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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.217/2003 /bnm 
 
Urteil vom 9. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Präsident, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Präsident, vom 28. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach Abschluss eines Eheschutzverfahrens, welches sich über zwei Instanzen hinweggezogen hatte, ersuchte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau, Z.________, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, ihm für die Bemühungen vor erster Instanz Fr. 6'214.45 und für die Tätigkeit vor Obergericht Fr. 4'379.90 zu entrichten. 
B. 
Der Präsident wies mit Verfügung vom 28. April 2003 die Obergerichtskasse an, dem Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 4'377.20 und für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 2'134.70 (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 
C. 
Der Rechtsbeistand führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV mit dem Antrag, die Präsidialverfügung aufzuheben. 
 
Der Präsident hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verfügung des Präsidenten betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. § 94 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau, GOG, SAR 155.100). Es liegt somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG vor. 
1.2 In der angefochtenen Verfügung ist die Entschädigung für die Tätigkeit als amtlicher Anwalt nicht in dem vom Beschwerdeführer verlangten Ausmass festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG (vgl. BGE 109 Ia 107 Nr. 22). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Der amtliche Anwalt steht zum Staat in einer eigenen Rechtsbeziehung, aus der ihm nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Vorschriften ein öffentlichrechtlicher Entschädigungsanspruch erwächst. Bei der Honorarfestsetzung haben die kantonalen Behörden allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift demnach nur ein, wenn die Behörden die kantonalen Bestimmungen über den Umfang der Entschädigung willkürlich angewendet oder ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht haben (BGE 117 Ia 22 E. 4a S. 23; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 122 I 1 E. 3a S. 2, je mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Präsident vor, bei der Festsetzung der Entschädigung für die Bemühungen vor erster und zweiter Instanz die einschlägigen kantonalen Vorschriften, mithin § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 8 des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (AnwT, SAR 291.150) willkürlich ausgelegt zu haben. 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; von der Bundesverfassung untersagte Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
 
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 125 I 166 E. 2a S. 168). 
3. 
3.1 Zur Begründung seiner Vorwürfe im Zusammenhang mit der Festsetzung des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, der Präsident sei in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, weder die Bedeutung noch die Schwierigkeit des Falles würden eine Erhöhung des für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren zu bezahlenden Grundhonorars von Fr. 2'500.-- rechtfertigen. Bei einem Aufwand von 24 Stunden und 45 Minuten könne aber nicht mehr von einem durchschnittlichen Verfahren gesprochen werden, zumal der durchschnittliche Aufwand in einem Eheschutzverfahren in Anlehnung an die durchschnittliche Entschädigung im Strafverfahren von Fr. 220.--/Stunde bei rund 11 Stunden liegen dürfte. Sei ein Verfahren, wie der Präsident annehme, bloss durchschnittlich, so erfordere dies auch keine ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 AnwT. Der Präsident habe § 3 Abs. 1 lit. b AnwT klar falsch angewendet, indem er nicht ein dem überdurchschnittlichen Verfahren angemessenes Grundhonorar, sondern einfach einen nicht näher begründeten Zuschlag von 30 % zu einem durchschnittlichen Grundhonorar gewährt habe. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT bestehe die Möglichkeit, das Grundhonorar zwischen Fr. 1'210 und Fr. 14'740.-- festzusetzen. Für das nicht mehr durchschnittliche Verfahren müsse ein Grundhonorar von mehr als Fr. 2'500.-- bis maximal Fr. 14'740.-- gewährt werden. 
3.2 Der Präsident hat das konkrete Eheschutzverfahren als durchschnittlich betrachtet, weil lediglich die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau streitig gewesen seien und weder die Bedeutung des Falles noch dessen Schwierigkeit eine Erhöhung des durchschnittlichen Grundhonorars gerechtfertigt habe. Mit seinen Ausführungen zur Bedeutung des Verfahrens ergeht sich der Beschwerdeführer in appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung, zumal er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinandersetzt, sondern einfach eine eigene Interpretation des Begriffes des durchschnittlichen Verfahrens darlegt. Was den Zuschlag von 30 % zum Grundhonorar betrifft, so hat der Präsident diesen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - begründet, sah er sich doch wegen der langen Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers und der Fremdsprachigkeit der Beklagten zu einem solchen Zuschlag veranlasst. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich dafürhält, dass der zusätzliche Aufwand durch ein höheres Grundhonorar und nicht durch einen Zuschlag zum durchschnittlichen Betrag von Fr. 2'500.-- auszugleichen gewesen wäre, übt er sich ebenfalls in appellatorischer Kritik an der angefochtenen Verfügung. Sodann legt er in diesem Zusammenhang auch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Verfügung im Ergebnis willkürlich sein soll. 
4. 
4.1 Mit Bezug auf die für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 8 AnwT. Danach betrage das Honorar des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages. Ausgangspunkt für das zweitinstanzliche Honorar bilde somit das erstinstanzliche Honorar, mithin der vom Präsident festgesetzte Betrag. Der Präsident sei indes offenbar auch für das zweitinstanzliche Verfahren von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.-- ausgegangen und habe verschiedene Zu- und Abschläge vorgenommen, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb er für das erstinstanzliche Verfahren den Zuschlag gemäss § 7 Abs. 1 AnwT auf 30 %, für das zweitinstanzliche Verfahren hingegen lediglich auf 20 % festgesetzt habe. Ausgehend von den in der Verfügung festgesetzten Entschädigungen betrage der Stundenansatz für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 151.--, für das zweitinstanzliche Verfahren aber Fr. 101.90. Der Anwaltstarif sehe nicht vor, dass ein Anwalt für jede Instanz anders zu entschädigen sei; die angefochtene Verfügung erweise sich daher als willkürlich, da sie die Diskrepanz nicht begründe. 
4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ist der Präsident für die Bemessung der zweitinstanzlichen Entschädigung von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.-- ausgegangen und hat aufgrund des unvollständigen Verfahrens (fehlende Verhandlung) einen Abschlag von 20 % vorgenommen (§ 6 Abs. 2 AnwT; Fr. 2'500.-- - 20 % = Fr. 2'000.--). Auf den so ermittelten Betrag hat er alsdann 20 % (20 % von Fr. 2'000.-- = Fr. 400.--) für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Klägers und die Berücksichtigung der Fremdsprachigkeit der Beklagten geschlagen (§ 7 Abs. 1 AnwT) und den so errechneten Betrag von Fr. 2'400.-- gestützt auf § 8 AnwT um 25 %, d.h. auf Fr. 1'800.-- gekürzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht dieses Vorgehen keineswegs dem klaren Wortlaut von § 8 AnwT und kann daher auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Diese Bestimmung sieht im Gegenteil unmissverständlich vor, dass das Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages betrage; aus der Bestimmung ergibt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zwingend, dass sich der angegebene Prozentsatz anhand des zugesprochenen Betrages für das erstinstanzliche Verfahren bemisst. Inwiefern in vorliegendem Zusammenhang die Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens willkürlich angewendet worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
 
Was den Unterschied des Zuschlages gemäss § 7 Abs. 1 AnwT von 10 % im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, so erklärt sich dieser aus der Tatsache, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine lange Verhandlungsdauer auszugleichen war, während vor Obergericht keine Verhandlung stattfand. Von Willkür kann demnach auch insoweit keine Rede sein. 
 
Sodann gilt es dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Anwaltstarif sehr wohl zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Verfahren unterscheidet, indem § 8 AnwT lediglich einen Bruchteil des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren ermittelten Betrages vorsieht. Der Grund für die fakultative Kürzung im Rechtsmittelverfahren liegt darin, dass der Aufwand erheblich geringer sein kann, wenn der Anwalt auf seine Arbeit im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Februar 1994, E. 2b, AGVE 1994 S. 471). In diesem Sinne weist der Präsident darauf hin, dass die Beschwerde keiner neuen Abklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art bedurfte, sondern sich zur Hauptsache auf die Vorbringen vor erster Instanz beschränkte. Abgesehen davon bestimmt der Tarif zwar für Strafverfahren, nicht aber für Zivilprozesse einen bestimmten Stundenansatz (vgl. § 3 und § 9 AnwT), und der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Unterscheidung willkürlich sein könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit aber wird der Argumentation im Zusammenhang mit dem Unterschied der Boden entzogen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dem Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: