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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_798/2011 
 
Urteil vom 15. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und den über diesen (mit Wirkung ab 6. Oktober 2011, 12.00 Uhr) eröffneten Konkurs bestätigt hat, 
in die nachträglichen Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht in formeller Hinsicht erwog, nach erfolgloser Zustellung einer ersten Vorladung vom 5. August 2011 zur Konkursverhandlung auf den 6. September 2011 sei dem Beschwerdeführer mit (ihm bzw. seiner Ehefrau am 16. September 2011 rechtsgültig zugestellter) Verfügung vom 8. September 2011 ein neuer Termin zur Konkursverhandlung auf den 6. Oktober 2011 angesetzt und (für den Fall des Nichterscheinens) ein Abwesenheitsurteil angedroht worden, der Beschwerdeführer sei nicht erschienen und habe das Gericht weder über seine Auslandsabwesenheit orientiert noch ein Verschiebungsgesuch gestellt, der erstinstanzliche, androhungsgemäss in Abwesenheit beider Parteien ergangene Konkurseröffnungsentscheid (Art. 171 SchKG) gelte (wegen Nichtabholens bei der Post) kraft Gesetz als am 14. Oktober 2011 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die erst am 30. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der (gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren: Art. 144 Abs. 1 ZPO) Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) gestellten Anträge seien verspätet, eine Nachfrist zur Ergänzung der vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 erhobenen Beschwerde könne nicht gewährt werden, 
dass das Obergericht in materieller Hinsicht erwog, der Beschwerdeführer habe die Tilgung der Schuld (als Voraussetzung für eine nachträgliche Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nicht urkundlich nachgewiesen, ferner habe er auch hinsichtlich der weiteren (kumulativen) Aufhebungsvoraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) keine Beilagen eingereicht, gemäss Schuldnerinformation des Betreibungsamts vom 27. Oktober 2011 seien bis zu diesem Zeitpunkt Betreibungen über Fr. 102'285.-- erhoben und lediglich Fr. 14'622.70 bezahlt worden, der Konkursrichter habe die materielle Begründetheit der Konkursforderung nicht zu prüfen, der Beschwerdeführer hätte die (nicht benützte) Möglichkeit der Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl gehabt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid kritisiert, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6 ), 
dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht schildert, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt und in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, 
dass er jedoch mit diesen Vorbringen nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die rechtsgültige Vorladung zur Konkursverhandlung, über das Fehlen eines Verschiebungsgesuchs, über die gesetzliche Zustellungsvermutung und die Nichterstreckbarkeit der kantonalen Beschwerdefrist eingeht, 
dass sodann der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die vom Obergericht angenommene fehlende Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit kritisiert (Art. 174 Abs. 2 SchKG), 
dass er jedoch mit diesen Vorbringen nicht auf die obergerichtliche Erwägung eingeht, wonach der Beschwerdeführer nicht (mit der Einlegung der Beschwerde) die Tilgung der (zur Konkurseröffnung führenden) Betreibungsschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin urkundlich nachgewiesen habe und es daher auch an der kumulativen Voraussetzung des Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG für eine nachträgliche Konkursaufhebung fehle, 
dass der Beschwerdeführer (der nach seinen Angaben Jurist mit Ausbildung an den Universitäten Bern, Lausanne und Harvard ist) erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand sämtlicher, den obergerichtlichen Entscheid selbstständig tragenden Begründungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Konkursamt Z.________, dem Grundbuchamt Z.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann