Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
P 23/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Urteil vom 26. Juli 2001 
 
in Sachen 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
T.________, Beschwerdegegner, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Am 6. Januar 1998 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau dem 1927 geborenen türkischen Staatsangehörigen T.________, der seit 1985 zunächst als IV-, dann als AHV-Rentner Ergänzungsleistungen bezog, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2402.- zu, wobei es diese mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 wegen der im Januar 1998 erfolgten Rückkehr der Ehefrau des Versicherten in die Türkei rückwirkend ab Februar 1998 neu auf Fr. 1561.- festsetzte und dementsprechend einen Betrag von Fr. 1924.- zurückforderte. Gemäss einer weiteren Verfügung vom 14. Oktober 1998 betrug die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 1998 weiterhin Fr. 1561.-. 
Mit Verfügung vom 19. August 1999 forderte das Amt für AHV und IV die für die Zeit von Mai bis Dezember 1998 ausbezahlten Ergänzungsleistungen (Fr. 12'488.-) zurück mit der Begründung, der Bezüger sei im Januar 1998 in die Türkei ausgereist und erst am 26. Juni 1999 in die Schweiz zurückgekehrt. Infolge des eineinhalbjährigen Auslandaufenthaltes, während dessen der Schwerpunkt der Beziehungen nicht in der Schweiz verblieben sei, habe am 26. Juni 1999 eine neue Karenzfrist zu laufen begonnen, sodass bei inskünftig ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst am 1. Juni 2009 wieder entstehen könne. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher der Versicherte die Aufhebung der Rückforderung von Fr. 12'488.- und die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen ab Januar 1999 beantragte und geltend machte, sein Gesundheitszustand habe eine Rückreise in die Schweiz zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht, hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. März 2000 in dem Sinne gut, dass sie die Sache unter Aufhebung der Verfügung an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen insbesondere medizinischer Art über die Fragen der Rückerstattungspflicht und des Neubeginns der Karenzfrist neu verfüge. 
 
 
C.- Das Amt für AHV und IV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 19. August 1999 zu bestätigen. 
Der Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die bis April 1998 ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden mit Verfügung vom 6. Januar 1998 in Verbindung mit der Korrektur vom 14. Oktober 1998 rechtskräftig zugesprochen und sind durch die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 19. August 1999 nicht betroffen. Ebenfalls nicht Gegenstand der letztgenannten Verfügung und damit nicht Objekt des vorliegenden Verfahrens ist sodann die Frage, ob der Beschwerdegegner für den Zeitraum von Januar bis Mai 1999 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte (vgl. 
BGE 125 V 414 Erw. 1a). 
 
b) Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung mit der Verfügung vom 19. August 1999 zu Recht die Ergänzungsleistungen für die Monate Mai bis Dezember 1998 zurückgefordert (Erw. 3 und 4) und die erneute Gewährung von Ergänzungsleistungen ab Juni 1999 abgelehnt hat (Erw. 5 und 6). 
Führt der nachträglich bekannt gewordene Auslandaufenthalt zu einem vorübergehenden oder dauernden Wegfall der Leistungspflicht, liegt ein Grund vor für eine rückwirkende Anpassung der bzw. ein Zurückkommen (im Sinne einer prozessualen Revision) auf die leistungszusprechenden Verfügungen vom 6. Januar 1998 sowie vom 14. Oktober 1998 und für eine entsprechende Rückforderung (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG; für die rückwirkende Anpassung im Besonderen: Art. 21 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV analog [vgl. auch BGE 122 V 21 Erw. 3b und 23 Erw. 3d]; für die prozessuale Revision im Besonderen: BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a und 23 Erw. 3d, 138 f. Erw. 2c bis e). 
2.- a) Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente (der AHV oder IV [Botschaft des Bundesrates über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 1 ff. (im Folgenden: Botschaft), S. 113]), eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2b lit. b ELG erfüllen; oder b. Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben; oder c. gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten - Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 sieht diesbezüglich eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor -, wobei ihnen diesfalls, solange sie die in lit. a und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zusteht (Art. 2 Abs. 2 ELG). 
 
b) Sowohl bezüglich des schweizerischen Aufenthalts und Wohnsitzes zur Zeit des Leistungsbezugs als auch hinsichtlich der Karenzzeit lässt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Anwendung des ELG in Anbetracht des übereinstimmenden Zwecks der Ergänzungsleistungen auf der einen und der bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 vorgesehenen und anlässlich dieser Revision durch die Ergänzungsleistungen abgelösten einkommensabhängigen ausserordentlichen Renten (BGE 124 V 273 Erw. 1a; vgl. Botschaft, S. 95, 111 und 113) auf der andern Seite von den im Bereich der ausserordentlichen Renten geltenden Grundsätzen leiten (BGE 110 V 173 Erw. 3a; EVGE 1969 S. 57 Erw. 2; ZAK 1981 S. 142 Erw. 1; RDAT 1996 II Nr. 69 S. 236 Erw. 1), wobei es insbesondere die in den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Bestimmungen über die ausserordentlichen AHV-/IV-Renten analog auf die Karenzfrist für Ergänzungsleistungen anwendet (BGE 110 V 173 Erw. 3a; RDAT 1996 II Nr. 69 S. 236 Erw. 1; vgl. ZAK 1981 S. 144). 
 
 
c) Das Erfordernis des (gegenwärtigen) Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz wird in Art. 2 ELG erst seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) in dieser Form erwähnt, wohingegen zuvor lediglich von in der Schweiz "wohnhaften" Personen die Rede gewesen war. Mit der neuen Formulierung sollte indessen lediglich der Wortlaut der Bestimmung an die Praxis angepasst werden (Botschaft, S. 57, 84 und 113). Die Rechtsprechung hatte denn auch schon im Zusammenhang mit der alten Fassung des ELG sowohl den zivilrechtlichen Wohnsitz als auch die Erfüllung der der Definition (Erw. 3b hienach) des gewöhnlichen Aufenthalts entsprechenden Kriterien verlangt (BGE 112 V 166 Erw. 1a; SVR 1999 EL Nr. 1 S. 1 Erw. 4 in Verbindung mit BGE 111 V 182 Erw. 4a; vgl. auch ZAK 1981 S. 142 Erw. 1 und zu den ausserordentlichen Renten BGE 122 V 389 Erw. 1b, 115 V 449 Erw. 1b sowie 111 V 182 Erw. 4a; vgl. ausserdem nicht veröffentlichte Urteile E. vom 30. März 1998, P 60/97, G. vom 31. Dezember 1996, P 35/96, und A. 
vom 30. Januar 1992, P 36/91, in denen ausdrücklich vom gewöhnlichen Aufenthalt die Rede ist). Die Karenzzeit ihrerseits bezog sich schon in den Fassungen vor Inkrafttreten der 3. EL- (1. Januar 1998) und der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 ELG wie heute auf den ununterbrochenen Aufenthalt. Unter diesen Umständen kann die unter den früheren Fassungen ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung des jetzigen Art. 2 Abs. 2 ELG herangezogen werden. 
 
 
3.- a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 120 III 8 Erw. 2a; ZAK 1990 S. 247 Erw. 3a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. II/3b; RDAT 1995 II Nr. 71 S. 198 Erw. 3; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: 
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 Erw. 3a; RDAT 1995 II Nr. 71 S. 198 Erw. 3). 
Der Wohnsitz bleibt erhalten, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 108 Erw. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. 
 
b) Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, wobei sich zusätzlich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss (BGE 119 V 108 Erw. 6c, 117 Erw. 7b, 112 V 165 Erw. 1; ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 89 Erw. 3a, Nr. 33 S. 186 Erw. 3a/aa; SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1a). 
Diese in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zu den ausserordentlichen Renten: BGE 111 V 182 Erw. 4; ZAK 1992 S. 38 Erw. 2a; zu den Ergänzungsleistungen: nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 20. Dezember 1999, P 50/99). Die in Rz 2009-2001 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV (WEL) enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthalts abgestufte Leistungsbefristung ist für das Gericht nicht verbindlich (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a). 
 
4.- a) Vorliegend ist der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, um die massgebenden Kriterien auf den konkreten Fall anwenden zu können. Aufgrund der Akten kann nämlich nicht beurteilt werden, ob und bis wann (wirklich) triftige Gründe für einen kurzfristigen und schliesslich zwingende unvorhergesehene Umstände für den langfristig gewordenen Auslandaufenthalt vorlagen. Die medizinischen Unterlagen über den Zeitraum, während dessen sich der Beschwerdegegner in der Türkei aufhielt, sind äusserst spärlich. Bekannt ist aufgrund des in zwei verschiedenen Übersetzungen vorliegenden Zeugnisses der türkischen Universität X.________ vom 25. Juni 1999 lediglich, dass er seit Februar 1998 in der dortigen Klinik für Innere Medizin, Abteilung Nephrologie, wegen eines Nierenleidens, einer Herzkrankheit sowie Herzkreislaufstörungen behandelt und kontrolliert wurde, sich seit dem 15. April 1998 zweimal wöchentlich einer Hämodialyse unterziehen musste und - je nach Übersetzung - nicht bzw. nicht so ohne weiteres habe reisen können. Bezüglich der Reisefähigkeit lässt das ärztliche Attest eine genauere Begründung vermissen, weshalb daraus keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage, ob und ab wann dem Beschwerdegegner eine frühere Rückreise zumutbar gewesen wäre, gezogen werden kann (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dies gilt umso mehr, als auch die Übersetzung, wonach es dem Patienten nicht so ohne weiteres möglich gewesen sei, auf Reisen zu gehen, die Annahme der Unzumutbarkeit einer früheren Rückkehr und damit eines zwingenden Grundes nicht von vornherein ausschliesst. 
Dem erwähnten Zeugnis der Universität X.________ und der ebenfalls sehr knapp gehaltenen Bestätigung des Spitals Y.________ vom 1. Juli 1999, wonach der Patient aufgrund seines momentan schlechten Allgemeinzustandes einen Rollstuhl zum dreimal wöchentlichen Transport zur Dialyse benötige, lässt sich nicht entnehmen, dass die Transportfähigkeit des Beschwerdegegners zur Zeit seiner Wiedereinreise in die Schweiz nicht besser gewesen sei als zur Zeit seiner Ausreise in die Türkei oder Mitte April 1998, woraus im Übrigen noch nicht zwingend auf eine Zumutbarkeit der Rückreise aus medizinischer Sicht geschlossen werden könnte. 
Insbesondere kann aus dem genannten Attest des Spitals Y.________, welches von drei wöchentlichen Dialysen spricht, wohingegen das Zeugnis der Universität X.________ deren zwei erwähnt hatte, und in dem nicht steht, die Verwendung eines Rollstuhls sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht angezeigt gewesen, nicht gefolgert werden, der Gesundheitszustand zur Zeit der Wiedereinreise in die Schweiz sei schlechter gewesen als im vom Bericht der Universität X.________ abgedeckten Zeitraum, was zeige, dass der Beschwerdegegner schon früher in die Schweiz hätte zurückkehren können. Zum einen kann nämlich der Gesundheitszustand des Versicherten, der gemäss Zeugnis der Universität X.________ nicht nur an einer Nierenkrankheit, sondern jedenfalls auch an einer Herzkrankheit und Herzkreislaufstörungen litt, nicht allein aufgrund der Dialysepflichtigkeit beurteilt werden; zum andern kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die erhöhte Frequenz der Hämodialyse auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unmittelbar nach der Aufenthaltsverlegung in die Schweiz oder auf eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung oder Praxis zurückzuführen ist. Die beschwerdeführerischen Einwände vermögen demnach die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Lückenhaftigkeit der Abklärungen nicht zu entkräften. Vielmehr besteht aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdegegners, der behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich nach seiner Ausreise in die Türkei verschlimmert, sodass er dort operiert worden sei, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c) Anlass zu ergänzenden Abklärungen. 
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Versicherte zur Durchführung der von ihm erwähnten (risikoreichen) Operation, nach der mit temporärer oder dauernder Dialysepflicht zu rechnen war, in die Schweiz hätte zurückreisen können. 
b) Nachdem sich der Beschwerdegegner im Gegensatz zu seiner Ehefrau nicht abgemeldet und er die Wohnung behalten hat - und aufgrund seines übrigen Verhaltens nicht angenommen werden kann, er habe dies nur im Hinblick auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen getan -, liegen Anhaltspunkte für die Beibehaltung des schweizerischen Wohnsitzes vor. Die Vorinstanz hat zu den sowohl den Wohnsitz als auch den gewöhnlichen Aufenthalt beschlagenden Aspekten der Absicht dauernden Verbleibens bzw. des Willens, den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz beizubehalten, auf der einen und des Mittelpunkts der Lebensinteressen bzw. des Schwerpunkts aller Beziehungen auf der andern Seite keine Abklärungen angeordnet. Entgegen der Auffassung der Verwaltung kann in Anbetracht insbesondere der Beibehaltung der Wohnung und eines Teils der Darlegungen des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren, wonach seine Ehefrau zuerst für einige Monate auskundschaften sollte, wie die Zukunft in der Türkei aussehen könnte, nicht ohne nähere Abklärungen allein aufgrund der Abmeldung der Ehefrau und deren Aufenthalts in der Türkei davon ausgegangen werden, auch der Versicherte habe jedenfalls nach kurzer Zeit den Schwerpunkt seiner Beziehungen in die Türkei verlegt. Es steht der Verwaltung indessen frei, auch diesbezüglich Aktenergänzungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Beschwerdegegner mit der Absicht dauernden Verbleibens (oder z.B. nur zwecks Arztkonsultation) in die Türkei gereist ist bzw. später die Absicht bekundete, dauernd dort zu bleiben und den schweizerischen Aufenthalt aufzugeben. 
 
5.- Der Aufenthalt im Sinne der in Art. 2 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Karenzzeit (zehn Jahre) bezieht sich sowohl auf den zivilrechtlichen Wohnsitz als auch auf die tatsächliche Anwesenheit in der Schweiz (BGE 110 V 172 Erw. 2b; ZAK 1981 S. 143), wohingegen die Karenzfrist (im Falle einer Altersrente grundsätzlich zehn Jahre; im Falle einer eine Invalidenrente ablösenden Altersrente jedoch fünf Jahre) nach dem über den Umweg des Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG bedeutsamen Art. 11 des Abkommens zwischen der Türkei und der Schweiz nur den gewöhnlichen Aufenthalt (nicht den Wohnsitz) beschlägt (vgl. Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen und - bezüglich der in Art. 9 Ziff. 2 des Abkommens für die Eingliederungsmassnahmen der IV vorgesehenen Karenzzeit - BGE 112 V 165 Erw. 1). Die in Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 11 des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei (vgl. nicht veröffentlichte Urteile T. vom 26. Juni 1998, P 56/97, und C. vom 6. Mai 1997, P 50/96, in Bezug auf die mit Ziff. 6 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei - wonach türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjahr verlassen, die Karenzzeit gemäss Art. 11 des Abkommens nicht unterbrechen - übereinstimmenden Vorschriften von Ziff. 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973 bzw. Art. 1 Abs. 2 des Sonderprotokolls betreffend die beitragslosen Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975) vorgesehene Karenzzeit gilt - hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG unter Vorbehalt der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes - nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz grundsätzlich wieder von vorne zu laufen; sie wird - auch wenn die betroffene Person zuvor die Karenzfrist einmal bestanden hatte - nur dann nicht unterbrochen, wenn zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers (Behandlung einer Krankheit im Ausland, wenn dies in der Schweiz nicht möglich ist; im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten; Gesundheitszustand, der keine Rückkehr in die Schweiz erlaubt [BGE 110 V 173 Erw. 3b, bestätigt in nicht veröffentlichten Urteilen T. vom 26. Juni 1998, P 56/97, und C. vom 6. Mai 1997, P 50/96]) oder Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum längeren Aufenthalt geführt haben (BGE 126 V 463). Ob Rz 2016 WEL, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne neue Karenzfrist wieder auflebt, wenn zwischen der Ausreise einer Person, die im Zeitpunkt der Abreise bereits Ergänzungsleistungen bezog, und der Wiedereinreise nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, gesetzmässig ist, kann dahingestellt bleiben, nachdem der Beschwerdegegner ohnehin länger als ein Jahr (nämlich von Januar 1998 bis Juni 1999) auslandabwesend war. 
 
 
6.- Die Karenzzeit muss zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird (Art. 2 Abs. 2 ELG; Art. 11 des Abkommens mit der Türkei). Die Frage, ob der Beschwerdegegner, der die Karenzfrist zum für die ursprüngliche Leistungsgewährung massgebenden Zeitpunkt unstreitig bestanden hatte, die Karenzfrist für einen Leistungsbezug ab einem späteren Zeitpunkt erfüllt, stellt sich demnach nur dann, wenn der ursprüngliche Leistungsanspruch infolge Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthalts dahingefallen ist. Dabei ist beim vorliegend streitigen über dreimonatigen Auslandaufenthalt davon auszugehen, dass, falls der gewöhnliche Aufenthalt während des Leistungsbezugs dahinfiel, zugleich auch der Aufenthalt im Sinne der bei erneuter Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wiederum zu bestehenden Karenzzeit unterbrochen wurde. Falls die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners nämlich keinen (wirklich) triftigen Grund bzw. zwingenden Umstand im Sinne der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts während des Leistungsbezugs darstellt, liegt darin auch keine zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursache in der Person des Leistungsansprechers und kein Tatbestand aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Bejahung eines ununterbrochenen Aufenthalts im Rahmen der Karenzzeit. 
 
7.- Je nach Ergebnis der Abklärungen wird die Verwaltung auch über die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Frage befinden, ob der Beschwerdegegner für den Zeitraum von Januar bis Mai 1999 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
Erwägungen abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: