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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_567/2020  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. Juni 2020 (IV.2019.00559). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 20. Juni 2002 unter Hinweis auf eine am 12. Juni 2001 bei einem Unfall erlittene Kopfverletzung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juni 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, hob diese jedoch mit Verfügung vom 14. März 2013 wieder auf. Diese Rentenaufhebung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_534/2014 vom 13. August 2014 bestätigt. 
Mit Anmeldeformular vom 25. Juni 2015 machte A.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 25. Februar 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein, wurde indessen vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu einer materiellen Prüfung dieses Gesuchs verpflichtet (Entscheid vom 10. Juni 2016). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab, was vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 31. Januar 2018 bestätigt wurde. 
Am 1. September 2018 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte ihm zunächst mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 ein Nichteintreten auf diese Neuanmeldung in Aussicht, wies dann aber das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2019 nach materieller Prüfung ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
4.  
 
4.1. Im Unterschied zu dem im Vorbescheid in Aussicht Gestellten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2019 das Neuanmeldegesuch materiell beurteilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers genügt - anders als für die Eintretensfrage - für die materielle Beurteilung nicht der herabgesetzte Beweisgrad des Glaubhaftmachens; die Beschwerdegegnerin hatte vielmehr danach zu fragen, ob sich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt.  
 
4.2. Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Ablehnung der Rente bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch verändert haben (vgl. etwa Urteil 8C_95/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3). Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, beschlägt dies vorliegend einzig den Zeitraum zwischen dem 30. Oktober 2017 und dem 14. Juni 2019. Demgegenüber führte der Nachweis einer Verschlechterung vor dem 30. Oktober 2017 oder nach dem 14. Juni 2019 nicht zu einer Bundesrechtswidrigkeit der Abweisung des Neuanmeldegesuchs.  
 
4.3. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es im massgebenden Zeitraum zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag - wie nachstehende Erwägungen zeigen - diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
4.3.1. Was zunächst die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den daraus folgenden Rückenbeschwerden betrifft, geht der Beschwerdeführer selber davon aus, diese seien bereits vor Juli 2017 - und damit ausserhalb des hier massgebenden Zeitraums - entstanden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit ab 30. Oktober 2017 kann damit nicht begründet werden. Dies stimmt auch mit der Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 28. März 2019 überein, wonach es keine neue klinische Befunderhebung gebe.  
 
4.3.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 2019 im Sinne neuer Diagnosen von einem "entgleisten" Diabetes mellitus Typ II und von einer arteriellen Hypertonie. Am 7. April 2020 führte er zudem aus, die Blutzuckerwerte hätten sich in der Zwischenzeit deutlich verbessert, Hinweise auf Spätkomplikationen gebe es bisher nicht. Auch die arterielle Hypertonie werde nunmehr medikamentös behandelt. Da der vorliegend massgebende Überprüfungszeitraum im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und damit am 14. Juni 2019 endete, erscheint der vorinstanzliche Schluss, auch in Kenntnis dieser beiden neuen Diagnosen sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum auszugehen, nicht als bundesrechtswidrig.  
 
4.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem Bericht des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Februar 2020 lediglich entnommen werden, dass dieser sich seit Juli 2017 bei ihm in Behandlung befindet und der Facharzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur vorliegend entscheidenden Frage, ob es im massgebenden Zeitraum zu einer Verschlechterung gekommen ist, äussert sich dieser Bericht nicht. Weiter berichteten zwar Fachpersonen (med. pract. E.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. phil. klin. psych. F.________, klinischer Psychologe und Supervisor) des medizinischen Zentrums G.________ am 10. Februar 2020 von einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes "spätestens" seit dem Jahre 2018. Sie führten diese auf eine psychische Erkrankung zurück, welche sich seit dem Jahre 2010 als Folge des Überfalles vom 12. Juni 2001 entwickelt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Verschlechterung nach der Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Jahre 2018 eingetreten sei, da eine Depression mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damals nicht anerkannt worden sei. Eine solche Argumentation lässt aber gerade keinen Schluss zu, ob seit der letzten rentenablehnenden Verfügung tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist, oder ob die neue Einschätzung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes darstellt (vgl. zur Bedeutung dieser Unterscheidung: Urteil 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wird im Bericht des medizinischen Zentrums G.________ die "Verschlechterung" einzig mit dem Umstand begründet, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt nicht anerkannt wurde, so hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, als sie trotz dieses Berichts eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes verneint hat. Nicht näher geprüft zu werden braucht damit, ob die von den Fachpersonen des medizinischen Zentrums G.________ gestellte Diagnose einer sich im Jahre 2018 entwickelnden posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines Ereignisses im Jahre 2001 den Kriterien der ICD-10 entsprechen kann (vgl. dazu Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und SVR 2014 IV Nr. 1, 9C_228/2013 E. 4.1.4).  
 
4.4. Durfte das kantonale Gericht - ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen - eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum verneinen, so hat es zu Recht die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die IV-Stelle bestätigt. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold