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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.371/2002 /rnd 
 
Urteil vom 4. März 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert P.J. Krall, c/o Frau Käthy Bucher, Hügelweg 14, 4102 Binningen, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Richard Eichenberger, Weite Gasse 34, Postfach 2052, 5402 Baden. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Stundungsvereinbarung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 19. September 2002. 
 
Sachverhalt und Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit Vertrag vom 3. Juli 1978 vermietete die Y.________ AG A.________ (Beklagte) ein Ladenlokal mit Nebenräumen in Z.________ für monatlich Fr. 630.--. Mit Zusatzvereinbarung gleichen Datums wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, Stundung des laufenden Mietzinses nach bestimmten Regeln zu verlangen. Die Vermieterin trat am 15. März 1979 alle Rechte aus diesem Mietvertrag an die X.________ AG (Klägerin) ab. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag per 30. Juli 2000. 
1.2 Die Klägerin belangte die Beklagte am 12. März 2001 vor Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 22'146.-- nebst 4,75% Zins seit dem 20. Dezember 1995 für ausstehende Mietzinse und Nebenkosten aus den Jahren 1978 bis 1986, eventuell auf Zahlung von "Fr. 5'905.20 zuzüglich 4,75% Zins von Fr. 22'146.00 seit dem 20.12.1995 und Fr. 16'240.80 in monatlichen Raten von je Fr. 738.20, fällig jeweils am Ersten eines Monats zuzüglich 4,75% Zins vom noch geschuldeten Rest". Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, welche das Bezirksgericht schützte und die Klage am 22. Januar 2002 abwies. Das hierauf mit der Sache befasste Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellation der Klägerin mit Urteil vom 19. September 2002 ab. Das Obergericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beklagte ihr Recht, die Stundung der Mietzinse zu verlangen, nicht ausgeübt hatte und dass die Parteien entgegen den Ausführungen der Klägerin auch keine anderweitige Stundungsvereinbarung getroffen hatten. Daraus folgerte es in rechtlicher Hinsicht, der Beginn der Verjährung sei nicht aufgeschoben worden (Art. 135 Ziff. 1 OR). Ausgehend von der fünfjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit der einzelnen Mietzinsforderungen (Art. 128 Ziff. 1 und Art. 130 Abs. 1 OR) gelangte das Obergericht daher zum Ergebnis, dass die per Ende 1986 fällig gewordenen Mietzinsschulden und Nebenkosten per Ende 1991 verjährt sind. 
1.3 Die Klägerin führt eidgenössische Berufung. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Gutheissung der Klage entsprechend den im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten auf die Berufung, eventuell auf deren Abweisung. 
2. 
2.1 Die Klägerin lässt sich wie bereits vor Obergericht durch Herbert Krall vertreten, der nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil Rechtsanwalt ist, zugelassen am Oberlandesgericht Karlsruhe und Landgericht Freiburg, mit Adresse Weil am Rhein, Deutschland. Nach Art. 29 Abs. 2 OG in der Fassung gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) können Anwältinnen und Anwälte, die nach diesem Gesetz oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, auch als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten. Das Anwaltsgesetz unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen der punktuellen, vorübergehenden Parteivertretung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 BGFA) und der ständigen Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 27 BGFA). 
2.2 Vorliegend ist die fallweise Berechtigung nach Art. 21 Abs. 1 BGFA zu prüfen. Danach können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Heimatstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Abs. 2). Sie haben sich aber auf Verlangen der zuständigen Behörden über ihre Anwaltsqualifikation auszuweisen (Art. 22 BGFA). Nach dem Anhang zum Anwaltsgesetz (Liste der Berufsbezeichnungen nach den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG) ist für Deutschland die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" massgebend (vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, Anhang III, lit. B; SR 0.142.112.681). Der Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt Herbert Krall vor Bundesgericht steht daher nichts entgegen. 
3. 
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). 
 
Die Vorbringen der Klägerin zu Sachverhaltsfragen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie laufen durchwegs auf unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522) oder unzulässiges Geltendmachen neuer Tatsachen und Beweismittel hinaus (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3.1.1 Die Klägerin bringt vor, aus einer vorgelegten Urkunde ergebe sich, dass die erste Zahlung der Beklagten per 8. April 1981 erfolgt sei, und sie macht geltend, die von ihr zum Beweis anerbotenen Geschäftsbücher seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz beweistauglich gewesen. Sie verkennt, dass auch vorweggenommene Beweiswürdigung gleich wie Beweiswürdigung der Kritik im Berufungsverfahren entzogen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 128 III 22 E. 2d S. 25f.). Die Klägerin beanstandet ebenfalls die vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie die Ablehnung erneuter Partei- und Zeugenbefragung durch das Obergericht rügt. Damit ist sie nicht zu hören. 
3.1.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz verschiedentlich vor, einem Versehen unterlegen zu sein und bestimmte Dokumente übersehen zu haben. Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 121 IV 104 E. 2b S. 106; 113 II 522 E. 4b S. 524; 104 II 68 E. 3b S. 74). Es ist, wie aus dem Begriff des Versehens folgt, die in Wirklichkeit - nämlich ohne das Versehen - nicht gewollte Feststellung. Nicht in ihrer wahren Gestalt wird eine Aktenstelle beispielsweise wahrgenommen, wenn die Vorinstanz sich verliest, ihrerseits eine Missschreibung in den Akten übersieht oder den offensichtlichen Zusammenhang einer Aussage mit andern Dokumenten oder Äusserungen verkennt (BGE 115 II 399 E. 2, mit Hinweisen). Da die Klägerin in der Berufung auch nicht ansatzweise aufzeigt, dass die Vorinstanz aus Irrtum bestimmte Dokumente übersehen und deshalb eine Feststellung ungewollt getroffen hätte, ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 399 E. 2a S. 400). 
3.2 Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen Behauptungen der Klägerin zur geltend gemachten Stundung dargelegt und festgestellt, die Klägerin habe ihre Sachdarstellung in der Appellation der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides angepasst, um so der Verjährung ihrer behaupteten Ansprüche zu entgehen. Sie sei deshalb nicht glaubwürdig. Mit der Berufung sucht die Klägerin den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu entkräften, indem sie die Motive ihres Verhaltens aus ihrer Sicht schildert. Für eine Erweiterung des Sachverhalts ist aber im Berufungsverfahren kein Raum (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3.3 Schliesslich ist auch auf die Rügen der Klägerin nicht einzutreten, mit denen sie aus der in einem Vergleich der Parteien vom 6. Mai 1993 getroffenen Abrede auf den Bestand einer Stundungsvereinbarung schliessen will. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb auch für den Fall, dass am 3. Juli 1978 eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sein sollte, sämtliche Ansprüche daraus spätestens am 6. Mai 1998 verjährt wären. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht auseinander. Auf allgemeine Ausführungen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil ist aber nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Die Klägerin als unterliegende Partei wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht im 
Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: