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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_469/2011 
 
Urteil vom 29. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Rechtsvollzug, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Schlechtwetterentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die P.________ AG bezog von den Arbeitslosenkassen Unia und GBI für die Monate Januar und Februar 2003, Januar, Februar, März und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 Schlechtwetterentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 870'192.60. Im Nachgang zu einer am 3. Juli 2007 durchgeführten Betriebskontrolle verfügte das Inspektorat Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) am 27. September 2007, die Gesellschaft habe im Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2006 unrechtmässig bezogene Schlechtwetterentschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 863'473.55 zurückzuerstatten. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 3. März 2008). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Mai 2011 ab. 
 
C. 
C.a Die P.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Prozess bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft in Sachen A.________ und B.________ (Einzelzeichnungsberechtigte der P.________ AG) wegen Betrugs geführten Strafverfahrens zu sistieren. Auf die vom SECO eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. 
Das SECO schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
C.b Auf die vom SECO erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_457/2011 vom 5. Juli 2011 mangels Beschwer nicht eingetreten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und 2 AVIG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 
 
2.2 Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 5a S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350; Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2 mit Hinweis, in: SVR 2004 AlV Nr. 5 S. 13, und C 31/00 vom 19. September 2000 E. 2a-c, in: ARV 2001 S. 91; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 43 zu Art. 25 ATSG; siehe ferner Ziff. A15 f. des Kreisschreibens des SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS RVEI], Ausgabe April 2008). 
2.3 
2.3.1 Das SECO hat anlässlich der Betriebskontrolle vom 3. Juli 2007 Kenntnis von den im Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2006 angeblich zu Unrecht bezogenen Schlechtwetterentschädigungen erhalten. Mit Verfügung vom 27. September 2007 wurden die entsprechenden Leistungsbetreffnisse zurückgefordert. 
2.3.2 Im Lichte des vorstehend Dargelegten sind die Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG - entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise - in Bezug auf sämtliche der zurückgeforderten Schlechtwetterentschädigungen gewahrt worden. Der Berücksichtigung einer allenfalls längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, womit sich auch die letztinstanzlich beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des gegen A.________ und B.________ angestrengten Strafprozesses erübrigt. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend, indem das SECO sie weder vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 27. September 2007 angehört, noch sich im Rahmen des Einspracheverfahrens mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe; ferner sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 
3.2 
3.2.1 Gemäss Art. 42 ATSG, welcher im Arbeitslosenversicherungsbereich ebenfalls Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG), haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen indessen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Da die Revisionsverfügung des SECO vom 27. September 2007 unbestrittenermassen einsprachefähig war, stösst der diesbezügliche Einwand ins Leere. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Einsprache- wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem - über unbeschränkte Kognition verfügenden - Bundesverwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit, sich zur Rückerstattungsforderung zu äussern, wovon sie mit Eingaben vom 30. Oktober und 11. Dezember 2007 Gebrauch gemacht hat. 
3.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SECO ist sodann nicht erkennbar, werden in der Revisionsverfügung vom 27. September 2007 (samt Verfügungsbestandteil bildenden Beilagen) doch die Überlegungen genannt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Eine Aufschlüsselung - und damit Substanziierung - des Rückforderungsbetrages mit Blick auf die einzelnen Leistungsperioden findet sich namentlich in der Zusammenstellung "Zusammenfassungen Beanstandungen" vom 26. September 2007. Ferner nimmt das SECO im Einspracheentscheid vom 3. März 2008 in zwar knapper aber dennoch genügender Weise Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. Die für die Beschlussfassung relevanten Fakten und der quantitative Umfang der aberkannten Versicherungsleistungen sind somit anhand des Inhalts von Verfügung und Einspracheentscheid, der entsprechenden Beilagen sowie der beigezogenen betrieblichen Formulare ohne weiteres nachvollziehbar. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Rückforderung von in den Monaten Januar und Februar 2003, Januar, Februar, März und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 863'473.55 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen zu Recht erfolgt sei, Ergebnis einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung darstellt oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin einen Teilbetrag in Höhe von Fr. 65'684.35 infolge fehlerhafter Abrechnung (Absenzen von Arbeitnehmenden infolge Krankheit, Unfall, Ferien und Weiterbildung) anerkannt und beglichen hat. Mangels Anfechtungsobjekts (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen; ferner BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.) nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber die in der Beschwerde aufgeworfene Frage eines allfälligen Erlasses der Rückerstattungsschuld gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (vgl. zum Erlassverfahren: Art. 95 Abs. 3 AVIG [insbesondere bei Erlassgesuchen von Arbeitgebern: Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Bd. II, 1988, N. 49 ff. zu Art. 95 AVIG]). Insoweit kann auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden. 
 
5. 
Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 65 AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht sowie vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Art. 43 Abs. 1 lit. a-c AVIG). Laut Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG keinen Anspruch haben u.a. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV schreibt vor, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteile 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 2, in: ARV 2010 S. 303, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1 mit Hinweis sowie C 59/01 vom 5. November 2001 E. 2b). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a in Verbindung und Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft u.a. die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 lit. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen insbesondere stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen (Art. 83a Abs. 1 AVIG ["Revision und Arbeitgeberkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV); allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen werden durch die Ausgleichsstelle verfügt, während das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 AVIV; bundesrätliche Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG] vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2245 ff., insb. 2296; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 923 S. 2459). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grundsätzen [zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung]; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Gerhards, a.a.O., N. 4 [mit weiteren Hinweisen] zu Art. 111 AVIG). 
 
6. 
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Würdigung der Aktenlage festgestellt, dass die vom SECO beigebrachten Aufstellungen die Abweichungen zu den Kontrollblättern (Monatsrapporten) der Beschwerdeführerin schlüssig und überzeugend aufzeigten. Namentlich gehe daraus klar hervor, dass Schlechtwetterentschädigungen für Tage gefordert worden seien, an denen die Arbeitnehmenden aus witterungsunabhängigen Gründen nicht gearbeitet hätten (Ferien, Weiterbildung, krankheits- bzw. unfallbedingt arbeitsunfähig), die mangels Einträgen in den Monatsrapporten bzw. anderweitiger betrieblicher Angaben nicht überprüfbar seien oder für welche auf Grund vermerkter Mehrstunden Indizien für eine dennoch verrichtete Arbeitstätigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihren nicht spezifizierten Ausführungen, wonach die Arbeitnehmer an den fraglichen Tagen (violett unterlegte Felder der eingereichten Auflistungen) jeweils ins Lager gekommen und auf die Baustellen eingeteilt worden seien, dort eingetroffen aber wegen schlechten Wetters nicht hätten arbeiten können, nicht darzutun, dass die von ihr monierten wetterbedingten Arbeitsausfälle tatsächlich vorgelegen hätten. 
 
6.2 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogenen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen (Urteil 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2011, N. 34a zu Art. 105 BGG, und Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2011, N. 29 zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2). 
6.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die das Bundesgericht grundsätzlich bindenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eingeräumt hat, sind anlässlich der Anmeldung der wetterbedingten Arbeitsausfälle gravierende Fehler unterlaufen, indem zum einen die Schlechtwetterentschädigung auch für Tage geltend gemacht wurde, an welchen die Arbeitnehmenden ausweislich ihrer jeweiligen Monatsrapporte bereits Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall oder Weiterbildung verzeichneten (vgl. dazu die jeweils hell- und dunkelblau sowie grün unterlegten Felder der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auflistung). Zum anderen sind auf einzelnen Rapporten an Tagen, an denen angeblich aus Witterungsgründen nicht hatte gearbeitet werden können, in beträchtlichem Masse Mehrstunden erwähnt. Sodann fehlen bezüglich gewisser monierter Ausfälle jegliche rapportierten Einträge. Da die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen somit, von einzelnen, durch das SECO aber berücksichtigten Ausnahmen abgesehen (Angaben in den Monatsrapporten wie "Schlechtwetter", "schlechtes Wetter", "mal tempo" etc.), keinerlei Hinweise auf meteorologisch begründete Arbeitsausstände beinhalten, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den entsprechenden Nachweis für die von ihr aufgeführten Schlechtwetterperioden zu erbringen. 
6.2.1.1 Daran vermag der Einwand, die betreffenden Rapportblätter wiesen aus buchhalterischen Gründen mangels separater Spalte für Schlechtwetter auch an Tagen, an welchen witterungsbedingt nicht gearbeitet worden sei, Stundeneinträge auf, nichts zu ändern. Einerseits wurden die Monatsrapporte teilweise handschriftlich um einen diesbezüglichen Vermerk ergänzt (und die derart gekennzeichneten Ausfälle denn auch durch die Verwaltung anerkannt), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass einer solchen Vorgehensweise grundsätzlich auch innerbetrieblich nichts entgegengestanden hätte. Zum anderen sind in den Rapporten an zahlreichen der vorgeblich nicht arbeitbaren Tagen Mehrstunden aufgeführt, welcher Umstand ein starkes Indiz für effektiv geleistete Arbeit darstellt. Zum aktuellen Zeitpunkt Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu Vorkommnissen an einzelnen Tagen zu befragen, welche mittlerweile sechs bis knapp neun Jahre zurückliegen, dürfte sich mit der Vorinstanz als wenig aussagekräftig erweisen. Das gilt auch für die von der Beschwerdeführerin besonders erwähnte G.________, die während der fraglichen Zeit für die Buchhaltung und die Personaladministration zuständig gewesen sei, zumal nicht weiter substanziiert wird, welche zusätzlichen Angaben diese - im Vergleich zu den Arbeitnehmern auf dem Bau - machen könnte. Im Übrigen wurden bereits im strafprozessualen Rahmen entsprechende Einvernahmen durchgeführt, deren Ergebnisse indessen, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, gegen die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sprechen. Die Tatsache, dass gewisse dieser gegen die Mitarbeiter angehobenen Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurden, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Geschäftsleitung zu. Überdies bedarf es keiner strafrechtlichen Verurteilung, um die Leistungen aus verwaltungsrechtlicher Sicht als unrechtmässig bezogen zu qualifizieren. 
6.2.1.2 Ebenfalls nichts zu Gunsten ihres Standpunktes kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem Argument ableiten, die betreffenden Schlechtwetterentschädigungen seien jeweils ohne Beanstandungen seitens der involvierten Behörden (Arbeitslosenkasse, kantonales Amt) zugesprochen worden bzw. die Mangelhaftigkeit der Unterlagen hätte bereits in einem früheren Stadium festgestellt werden müssen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (zu ihrem Pflichtenheft siehe Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 f. AVIG; ferner BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb S. 79 f.; 119 V 370 E. 2 in fine S. 371 mit Hinweisen). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu prüfen, im Zweifel die geeigneten Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung zu erheben (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa S. 79; 119 V 370 E. 2 S. 371 mit Hinweisen; vgl. auch Ziff. G7 ff. des Kreisschreibens des SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, über die Schlechtwetterentschädigung [KS SWE], Ausgabe Januar 2005). Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 81; 119 V 370 E. 4a S. 373). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch - wie hier - erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 4; Ziff. l6 KS SWE). Insbesondere die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung; Urteile 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2, in: ARV 2010 S. 303, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1 mit Hinweisen), feststellen. Diese Prüfung obliegt dem SECO (in diesem Sinne auch Ziff. B30 und l6 KS SWE, wonach die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen und die stichprobenweise Prüfung der Auszahlungen der Schlechtwetterentschädigungen gemäss Art. 110 AVIV in den alleinigen Kompetenzbereich des SECO/Ressort Inspektorat fallen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4 und C 295/02 vom 12. Juni 2003 E. 2 ff., in: ARV 2003 S. 258). Die Rechtfertigung, dass dem Arbeitgeber wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Schlechtwetterentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (Ziff. B30 KS SWE). Ein grobes Verschulden, welches allenfalls zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchte, kann der Verwaltung im vorliegenden Fall mithin nicht vorgeworfen werden. 
6.2.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe schliesslich auf den parallel laufenden Strafprozess Bezug nimmt bzw. sich eingehend mit dessen Folgen auf das vorliegende Verfahren befasst, ist darauf unter Verweis auf das hievor Ausgeführte (E. 2.3.2 und 6.2.1.1) nicht näher einzugehen. 
6.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung verpflichtet, den Arbeitsausfall im Rahmen einer überprüfbaren, namentlich die wetterbedingten Absenzen deklarierenden Arbeitszeitkontrolle zu erfassen, worauf die Arbeitgeber in den Informationen der Arbeitslosenversicherung aufmerksam gemacht werden (vgl. etwa Ziff. 8 und 11 der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Info-Service Arbeitslosenversicherung [ALV], herausgegebenen Informationsbroschüre "Schlechtwetterentschädigung", Ausgabe 2011; ferner Ziff. B29 KS SWE; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 223/00 vom 5. Februar 2001 E. 4b, in: ARV 2001 S. 160, und C 437/99 vom 11. September 2000 E. 3, in: ARV 2002 S. 194). Indem dies in weiten Teilen nicht geschehen ist, fehlt es am Erfordernis der genügenden Kontrollier- und Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalles im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV. Die sich daraus ergebenden Folgen hat die beweisbelastete Beschwerdeführerin zu tragen. 
 
6.3 Die Zusprechung von Schlechtwetterentschädigung für die in den Zeiträumen Januar und Februar 2003, Januar, Februar, März und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 geltend gemachten Arbeitsausfälle erweist sich nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 863'473.55 als zweifellos unrichtig. Da die Rückforderungssumme unbestrittenermassen erheblich ist, war das wiedererwägungsweise Zurückkommen der Verwaltung auf die Leistungszusprechung im Rahmen der Revision der Auszahlungen korrekt. 
 
7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Dezember 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl