGE 118 V 88 jedoch im Wesentlichen insofern eingeschränkte Verwaltungspraxis, als eine bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte Zustimmung des Versicherten als Grundlage für die Anordnung einer Drittauszahlung nicht mehr genügt (BGE 118 V 91 ff. Erw. 1b und 2, insbes. 92 f. 
Erw. 2b; vgl. auch BGE 123 V 27 Erw. 1 sowie 30 f. Erw. 4). 
 
4.- a) Vorinstanz und Verwaltung stellen sich auf den Standpunkt, das Drittauszahlungsbegehren der Fürsorgebehörde vom 16. April 1994 habe sich einzig auf die am 25. April 1994 rückwirkend zugesprochene befristete Rente beziehen können; hinsichtlich der später rückwirkend ab 1. Mai 1994 anerkannten unbefristeten Rentenberechtigung sei hingegen kein neues Drittauszahlungsgesuch eingereicht worden. Das kantonale Gericht erwog weiter, der Drittauszahlung laufender Renten hätte der Versicherte seinerzeit gar nie zustimmen können, weil eine unbefristete Leistungsgewährung damals nicht zur Diskussion stand; da die Fürsorgebehörde nicht von einem Einverständnis des Versicherten mit der Drittauszahlung künftiger Rentenleistungen habe ausgehen können, hätte sie einen neuen Antrag auf Drittauszahlung stellen müssen, was nicht rechtzeitig geschehen sei; eine Informationspflicht seitens der mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe gegenüber Fürsorgestellen bestehe auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht. 
b) Die Beschwerde führende Fürsorgebehörde wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen oder diesen zumindest nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen; dies habe zu einer bundesrechtswidrigen Auslegung und Anwendung von Art. 85bis IVV sowie Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV geführt. 
 
5.- a) Von keiner Seite je in Frage gestellt wurde, dass sich die Fürsorgebehörde mit dem Hinweis auf ihre laufend gewährte Sozialhilfe im Drittauszahlungsbegehren vom 16. April 1994 bezüglich der erstmaligen Rentenzusprache vom 25. April 1994 auf einen hinreichenden Drittauszahlungsgrund berufen konnte. Die vorinstanzlich geschützte Auffassung der Ausgleichskasse, wonach es für eine Drittauszahlung der mit der zweiten Rentenzusprache vom 3. April 1996 gewährten Leistungen zunächst eines entsprechenden neuen Gesuchs bedurft hätte, mag - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird - im Hinblick darauf fraglich erscheinen, dass die neu anerkannte Leistungsberechtigung nahtlos an die frühere Rentenbezugsperiode anknüpft und die beschwerdegegnerische Ausgleichskasse demnach zu keinem Zeitpunkt annehmen konnte, der Versicherte hätte zwischenzeitlich die Möglichkeit gehabt, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 
Ob angesichts des blossen Wiederauflebens der früheren Rentenbezugsberechtigung überhaupt ein neues Drittauszahlungsbegehren erforderlich gewesen wäre, braucht im vorliegenden Verfahren indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Beizupflichten ist Vorinstanz und Verwaltung hingegen insofern, als sich das Einverständnis des Versicherten mit der Überweisung der mit Verfügung vom 25. April 1994 zugesprochenen Rentennachzahlung an die kommunale Fürsorgebehörde nicht auch auf die erst mit Verfügung vom 3. April 1996 gewährten Rentenzahlungen erstrecken konnte. Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 118 V 88, wonach die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung nur Rechtswirksamkeit entfalten darf, wenn die Tragweite der Zustimmungserklärung klar ersichtlich ist (BGE 118 V 92 Erw. 2b), muss geschlossen werden, dass vor einer neuerlichen Drittauszahlung zumindest eine zusätzliche Einwilligung des Versicherten hätte beigebracht werden müssen. 
 
 
b) Wie die Beschwerde führende Fürsorgebehörde darlegt, hat sie sich nach Ablauf der zunächst befristet verfügten Rentendauer bereits am 12. August 1994 erneut an die Invalidenversicherung gewandt und für den von ihr betreuten Versicherten um eine nochmalige Überprüfung der Rentenberechtigung ersucht. Da Behörden und Dritte laut Art. 66 Abs. 1 IVV zur direkten Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nur befugt sind, wenn sie den Betroffenen regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, hätte die Verwaltung erkennen müssen, dass der Versicherte offenbar weiterhin von der Fürsorgebehörde finanziell unterstützt wird. 
Zumindest hätte sie sich, nachdem schon die frühere Rentennachzahlung mit Sozialhilfeleistungen verrechnet worden war, im Zweifelsfall zu näheren Erkundigungen veranlasst sehen müssen. Dies umso mehr, als der Versicherte in seiner am 10. März 1995 schliesslich selbst eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug noch darauf hinwies, dass sich das Sozialamt von E.________ (welches zur politischen Gemeinde X.________ und damit zur Beschwerde führenden Fürsorgebehörde gehört) mit seiner Behinderung befasse, womit sich die Frage nach einer eine Drittauszahlung rechtfertigenden fürsorgerechtlichen Unterstützung bei der Ausgleichskasse geradezu aufdrängen musste. Auf jeden Fall wäre die Verwaltung gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b IVV aber gehalten gewesen, die Fürsorgebehörde von der erfolgten neuerlichen Rentenzusprache vom 3. April 1996 in Kenntnis zu setzen. 
Den Ausführungen im kantonalen Entscheid, wonach keine Verpflichtung bestanden habe, die Fürsorgebehörde über die vorgesehene weitere Rentengewährung zu informieren, kann demnach nicht beigepflichtet werden. 
c) Umgekehrt durfte die Fürsorgebehörde, nachdem sie sich bereits am 12. August 1994 selbst für eine weitere Rentenzusprache eingesetzt hatte und deswegen mit den Organen der Invalidenversicherung in Kontakt getreten war, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b IVV darauf vertrauen, dass ihr allfällig vorgesehene künftige Leistungsgewährungen vorgängig angekündigt werden, womit ihr die Möglichkeit geblieben wäre, ihre eigenen (Verrechnungs-)Ansprüche geltend machen und beziffern zu können. Darauf durfte sie sich umso mehr verlassen, als sie auch vor der erstmaligen Rentenzusprache vom 25. April 1994 von der Ausgleichskasse unaufgefordert eingeladen worden war, allfällige Verrechnungsanträge zu stellen. 
 
d) Zusammengefasst hätte die Ausgleichskasse demnach auf Grund des Drittauszahlungsgesuches vom 16. April 1994, angesichts der erfolgten Drittauszahlung vom 9. Mai 1994 und gestützt auf die Neuanmeldung vom 12. August 1994 die Fürsorgebehörde von der unmittelbar an die erste Rentenperiode anschliessenden Rentengewährung in Kenntnis setzen müssen. Dass sie all die gebotenen, teils auf Verordnungsebene (Art. 76 Abs. 1 lit. b IVV) sogar ausdrücklich festgelegten Vorkehren nicht beachtet hat, mit der Folge, dass es der Fürsorgebehörde gar nicht möglich war, rechtzeitig ein neues Drittauszahlungsbegehren einzureichen, darf sich grundsätzlich nicht zu deren Nachteil auswirken. Es kann deshalb - gestützt auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, welcher unter Umständen eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebietet (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) - im Folgenden gehalten werden, wie wenn die Fürsorgebehörde auch hinsichtlich der Rentenzusprache vom 3. April 1996 rechtzeitig ein Drittauszahlungsgesuch gestellt hätte. Die von Vorinstanz und Verwaltung für die Verweigerung der Drittauszahlung angeführte Begründung kann demnach nicht geschützt werden. 
6.- Um zu entscheiden, ob sich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Drittauszahlungsanspruch auf den erwähnten Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen lässt, bleibt zu prüfen, ob es zufolge der unterbliebenen Information durch die Verwaltung zu Dispositionen der Fürsorgebehörde gekommen ist, welche sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. 
 
a) Wie erwähnt, war es der Fürsorgebehörde zufolge der - von der Ausgleichskasse zu vertretenden - unterbliebenen Information verwehrt, rechtzeitig ein nochmaliges Drittauszahlungsbegehren einzureichen. Auch bestand für sie deswegen keine Veranlassung, die weitere Gewährung von Sozialhilfe zu überprüfen und den unter Berücksichtigung der von der Invalidenversicherung neu anerkannten Rentenberechtigung veränderten aktuellen finanziellen Verhältnissen des von ihr unterstützten Leistungsbezügers anzupassen. Fraglich ist, ob in der unterbliebenen Einreichung eines neuen Drittauszahlungsgesuchs und der weiteren Ausrichtung der Sozialhilfe auch in den Monaten Mai 1996 bis April 1997 für die Beschwerde führende Fürsorgebehörde nachteilige Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz zu sehen sind. 
 
b) aa) Was die Rentennachzahlung für die Zeit ab Mai 1994 bis und mit April 1996 im Betrag von Fr. 49'376.- anbelangt, kann ungeachtet der der Verwaltung anzulastenden pflichtwidrigen Unterlassung nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Rechtsprechung in BGE 118 V 88 geforderten Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt gewesen wären. Der rentenberechtigte Versicherte hat einer Drittauszahlung der am 3. April 1996 nachträglich zugesprochenen Rentenleistungen nie schriftlich zugestimmt und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen liessen, die Fürsorgebehörde wäre nach der Beschlussfassung der IV-Stelle über den Nachzahlungsanspruch noch in den Besitz einer solchen Einwilligung gelangt. Gemäss Rechtsprechung in BGE 118 V 88 fehlte damit aber für eine Drittauszahlung des rückwirkend anerkannten Rentenanspruchs ein Rechtstitel, weshalb die unterbliebene Ankündigung der Leistungszusprache vom 3. April 1996 nicht als alleinige Ursache für die nicht zustande gekommene Drittauszahlung zu betrachten ist. 
 
bb) Als Reaktion auf die mit BGE 118 V 88 geschaffene Einschränkung der bis dahin geltenden, von der Rechtsprechung über Jahre hinweg unbeanstandet gelassenen Verwaltungspraxis zu dem - nach Art. 84 IVV im Invalidenversicherungsbereich analog anwendbaren - Art. 76 AHVV, welcher eine zweckgemässe Rentenverwendung gewährleisten soll, hat der Verordnungsgeber auf den 1. Januar 1994 Art. 85bis IVV in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung ermöglicht eine Drittauszahlung unter Umständen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Anspruchsberechtigten, was im Hinblick darauf vorgesehen wurde, dass zufolge der in BGE 118 V 88 präzisierten Rechtsprechung zahlreiche Sozialhilfestellen Zahlungen, welche sie für Zeiten geleistet hatten, für die später seitens der Invalidenversicherung auch die Rentenberechtigung anerkannt wurde, nicht mehr erhältlich machen und die betroffenen Versicherten umgekehrt für die nämliche Periode über die Leistungen sowohl der Invalidenversicherung als auch der Einrichtungen der Sozialhilfe verfügen konnten (vgl. Erw. 4b/cc des zur Publikation vorgesehenen Urteils D. vom 23. Juli 2002 [I 727/00]). 
Die Beschwerde führende Fürsorgebehörde kann indessen auch aus Art. 85bis IVV nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Rentennachzahlung im vorliegenden Fall kein eindeutiges Rückforderungsrecht begründet, wie dies Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV verlangt. Nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b von Art. 85bis IVV, welche Normen als Grundlage für den geltend gemachten Drittauszahlungsanspruch einzig in Betracht fallen, können unter anderm öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); als Vorschussleistungen gelten - nebst gewissen, vorliegend nicht gegebenen freiwilligen Leistungen (Abs. 2 lit. a) - vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). 
In BGE 123 V 25 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, wonach die zürcherische Sozialgesetzgebung kein im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV eindeutiges Rückforderungsrecht kennt, im Rahmen der in diesem Zusammenhang praktisch einzig möglichen Willkürprüfung unbeanstandet gelassen (BGE 123 V 31 ff. Erw. 5). Da die Gesetzgebung des Kantons Zürich in diesem Punkt keine Änderung erfahren hat, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, weshalb sich die Beschwerde führende Fürsorgebehörde nicht auf Art. 85bis IVV berufen kann. 
 
cc) Hinsichtlich der am 3. April 1996 verfügten Rentennachzahlung ist das Vorliegen einer auf Grund der Pflichtwidrigkeit der Verwaltung getroffenen - oder eben unterbliebenen - nachteiligen Disposition der Fürsorgebehörde und damit eine für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz unabdingbare Voraussetzung demnach zu verneinen. 
Darin, dass es Vorinstanz und Verwaltung, wenn auch aus andern Gründen, abgelehnt haben, die Rentennachzahlung für die Zeit ab Mai 1994 bis April 1996 der Fürsorgebehörde auszurichten, ist demnach - zumindest im Ergebnis - keine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken. 
 
c) aa) Anders sieht es bei den ab Mai 1996 laufenden Renten aus. Zwar ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Versicherte im Sinne des Art. 76 AHVV die Rente der Invalidenversicherung nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet hätte oder nachweisbar nicht imstande gewesen wäre, die Rente hierfür zu verwenden. Auch einem rechtzeitig gestellten Drittauszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte deshalb kaum entsprochen werden können. 
Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Fürsorgebehörde in Kenntnis der laufenden Rentenzahlungen der Invalidenversicherung ihre Sozialhilfezahlungen mit Sicherheit unverzüglich eingestellt oder zumindest reduziert hätte. 
Die zufolge der unterbliebenen Information seitens der Ausgleichskasse erfolgte Weiterausrichtung der Sozialhilfe auch nach Erlass der Rentenverfügung vom 3. April 1996 stellt damit aber eine Disposition dar, welche sich voraussichtlich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen lässt. Da die Fürsorgebehörde in ihrem begründeten Vertrauen darauf, dass ihre Leistungen mit allfälligen für die gleiche Zeit zugesprochenen Rentenzahlungen der Invalidenversicherung werden verrechnet werden können, zu schützen ist, hat sie Anspruch auf Drittauszahlung der ab Mai 1996 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse. 
 
bb) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragte Rückweisung zur Prüfung der Frage, ob eine Überweisung an die Fürsorgebehörde unter dem Titel 'Drittauszahlung laufender Renten' möglich sei, erübrigt sich. Die Ausgleichskasse wird nach Einholung einer Bestätigung der ab Mai 1996 noch ausgerichteten Sozialhilfe die der Fürsorgebehörde betraglich zustehenden Verrechnungsansprüche zu ermitteln haben und die Überweisung der entsprechenden Rentenbeträge veranlassen. 
 
7.- Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten anteilsmässig von der Ausgleichskasse und der Beschwerde führenden Fürsorgebehörde zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). Die Ausgleichskasse hat der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1999 und 
die Verwaltungsverfügung vom 5. Juni 1997, soweit sie 
die Drittauszahlung der ab Mai 1996 ausgerichteten 
Rentenbetreffnisse an die Fürsorgebehörde der Gemeinde 
X.________ ablehnen, aufgehoben, und es wird die Sache 
an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich 
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erw. 6c/bb 
verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4000.- werden zu Fr. 2800.- der Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ und zu Fr. 1200.- der Ausgleichskasse des Kantons 
 
 
Zürich auferlegt. 
III. Die der Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2800.- sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.- 
 
 
gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1200.- wird 
zurückerstattet. 
 
IV. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
 
 
Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
von Fr. 1500.- zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung, der IV-Stelle des Kantons Zürich 
und B.________ zugestellt. 
Luzern, 24. Juli 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.