Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_321/2018  
 
 
Urteil vom 27. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. März 2018 (200 17 164 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 17. September 2008 unter Hinweis auf eine Schulterverletzung bei der IV-Stelle Bern an. Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ab. 
 
Am 4. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, wies das Gesuch jedoch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. Januar 2017 ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. März 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen oder ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Eventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Mit Eingabe vom 15. November 2018 reicht A.________ das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten der B.________, vom 27. September 2018 ein und hält gleichzeitig an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2018 ein von der Unfallversicherung eingeholtes Gutachten ein. Damit wird sein Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen dieses Gutachtens gegenstandslos. Da es sich bei diesem Gutachten, welches am 27. September 2018 und damit nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurde, indessen um ein im letztinstanzlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123), muss dieses bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Belange unbeachtet bleiben. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigt hat. 
 
4.  
 
4.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
4.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat zunächst für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, seit der letztmaligen Ablehnung einer Rente sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche grundsätzlich geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Es sei daher zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Diese vorinstanzliche Erwägung ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen liege kein Endzustand seines Gesundheitsschadens vor. Unklar bleibt jedoch, was er aus dem angeblichen Nichterreichen des Endzustandes ableiten möchte. Anders als in der Unfallversicherung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Endzustand erreicht wurde oder nicht. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen; jedenfalls für die vorliegend streitigen Belange erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen zur Frage des Endzustandes.  
 
 
5.2. Das kantonale Gericht hat weiter in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte Dres. med. C.________ und D.________ vom 5. Januar 2016 und 25. August 2016, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 10-20 % nachgehen kann. Als leidensangepasst ist hiebei eine körperlich leichte Tätigkeit im unteren Bewegungssegment der Schultern beidseits zu verstehen, ohne Bewegungen der oberen Extremitäten mit grossen Hebelkräften, Vibrationen oder Schlägen, so etwa eine vorwiegend überwachende Tätigkeit. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf Berichte versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, soweit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Solche werden in der Beschwerde nicht dargetan. Insbesondere ist die Frage, ob eine Tätigkeit mit einem bestimmten Anforderungsprofil auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird, nicht medizinischer Natur. Der Umstand, dass diese Frage in Bezug auf den Beschwerdeführer von den Fachleuten für berufliche Integration der Genossenschaft E.________ in ihrem Bericht vom 17. Mai 2017 verneint wird, vermag demnach keine Zweifel an der medizinischen Einschätzung zu begründen. Somit hat die Vorinstanz bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kein Bundesrecht verletzt; entsprechend erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die ihm verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteile 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 und 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionelle Einarmige auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4), oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen ist. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Nicht nachvollziehbar bleiben in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Fachleute der Genossenschaft E.________ im erwähnten Bericht vom 17. Mai 2017, wonach auch solche Tätigkeiten stets den Versicherten überfordernde repetitive Arbeiten mit den Händen verlangen würden.  
 
5.4. Ausgehend von der als verwertbar qualifizierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ermittelte das kantonale Gericht mittels Einkommensvergleich einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %. Die entsprechenden Erwägungen werden vom Versicherten nicht substantiiert bestritten. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Verwaltung bestätigt; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold