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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_159/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhauser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Januar 2023 (2C 22 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2022 leitete B.________ gegen A.________ für Fr. 84'501.60 und Fr. 90.-- Zahlungsbefehlskosten, beides je nebst 5 % Zins seit 26. August 2010, sowie für Gerichtskosten und Parteientschädigung von insgesamt Fr. 21'450.-- nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2011 die Zwangsvollstreckung ein (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Region Sursee). Als Forderungsurkunde nennt der Zahlungsbefehl den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2011 über den Betrag von EUR 80'000.--, umgerechnet zum Kurs von Fr. 1.06. 
 
B.  
Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte B.________ bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Willisau für den Betrag von Fr. 106'041.60 nebst 5 % Zins auf Fr. 84'501.60 seit 26. August 2010 sowie für die Betreibungskosten um definitive Rechtsöffnung. Die Einzelrichterin entsprach dem Gesuch für den Betrag von Fr. 84'501.60 nebst 5 % Zins seit 26. August 2020 sowie für Fr. 18'557.-- und wies das weitergehende Begehren ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Luzern wies das Rechtsmittel ab. Sein Entscheid datiert vom 12. Januar 2023 und wurde am 24. Januar 2023 an die Parteien versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache wegen Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, subeventualiter sei B.________ (Beschwerdegegner) die Rechtsöffnung für Fr. 84'501.60 zuzüglich 5 % Zins vom 26. August 2010 bis 3. März 2013 sowie für Fr. 21'450.-- zu erteilen. Weiter ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdegegner widersetzte sich diesem Begehren und beantragte zugleich, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu verpflichten (Eingabe vom 13. März 2023). Mit Verfügung vom 20. März 2023 erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und merkte das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung vor. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Eventualbegehren werden naturgemäss nur für den Fall gestellt, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2). Deshalb vermag ein reformatorischer Eventual- einen reformatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteile 5A_1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.1; 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 III 313). Ein blosser Aufhebungsantrag genügt nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein (als Hauptantrag gestelltes) Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Klare und präzise Rechtsbegehren sind ein wesentliches Element in einem gerichtlichen Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteile 5A_950/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2.1; 5A_64/2015 vom 2. April 2015 E. 1.2). Immerhin kann das Bundesgericht für die Auslegung der Rechtsbegehren die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt als Hauptantrag kein reformatorisches Begehren. Er verlangt die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Vorinstanz "überhaupt nicht" mit diversen in der Beschwerde erhobenen Rügen beschäftige. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, derart schwer, dass es sich rechtfertige, die Sache "zur erneuten Beurteilung" an sie zurückzuweisen. Wie die vorinstanzliche Neubeurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs ausfallen soll, auf welches Ergebnis es der Beschwerdeführer also abgesehen hat, lassen die Ausführungen zur Begründung des Rückweisungsantrags allerdings kaum erkennen. Der Beschwerdeführer begnügt sich im fraglichen Abschnitt seines Schriftsatzes mit Mutmassungen darüber, zu welchen verschiedenen Fragestellungen sich die Vorinstanz hätte äussern müssen, wenn sie sein rechtliches Gehör gewahrt hätte. Er macht jedoch nicht geltend, dass diese Fragestellungen ausschliesslich die Sachverhaltsfeststellung beschlagen, womit eine allfällige Gehörsverletzung im hiesigen Verfahren nicht geheilt werden könnte und eine Rückweisung an die Vorinstanz unausweichlich wäre (s. dazu BGE 133 I 100 E. 4.9). Dies ist auch nicht ersichtlich. Von daher kann nicht gesagt werden, dass das Bundesgericht geradezu zwingend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz angewiesen wäre, wenn es die Gehörsrüge als begründet erachten und die Beschwerde schon deshalb gutheissen würde.  
Die überkommene Rechtsprechung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1), impliziert gerade, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache selbst beanstandet wird und das Rechtsmittel - hier die Beschwerde an das Bundesgericht - in materieller Hinsicht ergriffen wurde (Urteile 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; 5A_534/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.3). Dies tut der Beschwerdeführer hier nur mit seinem Eventual- und Subeventualbegehren (und mit den zu diesen Anträgen gegebenen Begründungen). Wie oben ausgeführt (E. 2.1), können diese ein reformatorisches Hauptbegehren aber nicht ersetzen. Bleibt in der Folge unklar, welche Neubeurteilung der Beschwerdeführer mit dem als Hauptantrag gestellten Rückweisungsbegehren in der Sache anstrebt, so erscheint auch fraglich, ob er an der Beurteilung eines solchen Rückweisungsbegehrens, das er einzig mit der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids erklärt, ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2 am Ende). Ob im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung als Ganzem ausnahmsweise trotz all dieser Ungereimtheiten von rechtsgenüglichen Beschwerdebegehren auszugehen ist, kann letztlich offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen. 
 
3.  
 
3.1. Wie bereits erwähnt (E. 2.2), beklagt sich der Beschwerdeführer unter dem Titel einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV über eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids. Hintergrund dieser Rüge - wie der Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt - ist Art. 149 Abs. 4 Satz 1 SchKG, wonach der Schuldner für die durch einen Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen hat. Der Beschwerdeführer will sich auf den Verlustschein des Betreibungsamts Embrachertal vom 4. März 2013 berufen; für die von diesem Tag an geschuldeten Zinsen soll die Rechtsöffnung seiner Meinung nach ausgeschlossen sein.  
Mit Blick auf die angebliche Gehörsverletzung verweist der Beschwerdeführer auf seine kantonale Beschwerde und seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Er habe dort mehrfach und explizit gerügt, dass das Bezirksgericht in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB darüber hinweggesehen habe, dass der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich für einen um mehr als Fr. 37'000.-- zu hohen Betrag die Rechtsöffnung verlangte. Ebenso habe er geltend gemacht, dass dieser offenbare und absichtliche Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf diese Vorbringen gehe das Kantonsgericht mit keinem Wort ein, so der Vorwurf des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz äussere sich nur zum Urkundenprozess im Rechtsöffnungsverfahren und zum Novenverbot. Zur Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB halte sie bloss fest, dass ihm, dem Beschwerdeführer, nicht gefolgt werden könne, soweit er vortrage, dass der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er die Existenz des Verlustscheins bewusst verschwieg. Nach der Meinung des Beschwerdeführers hätte sich das Kantonsgericht zunächst zur Frage äussern müssen, ob das Bezirksgericht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB beim Betreibungsamt Embrachertal die nötigen Abklärungen zum konkret benannten Verlustschein von Amtes wegen hätte vornehmen müssen. Weiter hätte sich ihm die Frage gestellt, ob das Bezirksgericht den Beschwerdegegner hätte auffordern müssen, zum Beweis des korrekten Bestands der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren den Verlustschein zu edieren. Schliesslich wäre zu prüfen gewesen, ob die Rechtsöffnung angesichts des eklatanten Rechtsmissbrauchs hätte verweigert werden müssen. 
 
 
3.2. Gewiss folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1).  
 
3.3. Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid allein unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die These des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner die Existenz des Verlustscheins rechtsmissbräuchlich verschwiegen habe, wird im angefochtenen Entscheid nicht ohne weitere Erklärungen verworfen. Vielmehr erklärt das Kantonsgericht gestützt auf seine Erwägungen zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren bezogen auf den konkreten Fall, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, den fraglichen Verlustschein dem Gericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Exemplar dieses Verlustscheins hätte besorgen müssen, wenn er das Doppel nicht mehr zuhanden gehabt haben sollte, und dass der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Verlustschein aufgrund des Novenverbots unbeachtlich sei. Damit lassen die vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend klar erkennen, weshalb das Kantonsgericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners verneint. In der Folge brauchte sich die Vorinstanz auch nicht zu den weiteren erwähnten Fragen zu äussern, bezüglich derer der Beschwerdeführer eine Antwort vermisst. Ob das Kantonsgericht mit all dem richtig liegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der hinreichenden Entscheidbegründung, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung. Davon handeln die nun folgenden Erwägungen.  
 
4.  
In der Sache ist streitig, ob sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, dass sein Verlustschein vom 4. März 2013 bei der Beurteilung des gegnerischen Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nicht berücksichtigt wurde. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet dies vehement und rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 4 SchKG sowie von Art. 57 und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Er argumentiert, dass das Rechtsöffnungsgericht nach pflichtgemässem Ermessen weitere Abklärungen anstellen, Beweismittel einfordern und Akten edieren muss. Dies ergebe sich aus Art. 251 Bst. a und Art. 256 Abs. 1 ZPO, wonach das Rechtsöffnungsgericht "sogar" eine mündliche Parteiverhandlung durchführen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann; "umso mehr" habe das Bezirksgericht die verlangten Auskünfte über den Verlustschein einholen oder diese Urkunde beim Gläubiger oder allenfalls beim Schuldner einfordern müssen. Aufgrund der Berücksichtigung des "offenbaren und dokumentierten" Rechtsmissbrauchs des Beschwerdegegners hätte das Bezirksgericht diese notwendigen Sachverhaltsabklärungen zwingend selbst vornehmen müssen. Denn wenn eine Abklärung und Beurteilung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zu erfolgen habe, gehe dies "logischerweise nicht anders, als durch konkrete Aktivitäten des Gerichts". Art. 2 Abs. 2 ZGB "derogiere" somit in der konkreten Konstellation ein grundsätzliches Editionsverbot und damit auch den strikten Urkundenbeweis. Ohne die Beschaffung dieser Dokumente von Amtes wegen liege "zwangsläufig eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB" vor, die zur Aufhebung und/oder Änderung des angefochtenen Entscheids führen müsse. In der Folge insistiert der Beschwerdeführer, dass das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen prüfe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Und ob eine Forderung gemäss dem Rechtsöffnungstitel in der geltend gemachten Höhe bestehe, sei keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Sogar wenn nicht von einem offenbaren Rechtsmissbrauch ausgegangen würde, der zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen müsse, hätten die kantonalen Instanzen den Bestand der Forderung in der geltend gemachten Höhe also aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) überprüfen müssen.  
Zur Begründung, weshalb die Vorinstanz das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) falsch handhabe, verweist der Beschwerdeführer auf Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach vor Bundesgericht Noven vorgebracht werden dürfen, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Diese Regel will er auch im kantonalen Beschwerdeverfahren angewendet wissen. Nachdem der offenbare Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners zwingend von Amtes wegen zu prüfen gewesen sei, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass das Bezirksgericht "seine Arbeit und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen machen und die logischen rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen würde". Indem das Bezirksgericht sogar die zwingende Anwendung von Art. 149 Abs. 4 SchKG in Frage gestellt und von einem "angeblichen" Verlustschein gesprochen habe, sei die Einreichung des Verlustscheins im Beschwerdeverfahren erst deshalb notwendig geworden, weil das Bezirksgericht Art. 2 Abs. 2 ZGB sowie Art. 149 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzte. Entsprechend könne dieses Beweismittel nicht als verspätet qualifiziert werden. Weil der Beschwerdegegner deutlich mehr als den Bestand der ihm zustehenden Forderung "in Rechtsöffnung gestellt" habe, sei die Rechtsöffnung insgesamt zu verweigern, eventualiter aber (nebst den Beträgen von Fr. 84'501.60, Fr. 21'450.-- und den Betreibungskosten) nur für die vom 26. August 2010 bis zum 3. März 2013 aufgelaufenen Zinsen zu erteilen. 
Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteile, wenn sie ihm den Nachweis aufbürde, dass wegen eines bestehenden Verlustscheins kein Zins zu bezahlen ist. Er macht vorab geltend, der Beschwerdegegner habe in der Beschwerdeantwort anerkannt, dass der fragliche Verlustschein existiert und ihm bekannt war. Über eine rechtserhebliche Tatsache, die den Parteien bekannt ist und nicht bestritten wird, habe die Vorinstanz grundsätzlich gar nicht Beweis führen dürfen, weshalb auch ihre Ausführungen zur verspäteten Einreichung obsolet geworden seien. Soweit ein Beweis trotzdem zu erbringen gewesen wäre, argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG ausschliesslich die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld geltend machen könne. Hingegen sei es selbstverständlich am Gläubiger, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beweisen, dass sich der Bestand der Forderung seit Erlass des vollstreckbaren Urteils aus irgendwelchen anderen Gründen verkleinert hat. Ein solcher Grund sei der vorliegende Fall, wo nach Ausstellung eines Verlustscheins gemäss Art. 149 Abs. 4 SchKG auf die im Urteil verurkundete Forderung kein Zins mehr zu bezahlen ist. Ein Gläubiger, der dem Gericht verschweigt, dass neben dem vollstreckbaren Urteil noch eine weitere, den Forderungsbetrag reduzierende Urkunde existiert, täuscht nach der Vorstellung des Beschwerdeführers das Rechtsöffnungsgericht bewusst über die wahre Sachlage. Solch unwahre Angaben zum tatsächlichen Bestand der Forderungen seien nicht nur rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, sondern auch strafbar. Mit diesen Überlegungen kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass es hier Sache des Gerichts gewesen wäre, beim Gläubiger noch weitere Unterlagen einzufordern. 
 
4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 132 III 140 E. 4.1.1; 58 I 363 E. 2). Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss (BGE 130 III 125 E. 2). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.3.3; 103 Ia 47 E. 2e). Diese Regel gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde. Denn die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen (BGE 147 III 176 a.a.O.).  
Art. 81 Abs. 1 SchKG zählt die Verteidigungsmittel, die der Schuldner einem vollstreckbaren Entscheid entgegenhalten kann, nicht abschliessend auf (BGE 140 III 180 E. 5.2.1). So kann sich der Schuldner gegen die definitive Rechtsöffnung beispielsweise auch mit der Einrede der Vorausvollstreckung in die Pfandsicherheit wehren, zumal er sich darauf nicht schon vor dem Sachrichter berufen konnte, der allein mit dem Begehren auf Zahlung der pfandgesicherten Schuld befasst war (BGE a.a.O. E. 5.2.2). Dasselbe gilt für Art. 149 Abs. 4 SchKG: Die Befreiung des Schuldners von den Zinsen kommt erst zum Tragen, wenn der Verlust der Gläubigers definitiv feststeht. Sie kann im Erkenntnisverfahren, aus dem der definitive Rechtsöffnungstitel resultierte, noch keine Rolle spielen. Mit dem Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG bestätigt das Betreibungsamt, dass die in Zwangsvollstreckung gesetzte Forderung gegen den Schuldner nicht oder nicht genügend gedeckt werden konnte (vgl. Art. 149 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Soweit sie nicht getilgt wurde, bleibt die ursprüngliche, in Betreibung gesetzte Schuld unverändert bestehen. Die Ausstellung des Verlustscheins schafft also keinen neuen Schuldgrund. Der Verlustschein bewirkt keine Novation im Sinne von Art. 116 OR, noch ergibt sich daraus ein neues Rechtsverhältnis, das zum bestehenden hinzutreten oder als selbständiges Klagefundament dienen könnte (BGE 144 III 360 E. 3.5.1; 116 III 66 E. 4a; je mit Hinweisen). Neben den betreibungsrechtlichen Wirkungen (s. dazu BGE 137 II 17 E. 2.5; 98 Ia 353 E. 2; 81 III 20 E. 2a) entfaltet der Verlustschein mit der Unverzinslichkeit der Verlustforderung (Art. 149 Abs. 4 SchKG) und der besonderen Verjährbarkeit (Art. 149a Abs. 1 SchKG) auch Wirkungen, die das Schuldverhältnis in seinem materiellen Inhalt verändern. Diese gesetzlichen Wirkungen berühren freilich weder den Bestand noch den Rechtsgrund der Forderung (BGE 26 II 479 E. 3). Was Art. 149 Abs. 4 SchKG angeht, so verbietet diese Vorschrift dem Gläubiger, für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung Zinsen zu verlangen. Auf Schuldanerkennungen, mit denen der Schuldner nach Zustellung des Verlustscheins als Ersatz für die Verlustscheinforderungen neue zinstragende Forderungen des Gläubigers begründet, ist Art. 149 Abs. 4 SchKG hingegen nicht anwendbar (BGE 86 III 77 E. 1b). 
Im Schrifttum wird Art. 149 Abs. 4 SchKG teils dahingehend verstanden, dass die Forderung für den Schuldner definitiv unverzinslich werde (JEAN-DANIEL SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N 48 zu Art. 149 SchKG, mit Hinweis auf BGE 26 II 479 E. 3 und 36 I 134 E. 3), der Zinsanspruch gegen den Schuldner in Bezug auf die durch den Verlustschein verurkundete Forderung also "für immer und gänzlich zerstört" sei (HANS LEEMANN, Der schweizerische Verlustschein, dargestellt auf Grund des eidgen. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes und der Gerichtspraxis, 1907, S. 54). Einer anderen Meinung zufolge hindert Art. 149 Abs. 4 SchKG nur die rechtliche Durchsetzbarkeit der Zinsforderung, so dass die Hauptforderung weiterhin zivile Früchte gesetzlicher, vertraglicher oder gerichtlicher Art trägt und die Zinsforderung als "obligation imparfaite" oder Naturalobligation weiterbesteht. Die Unverzinslichkeit werde deshalb vom Gericht nicht von Amtes wegen beachtet; sie müsse vielmehr vom Schuldner eingewendet werden. Auch sei dem Schuldner unbenommen, sich dem Gläubiger gegenüber freiwillig, etwa im Zusammenhang mit einer Novation, zur Weiterentrichtung von Zinsen zu verpflichten (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 89-158, 2000, N 68 ff. zu Art. 149 SchKG; BEAT AFFOLTER, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, 1978, S. 100 f.). Einigkeit besteht immerhin darüber, dass der Schuldner diejenigen Zinsen, die er schon zum Voraus für eine auf die Ausstellung des Verlustscheins folgende Zeit bezahlt hat, gestützt auf Art. 86 SchKG nicht zurückfordern kann (AFFOLTER, a.a.O.; LEEMANN, a.a.O., S. 55). Welches (schuld-) rechtliche Schicksal der Zinsforderung des Gläubigers aufgrund von Art. 149 Abs. 4 SchKG beschieden ist, braucht für die Zwecke des heutigen Urteils nicht abschliessend erörtert zu werden. 
Würde die durch den Verlustschein verurkundete Forderung - wie im Schrifttum teils postuliert - definitiv unverzinslich, so könnte diese unwiderrufliche "Zerstörung" der Zinsforderung nicht anders denn als (teilweise) Tilgung verstanden werden. Zur Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kommt es nicht nur durch Zahlung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund. Der Beweis, dass die Schuld getilgt ist, obliegt in allen Fällen dem Schuldner. Bei einer teilweisen Tilgung kann das Gericht die Rechtsöffnung für den getilgten Teil der Schuld nur verweigern, wenn der Grund dieser Tilgung und der entsprechende Betrag erstellt sind, sonst muss es die definitive Rechtsöffnung für die ganze Schuld erteilen. Um dies zu verhindern, hat der Schuldner daher durch Urkunde den Grund der teilweisen Tilgung und gleichzeitig den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Nach dem Gesetz ist es weder Sache des Rechtsöffnungsgerichts noch Aufgabe des Gläubigers, diesen Betrag zu bestimmen (BGE 124 III 501 E. 3b, auf deutsch übersetzt in: Pra 88 [1999] Nr. 137 S. 734, bestätigt in: BGE 144 III 193 E. 2.1). Um den Nachweis der Tilgung zu erbringen, hat der Schuldner urkundlich aufzuzeigen, dass die Schuld nach dem Gerichtsurteil, das den Rechtsöffnungstitel darstellt, zu existieren aufgehört hat (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 1-88, 1999, N 44 zu Art. 81 SchKG). Somit wäre es allein am Schuldner, dem Begehren um definitive Rechtsöffnung mit dem Einwand entgegenzutreten, dass die laut dem vollstreckbaren Entscheid geschuldeten Zinsen zufolge Erlöschens der Zinsobligation nach Massgabe von Art. 149 Abs. 4 SchKG nicht mehr weiter zu zahlen sind. Wäre aufgrund von Art. 149 Abs. 4 SchKG hingegen - entsprechend der anderen Lehrmeinung - lediglich die Durchsetzbarkeit der Zinsforderung gehemmt, so könnte der Schuldner die durch den Verlustschein verurkundeten Zinsen, die er aufgrund eines unterbliebenen oder beseitigten Rechtsvorschlags bezahlte, auch nicht mehr im Wege einer Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) zurückverlangen, zumal er keine Nichtschuld beglich. Das Szenario erinnert an die Bezahlung einer verjährten Schuld (Art. 63 Abs. 2 OR). Auch die Verjährung findet im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede des Schuldners hin Beachtung (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 142 OR). Entsprechend wäre es auch diesfalls allein am Schuldner, den Verlustschein als Verteidungsmittel gegen seine Zinszahlungspflicht rechtzeitig in den Rechtsöffnungsprozess einzuführen. Eine erstmalige Geltendmachung im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; STÉPHANE ABBET/AMBRE VEUILLET, La mainlevée de l'opposition, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2022, N 31 zu Art. 81 SchKG). 
 
4.3. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, gehen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen allesamt fehl. Dies gilt namentlich für die These eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners, auf der auch die weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers aufbauen. Dass er den Verlustschein vom 4. März 2013 im Rahmen seines Rechtsöffnungsgesuchs nicht von sich aus in den Prozess einführte, kann dem Beschwerdegegner weder unter dem Titel von Art. 2 ZGB noch sonstwie vorgeworfen werden. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, hat im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht der Gläubiger zu beweisen, dass sich seine Zinsforderung seit Erlass des vollstreckbaren Urteils infolge der fruchtlosen Pfändung nach Massgabe von Art. 149 Abs. 4 SchKG "verkleinert" hat. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Kantonsgericht die Beweislast falsch verteile, ist unbegründet (s. oben E. 4.2). Genauso ins Leere läuft die Rüge, dass das Kantonsgericht über die Existenz des Verlustscheins bzw. über den daraus folgenden Wegfall der Zinszahlungspflicht gar nicht hätte Beweis führen dürfen. Im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdegegner von vornherein nur anerkennen, was auf zulässige Weise vorgebracht wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb er den Verlustschein als Novum nach Massgabe von Art 99 Abs. 1 BGG auch noch im Beschwerdeverfahren habe beibringen dürfen (vgl. dazu BGE 139 III 466 E. 3.4), ist nach dem Gesagten aber der Boden entzogen. Denn von einem Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners kann nicht die Rede sein. Mithin bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der besagte Verlustschein im kantonalen Beschwerdeverfahren unbeachtlich war. In der Folge kann offenbleiben, wie sich der Beschwerdegegner in diesem Verfahren zu diesem Vorbringen stellte. Schliesslich ist der Verlustschein bzw. die daraus resultierende Unverzinslichkeit (Art. 149 Abs. 4 SchKG) auch kein Umstand, den das Kantonsgericht von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Die Möglichkeit des Gerichts, eine Parteiverhandlung oder einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, beschlägt die Organisation des Verfahrens. Sie hat nichts mit der Frage zu tun, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht aus eigenem Antrieb die genaue Höhe des Geldbetrages ermitteln muss, für den die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Im Übrigen verstrickt sich der Beschwerdeführer in eine zirkuläre Argumentation, wenn er das (angeblich) rechtsmissbräuchliche Verschweigen des Verlustscheins durch den Beschwerdegegner als Grund dafür ins Feld führt, weshalb es die Aufgabe des Kantonsgerichts gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen und beim Beschwerdegegner zusätzliche Unterlagen einzuholen, um ebendiesen Rechtsmissbrauch aufzudecken.  
 
5.  
 
5.1. Eine Gehörsverletzung will der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner Befürchtung ausgemacht haben, dass die Betreibung wegen einer Verletzung des schweizerischen Ordre public vollstreckungsrechtlich nichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner im Verdacht, selbst von Pfändungen und Verlustscheinen betroffen zu sein, in den gegen ihn gerichteten Verfahren seine am 15. Februar 2022 in Betreibung gesetzte Forderung zu verheimlichen und sich dadurch nach Art. 163 StGB strafbar zu machen. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung würde dazu führen, dass verheimlichte Vermögenswerte mit gerichtlicher Hilfe unwiederbringlich zum Beschwerdegegner in die Türkei transferiert würden, was sich mit dem schweizerischen Ordre public nicht vertrage und erfordere, "aus öffentlichem Interesse die Nichtigkeit der Betreibung" festzustellen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Beweisanträge, die er vor der Vorinstanz erneuert habe, um den Wohnort des Beschwerdegegners festzustellen und die mögliche Verletzung des schweizerischen Ordre public zu klären. Vor Bundesgericht beklagt er sich darüber, dass das Kantonsgericht die Anträge zu den einzufordernden Unterlagen ablehne, den rechtserheblichen Sachverhalt zum Wohnort des Beschwerdegegners nicht kläre und eine Verletzung des schweizerischen Ordre public verwerfe. Zum Beleg, dass seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen wurden, legt er im hiesigen Verfahren neue Unterlagen auf, die durch den angefochtenen Entscheid "rechtswesentlich" geworden seien und den vorinstanzlichen Vorhalt widerlegen würden, dass er aufs Geratewohl Behauptungen aufstelle.  
 
5.2. Dem angefochtenen Entscheid zufolge beliess es der Beschwerdeführer bei reinen Behauptungen und Spekulationen ohne konkrete Hinweise und Belege; insbesondere habe er die in den Raum gestellte Frage, ob der Beschwerdegegner überschuldet und allenfalls selbst von Pfändungen und Verlustscheinen betroffen sei, nicht substanziiert. Dass der Beschwerdegegner in die Türkei gezogen ist und damit keinen offiziellen Wohnsitz mehr in der Schweiz oder der Europäischen Union hat, sei für sich alleine kein Hinweis auf eine mögliche Überschuldung. Der Beschwerdegegner mache zu Recht eine unzulässige "fishing expedition" geltend, denn nur eine genügende Substanziierung des Beweisthemas verhindere den unzulässigen Ausforschungsbeweis. "Im Übrigen" pflichtet das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Erwägungen bei, wonach die Einwendungen des Beschwerdeführers unbeachtlich seien, weil das Urteil vom 26. Oktober 2011 im jetzigen Zeitpunkt Bestand habe, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Mit diesen Erwägungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Bezirksgericht zu Recht von weiteren Beweismassnahmen abgesehen habe und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliege.  
 
5.3. Abermals vermag der Beschwerdeführer mit seinen Reklamationen nichts auszurichten. Er wiederholt in erster Linie die schon vor der Vorinstanz vorgetragenen Beanstandungen und Behauptungen. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen, wonach seine Sachbehauptungen nicht hinreichend substanziiert seien und die umstrittenen Beweisanträge deshalb auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis abzielen würden, geht er nicht ein. Allein mit seinem pauschalen Widerspruch und dem Hinweis auf nicht näher erläuterte, im hiesigen Verfahren eingereichte Beweismittel verfehlt er die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht die Anforderungen an die Substanziierung bundesrechtswidrig überspannt, mag er bei alledem nicht erklären. Ebenso wenig äussert er sich zur weiteren (Eventual-) Begründung des Kantonsgerichts, wonach er das vollstreckbare Urteil im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung mit den fraglichen Einwendungen ohnehin nicht mehr in Frage stellen könne. Mithin verkennt er, dass er angesichts einer solch doppelten Begründung in seiner Beschwerde an das Bundesgericht jede von ihnen angreifen muss (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1.4). Erweist sich nämlich auch nur eine von mehreren vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
6.  
D ie Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinen dort gestellten Anträgen jedoch unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet. Nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das für diesen Fall gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn