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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1117/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Andreas von Erlach und Selina Müller, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren im Verfahren A-4941/2015, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 1. Dezember 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien (DBA-ES; SR 0.672.933.21) richtete die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria mit Schreiben vom 4. März 2015 ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Beantragt wurde die Übermittlung von Bank-Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010. Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2015 die Übermittlung von edierten Informationen an die ersuchende Behörde an. 
Dagegen hat A.________ am 13. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt sie den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (Richter Michael Beusch, Pascal Mollard und Daniel Riedo). In einer anderen Zusammensetzung hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2015 das Ausstandsgesuch abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet.  
 
2.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gelten die Ausschlussgründe nach den Art. 83 ff. BGG sowohl für Endentscheide als auch für Zwischenentscheide (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195). Es wäre deshalb begründet darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 84a BGG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, dass in einem sehr jungen Rechtsgebiet grundlegende und politische (wohl eher: rechtlich) brisante Fragen nicht nur einzelnen Personen in der Schweiz überlassen werden dürfen; Rechtspraxis könne sich nur dann herausbilden, wenn verschiedene Richter aus diversen Blickwinkeln über einen Fall entscheiden und nicht ein Richter mehrmals. Sie unterlässt es allerdings begründet darzulegen, inwiefern es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder inwiefern Gründe für die Annahme bestünden, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweise (vgl. Art. 84a BGG). Dass die Beschwerdeführerin rechtlich anderer Ansicht ist als der oben aufgeführte Spruchkörper, genügt hierzu nicht. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang auch, dass sich zur Frage, welche die Beschwerdeführerin anders beurteilt wissen will, bereits eine Praxis beim Bundesverwaltungsgericht gebildet hat, woran sich auch andere Richter zu halten hätten, denn davon abzuweichen, bedarf triftiger Gründe (BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361).  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass