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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 29/06 
 
Urteil vom 9. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. L.________, 1985, 
2. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 22. Juni 1985 geborene L.________ leidet an einem angeborenen Psychoorganischen Syndrom [POS] entsprechend dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang), wofür die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 3. Juni 1993 Kostenvergütung für medizinische Massnahmen bis 28. Februar 1998 zusprach. Nachdem sich gemäss Bericht des Dr. med. O.________, Spezialarzt Pädiatrie, speziell Neuropädiatrie, Kons. Neuropädiatrie des Spitals X.________ (vom 20. Oktober 1995) Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem POS gezeigt hatten, wurde mit Verfügung vom 30. November 1995 für die Zeit vom 7. Januar 1995 bis 31. Januar 1997 Kostenvergütung für ärztlich verordnete Psychotherapie bei Dr. phil. H.________ gewährt. Am 25. Juni 1997 verfügte die IV-Stelle eine Verlängerung der Psychotherapie bis 31. Januar 1999. Schliesslich wurden dem Versicherten nach Beizug eines ärztlichen Zwischenberichts des Dr. med. O.________ (vom 24. Juni 1998) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 für die Dauer vom 1. März 1998 bis 30. Juni 2005, also bis zum Erreichen des 20. Altersjahres, bewilligt (Verfügung vom 13. Juli 1998). 
Seit dem 22. Juni 2004 befand sich der Versicherte in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher in seinem Bericht (vom 1. September 2004) eine schwere depressive Episode (F32.2) bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur (vor allem depressiv, selbstunsicher, abhängig) bei frühkindlichem POS diagnostizierte. Zudem stellte er einen Status nach Cannabismissbrauch und -abhängigkeit fest. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle eine Übernahme der Kosten für Psychotherapie ab, u.a. da die jetzige "Problematik" nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfügten Geburtsgebrechen stehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia), welche gestützt auf eine Stellungnahme ihres Vertrauenspsychiaters Dr. med. B.________ (vom 17. Juni 2005) erneut die Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung bis 30. Juni 2005 beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die IV-Stelle, die für den Versicherten erbrachten medizinischen Massnahmen ab Behandlungsbeginn (22. Juni 2004) bis zum 30. Juni 2005 zu übernehmen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. Dezember 2004 zu bestätigen. 
Während die Concordia auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. L.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 1. Dezember 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG), zum Begriff des Geburtsgebrechens (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) sowie zum Beginn und Ende des Anspruchs auf medizinische Massnahmen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GgV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Der seit 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bestehende Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 ATSG hat am materiellen Gehalt von Art. 13 Abs. 1 IVG nichts geändert. Die dazu ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit (SVR 2005 IV Nr. 2 S. 8 Erw. 2 [Urteil B. vom 3. Mai 2004, I 756/03]). 
4. 
4.1 In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung plädiert die Vorinstanz dafür, es genüge grundsätzlich eine natürliche Kausalität, wobei das Geburtsgebrechen lediglich mindestens eine erhebliche Teilursache des Sekundärleidens sein müsse, um die Anwendung von Art. 13 IVG zu rechtfertigen. Ein Folgeleiden lässt ihrer Auffassung nach einen Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung schon entstehen, wenn es eine natürliche Ursache in einem Geburtsgebrechen hat und wenn die Behandlung geeignet ist, die (zukünftige) Erwerbsfähigkeit zu erreichen, erhalten oder zu verbessern. Die Vorinstanz beruft sie dabei auf einen eigenen, noch nicht rechtskräftigen Entschied, welcher ebenfalls beim Bundesgericht hängig ist. 
4.2 Das Bundesgericht hat im dazu ergangen Urteil A. vom 9. August 2007 (I 32/06) einlässlich begründet, dass kein Anlass besteht, die langjährige, immer wieder bestätigte Rechtsprechung zum Erfordernis des qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs, an dessen Erfüllung im Übrigen strenge Anforderungen zu stellen sind, in Frage zu ziehen. Vielmehr ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Danach erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise - und vorbehältlich der hier nicht zur Diskussion stehenden Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3 S. 209, 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a, I 43/98). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG den Anspruch der Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (AHI 1998 S. 249 E. 2a, I 222/96; vgl. Urteil R. vom 6. Juli 2005, I 801/04, E. 1.3). 
5. 
Vorliegend steht fest, dass der Versicherte an einem angeborenen Psychoorganischen Syndrom [POS] leidet, welches die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der psychotherapeutischen Behandlung der schweren depressiven Episode durch die Invalidenversicherung als mittelbare Folge des anerkannten Geburtsgebrechens im Sinne einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 13 IVG. Mithin ist streitig, ob der von der Rechtsprechung geforderte qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 und der depressiven Episode gegeben ist. 
6. 
6.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, ist in der medizinischen Fachwelt anerkannt, dass die Symptome des POS (Psycho-Organisches Syndrom) bzw. Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) andere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervorrufen oder mit ihnen einhergehen. Es handelt sich um ein komplexes Leiden mit breitem Symptomenspektrum, bei dem unter emotionalen Schwierigkeiten nebst niedrigem Selbstwertgefühl, unsicher, reizbar, antriebsschwach, stimmungslabil, auch Agression und Depression zu finden ist. Jedes POS/AD(H)S-Kind ist anders, zeigt Störungen in verschiedenen Bereichen, in unterschiedlichem Ausmass und in allen möglichen Kombinationen. Das vielfältige Erscheinungsbild erklärt die verschiedenen Bezeichnungen und Therapiemassnahmen ("POS das Psycho-Organische Syndrom" der Website "www.elpos.ch). ADHS-Symptome treten vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter auf mit lebensalter- und geschlechtstypischer Symptomausprägung. Hinweisend auf das Vorliegen der Leitsymptome (Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität, Impulsivität) sind Verhaltensauffälligkeiten in jeweils altersvariabler Ausprägung. In der Adoleszenz beispielsweise: Unaufmerksamkeit, Nullbock-Mentalität, Leistungsverweigerung, oppositionell-agressives Verhalten, stark vermindertes Selbstwertgefühl, Ängste, Depressionen; Kontakt zu sozialen Randgruppen, Neigung zu Delinquenz, Alkohol, Drogen (Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin "Diagnostik und Therapie bei ADHS (...)", oneline verfügbar unter: http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/ll/071-006.htm). 
6.2 Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 1. September 2004 neigt der Versicherte aufgrund seines POS und der damit zusammenhängenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur (vor allem depressiv, selbstunsicher, abhängig) zu depressiven Zuständen. Wie der Vertrauensarzt der Concordia Dr. med. B.________ in seiner ausführlichen und überzeugenden Stellungnahme vom 17. Juni 2005 zu Recht festgestellt hat, beschreibt Dr. med. M.________ die Symptomatologie eines psychoorganischen Syndroms, welches zugrunde liegt, wobei heute eine depressive Symptomatik vordergründig ist. Gestützt auf diesen Bericht ist er davon ausgegangen, dass es sich bei der schweren depressiven Episode des Versicherten um eine Folgeerscheinung des infantilen POS handelt. Mit der Vorinstanz hatte bereits der behandelnde Psychiater Dr. med. O.________ im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Juni 1998 festgestellt, dass aufgrund der schweren Verhaltensstörungen davon auszugehen sei, dass der Versicherte während der Schulzeit, dem Übergang ins Berufsleben und wahrscheinlich auch während der Lehrzeit einer Begleitung, sowie medizinischer Massnahmen bedürfe. Gleicher Auffassung schien damals, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, offenbar auch die Beschwerdeführerin gewesen zu sein, so hatte sie gestützt darauf die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen bis 30. Juni 2005 zugesprochen. 
6.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zur Behandlung der Geburtsgebrechen ohne weiteres alle Folgeleiden und Begleiterscheinungen, die medizinisch gesehen, in den Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens fallen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 103). Nachdem entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Fachwelt Depressionen bei Jugendlichen zum breiten Symptomenspektrum des POS gehören können und aufgrund der medizinischen Aktenlage im konkreten Fall ein enger natürlicher Kausalzusammenhang zum Geburtsgebrechen nicht von der Hand zu weisen ist, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zwischen der diagnostizierten schweren depressiven Episode und dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 ein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne der bestätigten Rechtsprechung gegeben ist. Aus dem Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung während Jahren (1999 bis 2004) nicht stattfand, lässt sich mit der Vorinstanz nichts Gegenteiliges ableiten, da wie Dr. med. B.________ nachvollziehbar begründet, Patienten mit infantilem POS eine beträchtliche Verdrängungsneigung bezüglich ihrer psychosozialen Problematik haben und gehäuft aus eigenem Antrieb psychotherapeutische Behandlungen abbrechen. Für die Behandlungsbedürftigkeit während diesen Jahren sprechen überdies, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, die in dieser Zeit fortbestehenden Verhaltensstörungen, namentlich die Antriebs- und Lustlosigkeit des Versicherten sowie seine Teilnahme an einer Schlägerei im Jahre 2002 sowie die im Bericht des Dr. med. M.________ geschilderten emotionalen Schwierigkeiten während der Lehrzeit. 
6.4 Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann aus dem allgemeinen Hinweis, wonach statistisch gesehen jede zweite Person in der Schweiz im Laufe ihres Lebens an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung erkranke, nichts abgeleitet werden, geht es hier doch um die Frage, ob im konkreten Einzelfall das Geburtsgebrechen als qualifiziert kausale Ursache für die schwere depressive Episode des Versicherten angesehen werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: