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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_84/2023  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Dr. B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2022 (AH.2021.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, als Advokatin tätig, ist seit 1. Januar 1997 als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AKBS) erfasst. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 setzte die AKBS die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2016 gestützt auf ein Einkommen von minus Fr. 77'931.-, mit Verfügung vom 11. November 2019 für die Beitragsperiode 2017 gestützt auf ein Einkommen von minus Fr. 55'114.- und mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 für die Beitragsperiode 2018 gestützt auf ein Einkommen von minus Fr. 21'576.- jeweils auf den Mindestbeitrag von jährlich Fr. 501.90 fest. Diese Verwaltungsakte erwuchsen in Rechtskraft. 
Am 26. November 2020 kam die AKBS verfügungsweise zum Schluss, A.________ sei als nicht dauernd voll (Selbstständig-) Erwerbstätige im Sinne von Art. 28bis AHVV zu betrachten, weshalb ihre Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen auf der Basis ihres massgebenden Vermögens (von Fr. 54'900'000.- [2016], Fr. 61'700'000.- [2017], Fr. 57'950'000.- [2018]) zu bemessen seien. Daraus resultierten - unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge - neu Beiträge in der Höhe von Fr. 22'525.15 (2016), Fr. 23'075.35 (2017) und Fr. 24'144.50 (2018). Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 festgehalten. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Februar 2022 gut und hob den Einspracheentscheid auf. 
 
C.  
Die AKBS führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 sei zu bestätigen. 
Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2021 mit der Feststellung aufgehoben hat, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020 seien die Einstufung der Beschwerdegegnerin als voll Selbstständigerwerbstätige und die entsprechende Beitragsbemessung vertretbar gewesen, weshalb eine zweifellose Unrichtigkeit nicht angenommen werden könne und eine Wiedererwägung daher ausser Betracht falle.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll, d.h. kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen, E. 2.2.3; vgl. dazu auch Rz. 2033, 2035, 2037 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]), Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Unerheblich ist dabei, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (BGE 115 V 161 E. 7b am Ende; vgl. auch Rz. 2034 WSN). Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). 
 
2.3. Die Frage, welche Anforderungen eine dauernd volle Erwerbstätigkeit zu erfüllen hat, ist rechtlicher Natur und damit letztinstanzlich frei überprüfbar. Feststellungen der Vorinstanz zu den konkreten Umständen der Beschäftigung sind dagegen Tatfragen und für das Bundesgericht deshalb grundsätzlich verbindlich (BGE 140 V 338 E. 2.1; Urteil 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf 1. Januar 1997 als selbstständigerwerbende Advokatin angeschlossen worden war, einen Grossteil ihrer Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten aufwendet und seit 2004 regelmässig nur geringe Erträge respektive insgesamt Verluste erwirtschaftet. Auf Grund dieser Verhältnisse entrichtete sie auch in den (Beitrags-) Jahren 2016 bis 2018 jeweils den Mindestbeitrag (vgl. Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020). Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf zusätzliche Informationen festgestellt hatte, dass die Beschwerdegegnerin im besagten Zeitraum nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen war, nahm sie eine Vergleichsrechnung nach Massgabe von Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor, die ergab, dass die Beschwerdegegnerin Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten hatte (Verfügungen vom 26. November 2020, Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog gestützt darauf im Wesentlichen, es sei einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin infolge ihres ehrenamtlichen Engagements während der Beitragsjahre 2016 bis 2018 zwar dauernd, aber überwiegend wahrscheinlich nicht voll, d.h. nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit, erwerbstätig gewesen sei. Da die Beiträge für den betreffenden Zeitraum aber bereits rechtskräftig auf der Basis des Beitragsstatus Selbstständigerwerbende festgelegt worden seien, bedürfe es eines formellen Rückkommenstitels, wie der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, um davon abweichen und die Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätige qualifizieren zu können. Angesichts der Umstände könne nicht gesagt werden, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen im damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen seien, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht vorlägen; der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin sei daher aufzuheben.  
 
4.  
 
4.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. vorangehende E. 1 und 2.3), dass, wie insbesondere die seit 2004 andauernde Verlustsituation belegt, ein Grossteil der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin für ihr Advokaturbüro von einer gemeinnützigen Ausrichtung geprägt ist respektive einen ehrenamtlichen Charakter aufweist. Damit ist - mit der Beschwerdeführerin - erstellt, dass die eine Erwerbstätigkeit auszeichnende Gewinnstrebigkeit bzw. Erwerbsabsicht für einen überwiegenden Teil der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeitspanne, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, weder subjektiv noch objektiv vorgelegen hat. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem eine gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierte Stiftungsratstätigkeit zu beurteilen war, hatte das Bundesgericht denn auch ebenfalls erkannt, die betreffende Tätigkeit stelle nur eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV dar, wenn für mindestens die halbe übliche Arbeitszeit Erwerbsabsicht zum Ausdruck käme; hierbei bedürfe es eines - auch in der damaligen Konstellation verneinten - angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338; vgl. zudem Rz. 2040.1 WSN).  
 
4.2. Gilt die Beschwerdegegnerin als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist auf Grund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob sie allenfalls Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es, entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, nicht darum geht, die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihres Beitragsstatus "umzuqualifizieren", nämlich von einer Selbstständigerwerbenden zu einer Nichterwerbstätigen: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbstständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin auch in den Jahren 2016 bis 2018 nichts geändert (Urteil 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6.2). Dies entspricht überdies der steuerlichen Betrachtungsweise (vgl. Meldung der Steuerverwaltung des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2017, wodurch auch der vorinstanzlich erwähnten angestrebten Parallelität im Sinne der Einheit der Rechtsordnung Rechnung getragen wird (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt haben, der Beitragsstatus "erwerbstätig" sich nicht auf Versicherte im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV erstreckt (vgl. Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5 mit Hinweisen, in: SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 17), vermag, da es sich dabei um einen anderen Kontext handelt, kein abweichendes Ergebnis herbeizuführen.  
 
5.  
 
5.1. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG [nachträgliches Entdecken erheblicher neuer Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht möglich war]) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG [zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheide und erhebliche Bedeutung der Berichtigung]; Urteil 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42). Auf einem Einkommensteil, welcher bereits rechtskräftig als selbstständiges Erwerbseinkommen bei einer Beitragsbemessung berücksichtigt worden ist, können nachträglich Beiträge für unselbstständiges Erwerbseinkommen nur erhoben werden, wenn gleichzeitig die frühere Verfügung im entsprechenden Umfang formell aufgehoben wird (BGE 122 V 169 E. 4a; Urteil 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.4 mit Hinweis).  
 
5.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020 über das von der Beschwerdegegnerin in den Beitragsjahren 2016 bis 2018 generierte Erwerbseinkommen rechtskräftig verfügt.  
 
5.3. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, zielt die hiervor zitierte Rechtspraxis darauf ab, zu vermeiden, dass in Fällen, in welchen das Beitragsstatut ein und desselben Beitragssubstrats (Erwerbseinkommen) bereits einmal rechtskräftig festgelegt wurde, nachträglich abzuändern. Den hier streitgegenständlichen Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 respektive dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 liegen indessen weder eine Änderung des Beitragsstatuts noch des -substrats zugrunde. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Dargelegten formell weiterhin als (nicht dauernd voll) Selbstständigerwerbende (und nicht als Nichterwerbstätige) zu qualifizieren. Veranlagt wurden die Beiträge sodann neu basierend auf dem Vermögen der Beschwerdegegnerin und nicht abermals auf ihrem im betreffenden Zeitraum erzielten - und bereits beitraglich berücksichtigten - Erwerbseinkommen, unter Anrechnung der schon festgelegten Beiträge. Vor diesem Hintergrund erscheint mit der Beschwerdeführerin zumindest fraglich, ob es überhaupt eines Rückkommenstitels bedarf, um erneut Beiträge zu erheben, oder ob nicht von einer nachträglichen Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen ist (E. 5.1 hiervor). Diese Frage braucht aber, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet zu werden.  
 
5.4. Der hiervor wiedergegebene Grundsatz, wonach der Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision gegeben sein muss, damit eine Kasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann (Art. 53 ATSG), findet auch Anwendung, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177 E. 3.5; 138 V 147 E. 2.1, 324 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bestätigt hat das Bundesgericht diese Praxis in Fällen, in denen eine Kasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher sie von einer Person Beiträge als Selbstständigerwerbende gefordert hat, zurückkommen und die Person neu auf Grund nicht dauernd voller Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichten wollte (Urteile 9C_303/2021 vom 25. August 2021 E. 2, 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E. 4; vgl. auch Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 318/01 vom 10. Juli 2003 E. 4 und H 64/98 vom 14. September 1999 E. 3a).  
 
5.4.1. Nach dem vorstehend Erwogenen waren die Verfügungen vom 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020, mit denen die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Beiträge auf Grund ihres Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhob, nach der massgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Verfügungserlasse (BGE 143 V 177 E. 3.5) zweifellos unrichtig: Dass ihr im fraglichen Zeitraum nur Verluste (2016: minus Fr. 77'931.-, 2017: minus Fr. 55'114.-, 2018: minus Fr. 21'576.-) gemeldet worden waren, hätte die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen und, da sie zu verneinen war, eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen. Diese hätte klar ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2016 bis 2018 als Selbstständigerwerbende zu entrichtenden Beiträge (je Fr. 501.90) nicht mindestens der Hälfte der Beiträge entspricht, die sie wie eine Nichterwerbstätige geschuldet hätte (2016: Fr. 22'525.15, 2017: Fr. 23'075.35, 2018: Fr. 24'144.50), sodass entsprechende Beiträge zu zahlen gewesen wären. Neben der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist auch jene der Erheblichkeit der Berichtigung erfüllt, übersteigen doch die wie eine Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge die ursprünglich erhobenen um mehr als Fr. 20'000.- pro Jahr. Es war damit korrekt, dass die Beschwerdeführerin auf ihre ursprünglichen Verfügungen zurückkam und diese durch die Verfügungen vom 26. November 2020 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021) ersetzte (wobei sie die Beiträge, welche die Beschwerdegegnerin bereits bezahlt hatte, in Abzug brachte; vgl. E. 2.2 am Ende und 4.2 hiervor; Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021 E. 3.3).  
 
5.4.2. Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang anführen, der Beschwerdeführerin seien die entsprechenden Umstände schon bei Erlass der Beitragsverfügungen vom 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020 bewusst gewesen, verkennen sie die Natur der Wiedererwägung. Diese betrifft gerade die Ausgangslage, dass ein Entscheid, der im Verwaltungsverfahren gefällt wurde, von Beginn weg qualifiziert unrichtig ist; dabei kann sich die Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (vgl. BGE 127 V 10 E. 4b mit Hinweisen; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 56 zu Art. 53 ATSG). Der diesbezügliche Rückkommenstitel dient insofern u.a. der Korrektur eines Verwaltungsentscheids, der massgebliche Rechtsregeln nicht oder unzutreffend auf den konkreten Sachverhalt angewandt hat (Kieser, a.a.O., N. 61 zu Art. 53 ATSG; Flückiger, a.a.O., N. 62 zu Art. 53 ATSG). Die Gründe, die dazu geführt haben, spielen dabei keine Rolle. Ebenso wenig steht der Berichtigung mittels Wiedererwägung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. unter vielen Urteil 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen), zumal vorliegend weder ersichtlich ist, noch dargetan wird, inwiefern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein sollten. So erschliesst sich etwa nicht, worin die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen bestehen sollten, welche die Beschwerdegegnerin im Vertrauen auf die zunächst vorgenommene beitragsrechtliche Einstufung (als dauernd voll Erwerbstätige) getroffen bzw. unterlassen hätte (Vertrauensbetätigung; zu den Voraussetzungen des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben in Form des Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens: vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 127, aber in: SVR 2018 KV Nr. 14 S. 82).  
Ob die Beschwerdeführerin nicht ohnehin erst nachträglich - nach Erlass ihrer Beitragsverfügungen vom 21. Oktober und 11. November 2019 sowie 19. Oktober 2020 - Kenntnis von den für die Beitragserhebung der Periode 2016 bis 2018 entscheidwesentlichen Umständen erhalten hat, wie von ihr im Eventualstandpunkt geltend gemacht, kann daher offen bleiben. 
 
5.5. Vor diesem Hintergrund - die Beschwerdegegnerin ist beitragsrechtlich weiterhin als Selbstständigerwerbende einzustufen - greifen diejenigen vorinstanzlichen Erwägungen, die sich mit der erwerblichen Zielsetzung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin befassen, ins Leere; darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Vielmehr liefe die von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht darauf hinaus, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten über das Beitragsrecht zu fördern, indem diese von der einer Nichterwerbstätigen gleichgestellten Beitragspflicht faktisch entbunden würden. Ein entsprechendes Anliegen wäre indessen nur durch eine Änderung des Gesetzes zu erreichen (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 am Ende).  
 
 
6.  
Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2021 vor Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 
 
7.  
 
7.1. Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
7.2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Gerichtsverfahrens wird die Vorinstanz neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl