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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.330/2006 /len 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Willkür; 
rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. September 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Urteil vom 14. September 2006, mit welchem das Kassationsgericht St. Gallen die von X.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Januar 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, sowie in die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urteils verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht, 
 
in Erwägung, 
dass das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1205, 1243) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass das Bundesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, 
dass die vorliegende, ursprünglich beim Bezirksgericht Gossau (heute: Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau) eingeklagte Streitsache Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers von ursprünglich Fr. 4'471'305.50 (mit Berufung an das Kantonsgericht noch Fr. 4'144'172.70) nebst Zins für die Folgen eines am 12. Februar 1988 erlittenen Verkehrsunfalls beschlägt, 
dass das hypothetische Valideneinkommen einen wesentlichen Streitpunkt bildete, zu dessen Ermittlung das Kantonsgericht berücksichtigte, 
- dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht mehr wie in den drei Jahren zuvor Versicherungsgeneralagent war, sondern für die Zeit nach dem Unfall zwei Spezialagenturverträge abgeschlossen und damit einen klaren Karrierebruch erlitten habe, 
- dass die dreijährige Generalagententätigkeit den einmaligen Höhepunkt einer sonst nicht geradlinig verlaufenen Karriere bedeutet habe, 
- dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zielstrebige und talentierte Verkäuferpersönlichkeit handle, 
- dass es die Verhältnisse in der Versicherungsbranche, wie sie sich gemäss Gutachten entwickelt hätten, dem Beschwerdeführer mit Blick auf dessen eher schmale Ausbildung, die nicht besonders lange Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, das Alter von 42 Jahren sowie auf die Zäsur, die seine Karriere durch die Kündigung erfahren hatte, im Validenfall nicht mehr erlaubt hätten, eine Position als Generalagent, sondern lediglich eine solche als "Vermittler/Agent/Aussendienst-Mitarbeiter mit Spezialvertrag" mit einem Einkommen von Fr. 146'360.-- jährlich netto zu finden, 
dass das Kassationsgericht die gegen die Berechnung des Valideneinkommens vor dem Unfall erhobenen Rügen des Beschwerdeführers mangels Entscheiderheblichkeit für unbegründet erachtete, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen hat, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, 
dass es nicht ausreicht, wenn der Beschwerdeführer den vor der Kassationsinstanz angefochtenen Entscheid als willkürlich ausgibt oder seine vor Kassationsgericht erhobenen Rügen wiederholt, da er zusätzlich aufzeigen muss, dass und weshalb das Kassationsgericht entgegen seinen Erwägungen eine Verletzung des Willkürverbots zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f. mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer zwar rügt, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint oder sei zu Unrecht auf entsprechende Rügen nicht eingetreten, 
dass sich der Beschwerdeführer dabei aber nicht hinreichend mit den Erwägungen des Kassationsgericht auseinandersetzt, und bereits insoweit seine Beschwerde nicht hinreichend begründet, 
dass die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot, nicht genügt, da das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht von sich aus auf dessen Verfassungsmässigkeit untersucht, sondern sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen beschränkt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen), 
dass der Kläger anführt, die Auflösung der Generalagenturverträge hätte ihm nicht geschadet, da die Kündigungsgründe allesamt vorgeschoben gewesen seien und er sich in seinem bisherigen Arbeitsleben als besonders flexibel und begabt erwiesen habe, weshalb die Auflösung der Verträge nicht zu einem Karrierenknick geführt hätte, 
dass der Beschwerdeführer damit (ebenso wie mit seinen weiteren Vorbringen) die Indizien, die allenfalls gegen einen dauerhaften Einkommensrückgang nach Auflösung der Genralagenturverträge sprechen, stärker gewichtet wissen will, als die Indizien, die das Obergericht zur Annahme eines Karriereknicks bewogen, 
dass der Beschwerdeführer dabei die Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde auf der ganzen Linie verfehlt, da aus der Tatsache, dass Indizien vielleicht auch anders hätten gewichtet werden können, kein Willkürvorwurf abgeleitet werden kann (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen), 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine appellatorische Kritik der kantonalen Entscheide herauslaufen, auf die das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 161 f. mit Hinweisen), 
dass das Kassationsgericht auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der hinreichenden Substanziierung der möglichen Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsbroker nicht eingetreten ist, weil diese Frage Bundesrecht betreffe, 
dass nach Auffassung des Beschwerdeführers diesbezügliche Rügen vor Kassationsgericht zulässig sind, sofern sich die mit Kassationsbeschwerde beanstandete Betrachtungsweise der unteren kantonalen Instanz nicht nur als unzutreffend, sondern als völlig unhaltbar und unbegründet erweist, 
dass sich nach Bundesrecht beurteilt, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Kapitel 10 Rz. 56, S. 265), weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist, 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, aus welcher kantonalen Bestimmung sich eine Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ergeben sollte, sofern der mit Kassationsbeschwerde angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht nur falsch, sondern offensichtlich unhaltbar anwendet, 
dass das Kassationsgericht auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wieweit bei der konkreten Haushaltschadensberechnung von Durchschnittswerten der SAKE-Tabellen abgewichen werden dürfe, nicht eingetreten ist, da auch diese Bundesrecht unterstehe, 
dass der Beschwerdeführer dies wiederum bemängelt, zur Begründung aber lediglich darlegt, inwiefern der kantonsgerichtliche Entscheid willkürlich sein soll, ohne aufzuzeigen, woraus sich ergibt, dass das Kassationsgericht unter dieser Voraussetzung auch die Anwendung von Bundesrecht prüfen könnte, oder dass keine Frage des Bundesrechts zur Debatte steht, 
dass die Beschwerde auch insoweit nicht hinreichend begründet ist, 
dass neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV nicht zulässig sind (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39) und in einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid bloss auf vorgebrachte Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen hatte, vor Bundesgericht nur solche Verfassungsverletzungen des Sachrichters weiterhin gerügt werden können, die der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäss vorgebracht hatte (BGE 117 Ia 1 E. 2 S. 3), 
dass mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges die Rüge, das Kassationsgericht hätte den Entscheid des Kantonsgerichts wegen einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht aufheben müssen, nicht zu hören ist, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er dem Kassationsgericht eine entsprechende Rüge unterbreitet hätte (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39; 117 Ia 1 E. 2 S. 3; Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Rz. 2.1 S. 84 f.), 
dass der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil die Berechnung des Rentenschadens mit einer Argumentation kritisiert hat, die auf der Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 319'000.-- brutto beruhte, welche sich indessen als unrichtig erwies, so dass die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet war, 
dass der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde darlegt, auch gestützt auf das tiefere Valideneinkommen wäre ein jährlicher zu kapitalisierender Rentenschaden von Fr. 12'560.-- angefallen, 
dass aber aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, Entsprechendes bereits vor Kassationsgericht ausgeführt zu haben, damit aber zu Unrecht nicht gehört worden zu sein (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39; 117 Ia 1 E. 2 S. 3; Marc Forster, a.a.O., Rz. 2.1 S. 84 f.), 
dass der Beschwerdeführer nach den Erwägungen des Kassationsgerichts mit Bezug auf die Haftungsquote, die vom Kantonsgericht mit 80 % angenommen wurde, betreffend die gefahrene Geschwindigkeit und die aufgrund von Polizeirapport und Gerichtsnotorietät ermittelten örtlichen Verhältnisse unbegründete Willkürrügen erhoben und betreffend das Ausmass des Selbstverschuldens unzulässigerweise eine Verletzung von Bundesrecht beanstandet hat, 
dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht teilweise auf seine Rüge nicht eingetreten und habe im Übrigen Willkür zu Unrecht verneint, 
dass die Bemessung der Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Selbstverschuldens weitgehend auf der Ausübung gerichtlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB und damit Bundesrecht beruht (BGE 130 III 182 E. 5.2.2 S. 191), weshalb der angefochtene Entscheid insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, 
dass das Kassationsgericht bezüglich der tatsächlichen Grundlagen der Reduktion auf die Beschwerde eingetreten ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, 
dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels hinreichender Begründung insgesamt nicht eingetreten werden kann, weshalb der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb keine Parteikosten zuzusprechen sind, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Februar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: