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[AZA 7] 
H 311/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 9. Juli 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit fünf Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2000 die von S.________, geb. 1957, aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1995 bis 1999 zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge festsetzte, 
dass die Beitragsverfügungen auf der Meldung des kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxation, vom 30. November 1999 basierten, wonach S.________ in den Jahren 1995 und 1996 ein Einkommen von Fr. 35'939.-- (1995) und von Fr. 44'747.-- (1996) erzielt und am 1. Januar 1997 im Betrieb ein Eigenkapital von Fr. 8'000.-- investiert hatte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von S.________ am 1. März/12. April 2000 eingereichte Beschwerde laut Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 8. August 2000 abwies, soweit es darauf eintrat, 
dass S.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, 
 
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass sich der letztinstanzlich massgebliche Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen) nicht nach dem Wortlaut des Dispositivs, sondern nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt des kantonalen Gerichtsentscheides bestimmt, wofür auch dessen Erwägungen mit zu berücksichtigen sind (zur Auslegung von Verwaltungsverfügungen im Allgemeinen: 
BGE 120 V 497 f. Erw. 1a mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die Festsetzung der persönlichen Beiträge gemäss den fünf Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2000 materiell prüfte und die Beschwerde insoweit abwies, wobei es insbesondere die Rüge verwarf, die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. 
Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441) seien verletzt worden, 
dass das kantonale Gericht demgegenüber auf die Rechtsvorkehr nicht eintrat, soweit diese Zahlungsmodalitäten (Erstreckung der Zahlungsfrist, Einräumung von Abschlagszahlungen) zum Gegenstand hatte oder um Schadenersatz zufolge verspäteter Festsetzung der Beiträge ersucht wurde, 
dass, sofern man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass die von ihm gestellten Anträge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8) allesamt Teil des letztinstanzlichen Anfechtungsgegenstandes und damit einer materiellen Beurteilung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zugänglich sind, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls nichts vorgebracht wird, was den einlässlich und in allen Teilen überzeugend begründeten vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse, 
dass zum besseren Verständnis betont sei, dass Gegenstand der Beitragsverfügung, mit der sich das Sozialversicherungsgericht auf eine dagegen eingereichte Beschwerde hin zu befassen hat, nur die Beitragsforderung als solche ist, d.h. die persönlichen, zeitlichen und einkommensmässigen Grundlagen, auf denen die Beitragsforderung beruht, somit die Beitragsveranlagung, 
dass Fragen des Beitragsbezugs demgegenüber nicht in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Beitragsverfügung einbezogen werden können, ohne dass damit in unzulässiger Weise über den durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand hinausgegangen würde (BGE 115 V 176 Erw. 3 mit Hinweis), 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario), 
dass, dem Prozessausgang entsprechend, die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: