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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_67/2018  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ & Co., 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten 
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. Dezember 2017 (ZK2 2017 50). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. Mai 2017 befahl, die 4 ½ Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss Ost (STWE 5) und das Kellerabteil Nr. x, Strasse X.________ in U.________ innert 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen; 
dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhoben Berufung nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Gegenpartei in der Höhe von Fr. 2'500.--, zu der sie verpflichtet worden waren, auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatten; 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhoben; 
dass mit Verfügung vom 5. Februar 2018das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde und die Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurden, spätestens am 20. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass das Kantonsgericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018 mitteilte, die Beschwerdeführer hätten u.a. gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 (sowie gegen weitere prozessleitende Verfügungen im vorinstanzlichen Verfahren) Revisionsgesuche eingereicht; 
dass in der Folge das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2018 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die bei ihm hängigen kantonalen Revisionsgesuche sistiert wurde; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Eingang beim Bundesgericht am 12. Februar 2018) eine Beschwerde gegen die das Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisende Verfügung vom 5. Februar 2018 einreichten, mit der sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ersuchen; 
dass das Kantonsgericht dem Bundesgericht am 7. März 2018 seinen Beschluss vom 5. März 2018 zukommen liess, in welchem es die gegen den hier angefochtenen Entscheid sowie gegen verschiedene Zwischenentscheide gestellten Revisionsgesuche abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 ein Gesuch um Interpretation der vorgenannten Sistierungsverfügung vom 9. Februar 2018 stellten, in welchem sie das Bundesgericht sinngemäss um Bestätigung ersuchen, dass die Ausweisungsverfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2017 noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollstreckbar sei; 
dass der Grund für die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit dem Entscheid des Kantonsgerichts über das gegen den angefochtenen Entscheid gestellte Revisionsgesuch dahingefallen und das bundesgerichtliche Verfahren demnach wieder aufzunehmen ist, wobei es sich rechtfertigt, auf die Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten; 
dass die Beschwerdeführer dafür halten, aufgrund der sechs Revisionsverfahren 4F_1/2018 - 4F_6/2018 sei kein sofortiger Entscheid über die vorliegende Beschwerde möglich; 
dass die genannten Revisionsverfahren indessen mit Entscheiden vom 22. Januar 2018 erledigt wurden; 
dass die Beschwerdeführer weiter dafür halten, es sei aufgrund zahlreicher von ihnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache anhängig gemachten Klagen, Strafanzeigen und Beschwerden kein sofortiger Entscheid über die vorliegende Beschwerde möglich; 
dass indessen nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern entsprechende Verfahren einem sofortigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde entgegenstehen und eine erneute Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erfordern sollen; 
dass insbesondere auch von den Beschwerdeführern gestellte Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts, Urs Tschümperlin, und einen weiteren Kantonsrichter sowie verschiedene Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln rechtskräftig abgewiesen wurden (s. Urteile 4A_607/2017 sowie 4F_5/2018, 4A_601/2017 sowie 4F_2/2018); 
dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, u.a. der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Frau Bundesrichterin Christina Kiss, und von Herrn Gerichtsschreiber Thomas Widmer, verlangen, da gegen diese vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona Strafverfahren liefen; 
dass die entsprechenden Strafanzeigen von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2018 nicht anhand genommen wurden und das Bundesstrafgericht auf die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten ist; 
dass - wie den Beschwerdeführern bereits im Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 beschieden wurde - das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen); 
dass ein allein in dieser Weise begründetes Ausstandsbegehren demnach unzulässig ist, ebenso wie ein Ausstandsgesuch, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
dass damit auf das u.a. gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie gegen Gerichtsschreiber Widmer gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass somit dem in der Eingabe vom 7. Februar 2018 gestellten Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht entsprochen werden kann; 
dass die Eingabe vom 26. Januar 2018 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Berufung mangels Leistung der Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.-- nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer insbesondere die Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin und ihre Pflicht zur Sicherheitsleistung bestreiten, womit sie indessen verkennen, dass Entsprechendes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist und namentlich über ihre Sicherstellungspflicht vorgängig rechtskräftig entschieden wurde (Verfahren 4A_406/2017 und 4F_27/2017; betreffend Neuberechnung der Kautionsfrist: 4A_591/2017 und 4F_1/2018), weshalb auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten ist; 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Art der Prozessführung der Beschwerdeführer, die systematisch jeden gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheid anfechten, ohne sachdienliche, rechtsgenügend begründete Rügen zu erheben, und systematisch gegen jedes Gerichtsmitglied, das an einem Entscheid zu ihren Ungunsten mitgewirkt hat, Ausstandsbegehren stellen, als rechtsmissbräuchlicherscheint, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die Beschwerde gegen die das Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisende Verfügung vom 5. Februar 2018, die als Wiedererwägungsgesuch betreffend der aufschiebenden Wirkung zu behandeln wäre, wie auch die mit dem Gesuch um Interpretation der Verfügung vom 9. Februar 2018 gestellten Begehren, gegenstandslos werden; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer