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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_553/2022  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, 8003 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2022 (UE210121-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erwarb über die D.________ AG (nachfolgend: D.________) verschiedene Aktienpakete von sog. Wachstumsunternehmen, für die die D.________ bzw. E.________ (Geschäftsführer/ Mitglied des Verwaltungsrats der D.________) und F.F.________ (Vorsitzender der Geschäftsführung/Verwaltungsratspräsident der D.________; heute als G.F.________ auftretend) Finanzinvestoren suchten. A.________ (in den Jahren 2008 und 2009) sowie der inzwischen verstorbene Ehemann von B.________ (in den Jahren 2008 bis 2010) und C.________ (in den Jahren 2008 bis 2010) erwarben in verschiedenen Etappen u.a. Aktien der H.________ Inc. mit Sitz in U.________ (nachfolgend: H.________). Im März oder April 2012 tauschte C.________ seine Aktien der H.________ infolge der angeblichen Übernahme der H.________ mit Aktien der I.________ Inc. (nachfolgend: I.________) und erwarb weitere Aktien. A.________ erwarb ferner u.a. Aktien der J.________ Corporation (nachfolgend: J.________). 
Am 7. Juni 2010 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei sowie mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht. Er verdächtigte mehrere Personen, sich gewerbsmässig durch den Verkauf der Aktien von vorgeschobenen Scheingesellschaften ohne Betriebstätigkeit zu Lasten zahlreicher Investoren bereichert zu haben. Weitere Personen hatten Strafanzeigen eingereicht. 
Am 14. April 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gegen Organe einer Bank und erliess am 23. August 2012 mehrere Einstellungsverfügungen in Teilbereichen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 4. Mai 2015 nicht ein. Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft. 
B.________ konstituierte sich am 16. Mai 2014, C.________ am 10. Oktober 2014 als Privatkläger. 
Am 26. September 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich der Sachverhaltskomplexe H.________ (die auch Aktienkäufe der J.________ und der I.________ umfassten) infolge eines Rechtshilfeersuchens an die USA. 
Am 29. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage bezüglich mehrerer Sachverhaltskomplexe, stellte gleichentags die Strafuntersuchung betreffend mehrere Sachverhaltskomplexe ein, verpflichtete E.________ zu einer Ersatzforderung und erliess einen Strafbefehl gegen eine weitere involvierte Person. Die Beschwerde von E.________ gegen die Ersatzforderung wurde vom Obergericht am 1. Juli 2019 sistiert. Die Teileinstellungen blieben unangefochten. 
Am 11. März 2020 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf G.F.________ zahlreicher Straftaten schuldig und in zwei Anklagepunkten frei. E.________ wurde der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten A.________ und B.________ Berufung an, wobei sich ihre Berufungen auf den Zivilpunkt sowie einen Teil der Beschlagnahmeentscheide beschränkten. 
 
B.  
Am 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Absicht mit, die Strafuntersuchung bezüglich des Sachverhaltskomplexes H.________ einzustellen, und räumte ihnen die Möglichkeit ein, Beweisanträge zu stellen. A.________, B.________ und C.________ (sowie weitere Geschädigte) stellten Beweisanträge und weitere Anträge, die die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 31. März 2021 abwies. Mit Verfügung gleichen Tags stellte sie das Strafverfahren bezüglich des Sachverhaltskomplexes H.________ (inkl. J.________ und I.________) ein. 
A.________, B.________ und C.________ erhoben gegen die Einstellungsverfügung vom 31. März 2021 Beschwerde. 
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 9. März 2022 die Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren A-1/2018/10029831 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________, B.________ und C.________ beantragen beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 9. März 2022 (mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots) im Umfang der Dispositiv-Ziff. 2-6 aufzuheben, die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, die Sache eventualiter an die Staatsanwaltschaft und subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und die beantragten Beweise abzunehmen; die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den mit Strafanzeige und Nachträgen beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer rügen als Privatklägerschaft die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
 
1.1. Die Beschwerdeführer erheben ihre Beschwerde fristwahrend und behalten sich eine Ergänzung der Beschwerde im weiteren Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vor. Weiter offerieren sie den Beweis auch für Sachverhalte, für die in der Beschwerde nicht ausdrücklich Beweismittel genannt werden (Beschwerde S. 7, 8).  
Ein Beweisverfahren wird im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 55 BGG; Urteil 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 2.1; 6B_1209/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.2). Ebenso verhält es sich mit der Einräumung einer ergänzenden Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 lit. b BGG (ANDREAS GÜNGERICH, in: Hansjörg Seiler u.a., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 43 BGG). In casu ist weder die eine noch die andere Eventualität gegeben. Das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab, sodass auf Beweisanträge nicht einzutreten ist (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_1209/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.2; 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1). 
 
1.2. Die innert nicht erstreckbarer Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG) einzureichende Beschwerde hat die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat mithin in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die Verweisung auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1; 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 491). Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; Urteil 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1).  
 
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Genügt die Beschwerde dieser Voraussetzung nicht, ist darauf nicht einzutreten. Wie sich nachfolgend ergibt, wird dieser Grundsatz nicht beachtet. Vielmehr tragen die Beschwerdeführer ausdrücklich den von ihnen als "nachgewiesen" dargestellten Sachverhalt und damit eine eigene Version und Interpretation vor. Anfechtungsgegenstand und damit zu prüfendes Substrat bildet der letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1, 90 und 105 Abs. 1 BGG), nicht eine abweichende Parteiversion. Eine Willkür anhand einer eigenen Version aufzuzeigen, nützt nichts.  
 
1.5. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten einklagbare Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch das Bundesgericht erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache (Urteil 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Schadenersatzansprüche stützten sich insbesondere auf Art. 41 OR i.V.m. Art. 146 StGB, da sie Aktien der H.________ erworben hätten, die sich später als Non-Valeurs herausgestellt hätten. Somit sei die Beschwerdeberechtigung ersichtlich (Beschwerde S. 7). Das trifft zu, wie sich auch aus dem Beschluss S. 3 f. und der Einstellungsverfügung ergibt. 
 
2.  
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2).  
 
2.3. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1).  
 
2.4. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen gestützt auf ihre umfänglichen Tatsachenbehauptungen neben Betrug mutmassliche ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Veruntreuung geltend (Beschwerde S. 34 ff.) und rügen anschliessend neben der Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie willkürliche Feststellungen des Sachverhalts. 
 
3.1. Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Beschwerdeführer, als bloss mittelbar Geschädigte (Reflexgeschädigte) gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung bezüglich der H.________ Beschwerde zu führen (Beschluss S. 15 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1). Diesen Nichteintretensentscheid fechten die Beschwerdeführer nicht an (Beschwerde S. 34). Darauf ist nicht einzutreten, ebensowenig auf die diesbezüglich geltend gemachte Verletzung von Art. 6 und Art. 7 StPO).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen eine Hausdurchsuchung betreffend vor, sie hätten bei der Akteneinsicht am 14. November 2019 festgestellt, dass die im Frühjahr 2019 beschlagnahmten Akten der H.________ noch nicht akturiert worden seien. Es sei nicht ersichtlich gewesen, auf welche Akten sich die Staatsanwaltschaft bezogen habe. Die Einstellungsverfügung und der Beschluss seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (Beschwerde S. 42-44).  
Die Vorinstanz führt dazu aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstehe es sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung der in Art. 100 StPO konkretisierten Aktenführungspflicht nicht wirksam wahrgenommen werden könne (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Bei den streitgegenständlichen Urkunden handle es sich um Unterlagen, die so, wie sie vorgefunden worden seien, mit den Originalverzeichnissen, sichergestellt und beschlagnahmt und im Aktenverzeichnis mit Verweisung auf die Sicherstellungsliste verzeichnet worden seien. Damit sei deren Erfassung in einem Verzeichnis sowie eine Ablage der Akten, wenn auch nicht in den vorliegenden Verfahrensakten, sondern in separaten Asservaten erfolgt, was mit Art. 100 StPO im Einklang stehe. Die Unübersichtlichkeit dieser Akten sei nicht auf die Aktenführung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Eine Neuordnung dieser Originalakten hätte zu einer Verfälschung des Beweismittels geführt und sei zu Recht unterblieben. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht effizient hätten wahrnehmen können. Bei den Beschwerdeführern handle es sich nicht um beschuldigte Personen. Mangels genügenden Tatverdachts sei der Beizug von relevanten Unterlagen als Kopien zu den Verfahrensakten unterblieben, was nicht zu beanstanden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesen Akten in der Einstellungsverfügung detailliert auseinandergesetzt. Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erschienen, rechtfertige sich die Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Eine Rückweisung würde überdies zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 136 V 195 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 
Mit diesen Erwägungen des Beschlusses S. 18-25 setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Ihre vorgetragenen Einwände erweisen sich als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer erhoben bereits vor der Vorinstanz den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe sich mit dem von ihnen eingereichten Nachtrag vom 17. Februar 2020 gar nicht auseinandergesetzt. Sie berufen sich in der Beschwerde durchgehend auf diesen Nachtrag (vgl. Beschwerde S. 9, 13 f., 15, 17, 19, 25, 33, 37, 41, 43). Sie hätten im Detail dargelegt, welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend seien und hätten ausdrücklich weitere Beweiserhebungen beantragt, insbesondere die Befragung der Beschuldigten zu den rechtshilfeweise erhaltenen Bankunterlagen. Da die Vorinstanz aufgrund ihrer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung keine weitere Beweiserhebung angeordnet habe, sei die unrichtige Sachverhaltsfeststellung kausal für die Einstellung gewesen; somit sei der Beschluss aufzuheben (Beschwerde S. 37). Sie hätten die rechtshilfeweisen Bankauszüge selber ausgewertet und mit diesem Nachtrag eindeutige Verdachtshinweise präsentiert. Dennoch hätten die kantonalen Behörden an ihrer Einstellung festgehalten (Beschwerde S. 41).  
Die Staatsanwaltschaft vertrat vor der Vorinstanz die Ansicht, sie habe sich mit dem Nachtrag hinreichend auseinandergesetzt; dieser sei weit über die Stellung von blossen Beweisanträgen hinausgegangen (Beschluss S. 17). Nach der Vorinstanz zeigten die Beschwerdeführer nicht auf, auf welche Vorbringen die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen oder welche Beweisanträge sie ohne Begründung abgewiesen habe. Nur weil diese die Ansichten der Beschwerdeführer nicht teile, liege kein Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschluss S. 26). 
 
3.3.2. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 147 IV 93 E. 1.3.2) oder die schützende Förmlichkeit des Strafverfahrens gelten ebenso im Vorverfahren (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 2 StPO). Damit sich eine Anklage von Gesetzes wegen rechtfertigen lässt, muss die Staatsanwaltschaft in der Lage sein, den betrugsrelevanten Tatverdacht sachlich zu "erhärten" (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).  
Materiell- wie prozessrechtlich sind Tatsachen nicht als solche, sondern nur nach Massgabe der rechtlichen Fragestellung relevant. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn sich kein Tatverdacht im Sinne der in casu massgebenden Norm von Art. 146 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Den Beweis dafür hat die Staatsanwaltschaft vor Gericht zu erbringen. Es sind mithin nur Tatsachen relevant, die geeignet sind, diesen Tatverdacht zu "erhärten", weshalb Vermutungen in der Möglichkeitsform nicht ausreichen. Im Übrigen fallen die geltend gemachten Beweismittel und Vorbringen ausser Betracht. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Nach dem massgebenden Prozessrecht ist eine Einstellung nicht wie ein Sachurteil zu prüfen (oben E. 1.3, 2.4).  
Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). 
 
3.3.3. Wie bereits erwähnt, plädieren die Beschwerdeführer frei zur Sache, indem sie eine eigene Analyse zur Diskussion stellen; eine derartige Beschwerdeführung ist weitgehend als appellatorisch zu betrachten. Die Beschwerdeführer berufen sich wiederholt u.a. auf ihre Analyse in ihrem Nachtrag vom 17. Februar 2020 (d.h. auf die 37-seitige Beschwerdebeilage 15 mit 9 Beweis- und 3 Verfahrensanträgen mit dazugehörigen 175 Seiten Beweismittel in der Beschwerdebeilage 16). In diesen Beweisanträgen wird eine Untersuchung des gesamten angezeigten Sachverhalts sowie die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte, die Edition sämtlicher Kontounterlagen einschliesslich detaillierter Auszüge mit allen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen zwischen Eröffnung und Saldierung etc. mehrerer Gesellschaften und Institute aus der Schweiz und den USA beantragt.  
Wie die vorangehend erwähnten Beweisbegehren aus dem Nachtrag vom 17. Februar 2020 belegen, fordern die Beschwerdeführer gleichsam ein unter dem Begriff der "fishing expedition" verpöntes Vorgehen der Strafbehörden. Ein solches Vorgehen besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2). Anders als etwa im Fall des Urteils 1B_64/2022 vom 19. Juli 2022 E. 3.4.3 hatte die Vorinstanz einen Anfangsverdacht bejaht, sie nahm eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmungen vor, führte Einvernahmen durch, stellte ein Rechtshilfegesuch an die US-Behörden und erliess erst auf dieser Grundlage die Einstellungsverfügung. 
Damit Gegenstände und Vermögenswerte zur Beweissicherung beschlagnahmt werden können (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), müssen sie (voraussichtlich) untersuchungsrelevant sein, sie müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1; Urteil 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil 1B_389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.2). Es können zwar alle Beweismittel beschlagnahmt werden, die zur Abklärung der verfolgten Straftat beitragen können; jedoch setzt die Beschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1488, 1492). Dieser Tatverdacht wird für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gerade vorausgesetzt (oben E. 2.1). Lässt sich dieser Tatverdacht indes nicht anklagegenügend "erhärten", ist das Verfahren einzustellen. 
 
3.3.4. Die Beschwerdeführer weisen wohl auf "begründete Beweisanträge" hin (Beschwerde Ziff. 18) und rügen in gleichlautenden Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz angesichts der verdächtigen Überweisungen und trotz Antrags keinerlei weitere Einvernahmen durchführen liessen, verletze die Art. 6 und 7 sowie Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (Beschwerde Ziff. 42, 48, 54, 60, 75, 78, 88 ff.). Weiter bringen sie vor, zudem handle es sich bei den vorinstanzlichen Ausführungen, dass weitere Beweismittel "nicht ersichtlich" seien und die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, "welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend sein könnten", um eine offensichtlich unrichtige und auf Rechtsverletzungen beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG. Denn sie hätten in ihren Strafanzeigen und in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 dargelegt, welche weiteren Beweiserhebungen warum erfolgversprechend seien (Beschwerde Ziff. 85). Dem ist nicht zuzustimmen. Die Vorinstanz begründet die Nichtanordnung weiterer Beweismassnahmen in einer Gesamtbetrachtung unter dem Titel von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Dagegen wenden die Beschwerdeführer lediglich und zutreffend ein, dass sie Beweisanträge stellten und diese als erfolgversprechend behaupteten. Sie wiederholen dies in einer ausführlichen Darstellung vor Bundesgericht. Da das Bundesgericht nicht als Appellationsinstanz amtet, ist auf eine bloss appellatorische beweisrechtliche Kritik nicht einzutreten.  
Dass die Vorinstanz die Beweisanträge bundesrechtswidrig abgewiesen oder willkürlich darauf nicht eingetreten wäre, muss anhand der vorinstanzlichen Subsumtion qualifiziert aufgezeigt werden (oben E. 3.3.2). Das gelingt den Beschwerdeführern nicht. Einerseits ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihren Vorwurf auf ihre eigene Analyse des Nachtrags vom vom 17. Februar 2020 stützen, die sich indes in Vermutungen erschöpft. Deshalb kann - wie sich nachfolgend in E. 3.4 ergibt - nicht davon ausgegangen werden, eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei kausal für die Nichtanordnung von weiteren Beweiserhebungen gewesen. Andererseits ist auf die in der nachfolgenden E. 4 dargestellte vorinstanzliche Gesamtwürdigung zu verweisen, die sich ebenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (oben E. 2.3, 2.4). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (zum Begriff der Willkür nachfolgend E. 3.4.1). 
 
3.4. Die Beschwerdeführer rügen in drei Punkten eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
3.4.1. Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV), wenn sie willkürlich ist und sich damit als schlechterdings unhaltbar erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.4.2. Erstens bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz führe aktenwidrig aus, es hätten rechtshilfeweise keine detaillierten Bankbelege der H.________ erhältlich gemacht werden können (Beschwerde S. 44 f.). Sie verweisen dazu auf ihr Beweismittelverzeichnis zum Nachtrag vom 17. Februar 2020 (Beschwerdebeilage 16, S. 27 ff.) und nehmen an, dass die Barbezüge in der Schweiz keinesfalls vom angeblichen Geschäftszweck gedeckt sein konnten. Damit sei der H.________ Eigenkapital entzogen worden. Das Konto sei aussagekräftig bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorgänge der Gesellschaft. Es habe von Anfang an seitens der Beschuldigten klar sein müssen, dass es sich um eine Täuschung der Investoren handelte. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde durchgehend auf mutmasslich rechtswidrige Überweisungen an G.F.________, die rechtsgrundlos von der H.________ Zahlungen erhalten habe, und führen nicht gerechtfertigte hohe Zahlungen ins Ausland auf, die Beschuldigten hätten das Bank K.________-Konto der H.________ in mutmasslich strafrechtswidriger Weise regelmässig verwendet, um ihren persönlichen Unterhalt in der Schweiz zu bestreiten (Beschwerde Ziff. 25 ff.).  
Die Vorinstanz führt an der bezeichneten Stelle des Beschlusses u.a. aus, nachdem auch rechtshilfeweise weder die Buchhaltung der H.________ noch detaillierte Bankbelege hätten erhältlich gemacht werden können, liessen sich die Zahlungsflüsse und Zahlungsgründe, respektive dass die Zahlungen betrieblich nicht angebracht gewesen wären, nicht nachweisen. Es lasse sich mangels entsprechender Bankbelege auch nicht nachweisen, wer die Bargeldbezüge im Umkreis von V.________ warum getätigt habe (Beschluss S. 32 f., E. 6.3.9). 
Die Vorinstanz konnte die Bankbelege der Bank K.________ nicht verkennen. Dies gilt ebenso für die Staatsanwaltschaft, die sich mit diesem Nachtrag vom 17. Februar 2020 in der Einstellungsverfügung auseinandergesetzt hatte (vgl. unten E. 4.3.3). Die gerügte Stelle des angefochtenen Beschlusses ist im Kontext zu lesen. Die Vorinstanz stellt nicht die Bankbelege in Frage, sondern die Schlüsse, die daraus nach der Ansicht der Beschwerdeführer gezogen werden sollen. Nach deren Annahme sind die Bankbelege "aussagekräftig". Tatsächlich gelangen die Beschwerdeführer trotz akribischer Analyse in der Beschwerde durchgehend lediglich zu blossen Vermutungen (u.a. mutmasslich rechtswidrige Überweisungen, rechtsgrundlose Zahlungen, nicht gerechtfertigte hohe Zahlungen, in mutmasslich strafrechtswidriger Weise). Es handelt sich dabei um Folgerungen, die nicht aus den Bankbelegen, sondern aus der zugrunde liegenden Arbeitshypothese der Beschwerdeführer gezogen werden, nämlich: mit detaillierten Bankunterlagen der H.________ von der Bank K.________, die keine Zweifel daran liessen, dass es sich bei der H.________ um eine vorgeschobene Scheingesellschaft zur Täuschung von Investoren handelte, sei der Tatverdacht auf dem Silbertablett präsentiert worden; trotzdem habe die Staatsanwaltschaft jegliche weiteren Untersuchungshandlungen pflichtwidrig verweigert (Beschwerde S. 9, Ziff. 17).  
Die Rüge betrifft mithin nicht die Tatsache der Aktenkundigkeit der Bankunterlagen der Bank K.________, sondern dass die Vorinstanz den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer nicht folgt. Diese Schlussfolgerung liesse sich womöglich in der Möglichkeitsform ziehen, wenn die Bankbelege der erwähnten Arbeitshypothese entsprechend interpretiert würden. Die Problematik besteht darin, dass die Arbeitshypothese in einer nicht beweistauglichen blossen Mutmassung besteht. Ferner ist anzunehmen, dass die D.________ bzw. der damalige Verwaltungsratspräsident und Vorsitzende der Geschäftsführung der D.________, F.F.________, der heute als G.F.________ auftritt, für ihre Dienstleistungen Honorare, Provisionen, Spesen- und Kostenvergütungen etc. geltend machen konnten. Soweit ersichtlich, werden solche Ansprüche von den Beschwerdeführern nicht thematisiert. Die von ihnen "nachgewiesenen" Kontobezüge von USD 323'051.18 während ungefähr drei Jahren erschienen etwa in einer solchen allerdings ebenfalls bloss hypothetischen Interpretation nicht schon von vornherein als aussergewöhnlich, umso weniger als der Verwendungszweck nicht gesichert ist und die Zahlungsflüsse nicht schlicht "zur Bestreitung des persönlichen Unterhalts" zugeordnet werden können. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist so nicht zu bejahen. 
 
3.4.3. Zweitens werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend die Organstellung von G.F.________ vor. Sie (die Beschwerdeführer) hätten die Zeichnungsberechtigung G.F.________ über das Konto der H.________ erstellt. G.F.________ habe sich ab dem Konto nachgewiesene USD 323'051.18 überweisen lassen, wobei der Verdacht weiterer Überweisungen bestehe. Damit sei bewiesen, dass sie in faktischer Organstellung nach dem hiesigen Recht entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der H.________ ausgeübt habe. Die Vorinstanz verneine unrichtig eine Personalunion zwischen den Organen der H.________ und der D.________, deren formelles Organ G.F.________ gewesen sei (Beschwerde S. 45 f. mit Verweisungen auf die Ziff. 33 ff. und 54 ff.). Die Beschwerdeführer begründen ihre Ansicht insbesondere damit, dass G.F.________ einen Online-Zugriff auf die Bankkonten der H.________ gehabt habe. Sie habe gemäss ihrer eigenen E-Mail Zahlungen auslösen können. Sie habe in ihrer Einvernahme vom 11. November 2015 nachweislich die Unwahrheit gesagt, indem sie angegeben habe, dass niemand von der D.________ Zugriff auf die Konten der H.________ gehabt habe (Beschwerde Ziff. 58).  
Die Vorinstanz führt aus, es scheine zuzutreffen, dass G.F.________ keine Organstellung bei der H.________ hatte. Die "Drafts Budgets" für das Jahr 2010 wiesen weder sie noch E.________ als Mitglied des Managements der H.________ aus. "Entsprechend ist nicht zutreffend, dass zwischen den Organen der D.________ und der [H.________] weitgehend Personalunion bestand" (Beschluss S. 32, E. 6.3.8). 
In ihrer Argumentation, dass G.F.________ einen "Online-Zugriff" auf die Bankkonten der H.________ hatte, wollen die Beschwerdeführer den Verdacht einer mutmasslich betrügerischen Gesellschaft erhärtet haben (Beschwerde Ziff. 55). Damit wird aus Kontobewegungen und einzelnen E-Mails auf eine Personalunion der Organe der D.________ und der H.________ geschlossen. Soweit ersichtlich, können die Beschwerdeführer keinen direkten Beleg für eine Personalunion vorlegen, während die den streitgegenständlichen Zeitraum abbildenden "Drafts Budget" G.F.________ nach der vorinstanzlichen Feststellung nicht als Organ der H.________ bezeichnen. Wie die angeführten E-Mails zu interpretieren sind und inwiefern eine Berechtigung bestand, ab den Konten Zahlungen "auszulösen", ob G.F.________ also selber unmmittelbaren Zugriff auf das Konto hatte oder die Zahlungen nur mittelbar in welcher Funktion und zu welchem Zweck auch immer veranlassen oder "auslösen" konnte oder durfte, lässt sich auch aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer nicht entscheiden. Insbesondere lässt sich in dieser Weise die Zeichnungsberechtigung oder eine faktische Organstellung oder ein entscheidender Einfluss auf die Willensbildung der H.________ entgegen der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Die Argumentation vermag ein "mutmasslich betrügerisches" Verhalten weder im Sinne eines erhärteten Tatverdachts noch im Sinne einer unhaltbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu belegen. Es bleibt bei einer blossen Mutmassung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass verdeckte Vertretungsverhältnisse unbeschadet ihrer tatsächlichen Nichterkennbarkeit rechtlich zulässig sind (Urteil 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3). 
 
3.4.4. Drittens machen die Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend Entzug der Einnahmen aus den Aktienverkäufen der H.________ geltend. Die Vorinstanz komme durch eine Reihe offensichtlich unrichtiger Feststellungen zum Schluss, es bestünden verschiedene Hinweise für eine Geschäftstätigkeit bzw. für eine versuchte Aufnahme einer Geschäftstätigkeit der H.________. Widerlegt sei, dass zumindest der Grossteil der Einnahmen aus den Aktienkäufen auf die Bankkonten der H.________ gegangen seien, weil den mutmasslich deliktischen Aus- und Weiterüberweisungen keine Rechnung getragen werde. Der Kontostand sei über drei Jahre hinweg auf konstant tiefem Niveau geblieben (Beschwerde S. 46 f.).  
Dass verschiedene Hinweise für eine Geschäftstätigkeit vorliegen, lässt sich ebenso wenig bestreiten wie die Tatsache, dass ein Grossteil der Einnahmen aus den Aktienverkäufen auf die Bankkonten der H.________ ging (Beschluss S. 34, E. 6.3.12). Die geltend gemachten Aus- und Weiterüberweisungen treffen zu, wie das auch die Beschwerdeführer darlegen. Ob aber von "mutmasslich deliktischen Aus- und Weiterüberweisungen" ausgegangen werden könnte und sich in dieser Weise ein betrügerischer Tatverdacht erhärten liesse, ist umso fraglicher, zumal "Aus- und Weiterüberweisungen" systemkonform sind, da mit Aktienverkäufen bei sogenannten Wachstums- oder Start-up-Unternehmen gerade erst die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um überhaupt schon die Aufnahme einer relevanten Geschäftstätigkeit finanzieren zu können. Es handelt sich um Risikokapital. Eine Rendite hängt vom Erfolg des Projekts ab und ist rein prognostisch-spekulativ erwartbar und damit keine Tatsache im Sinne des Betrugstatbestands. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Eine willkürliche Feststellung hinsichtlich einer betrugsindizierenden Täuschung in der Variante prognostischer Berechnungen der zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. unten E. 4.3.1 ad Urteil 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 4.1). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anfangsphase waren, und zeigen nicht auf, dass die Prospekte falsche Angaben enthielten (Beschluss S. 33 f.; unten E. 4.2, 4.3.2). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lässt sich mithin auch in diesem Punkt nicht annehmen. 
 
3.4.5. Ferner nimmt die Vorinstanz an einer Stelle ihres Beschlusses an, die Beschwerdeführer argumentierten widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend machten, der Umstand, dass keine Geschäftszahlen publiziert worden seien, belege, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, [und] andererseits vorbrächten, es sei bei Wachstumsgesellschaften gar nicht aussergewöhnlich, wenn keine Finanzkennzahlen veröffentlicht würden (Beschluss S. 35, E. 6.3.12).  
Die Beschwerdeführer monieren, sie hätten vorgebracht, es sei nicht aussergewöhnlich, wenn auf der Website stehe, dass zurzeit keine Finanzkennzahlen veröffentlicht würden. Die willkürliche vorinstanzliche Annahme eines "Widerspruchs" sei zumindest mitentscheidend für die Bestätigung der Verfahrenseinstellung (Beschwerde Ziff. 86).  
Was gesagt werden kann, ist, dass dieses vorinstanzliche obiter dictum jedenfalls nicht für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG entscheidend sein konnte, was denn auch nicht aufgezeigt wird und worauf entsprechend nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer bringen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vor, angesichts des von ihnen dargestellten Sachverhalts und der zahlreichen Verdachtsmomente liege ein dringender Tatverdacht namentlich bezüglich Betrug vor, weshalb die Untersuchung nicht eingestellt werden dürfe. Zumindest bestehe ein "Zweifelsfall" (BGE 137 IV 219 E. 7.1), weshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis Anklage zu erheben sei (Beschwerde S. 35 f.).  
Die Beschwerdeführer tragen vor, die Staatsanwaltschaft habe im am 7. Juni 2010 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt der H.________ erst 2018 ein Rechtshilfegesuch gestellt und die aufschlussreichen Daten dann nicht ausgewertet. Diese US-Bankunterlagen begründeten den dringenden Tatverdacht, dass die Beschuldigten die Aktien einer nicht operativen Scheingesellschaft verkauft hätten, um sich damit zu bereichern (Beschwerde S. 10). Sie (die Beschwerdeführer) hätten festgestellt, dass ab dem in den USA gebuchten Konto der H.________ bei der Bank K.________ regelmässig Barbezüge in der Schweiz stattfanden, die keinesfalls vom angeblichen Geschäftszweck gedeckt sein konnten, sowie zahlreiche Rück- und Weiter-Überweisungen ab diesem Konto an die Beschuldigten. Der Kontostand sei durch fortlaufend hohe, sachlich nicht gerechtfertigte Überweisungen ins Ausland auf tiefem Niveau gehalten worden (Beschwerde S. 13). Die Beschuldigte G.F.________ habe in der Schweiz Aktien der H.________ verkauft. Das von den Investoren überwiesene Geld sei vom Konto dann zurück in die Schweiz gezahlt worden, zur Bestreitung des persönlichen Unterhalts der Beschuldigten (Beschwerde S. 17, 19, 24). Damit sei der Gesellschaft das Betriebskapital entzogen worden. Von einer solchen Gesellschaft Aktien zu verkaufen und als lukratives Investment anzupreisen, sei offensichtlich betrügerisch (Beschwerde S. 27 f.). 
Die Beschwerdeführer machen gestützt auf ihre umfänglichen Tatsachenbehauptungen geltend, die fehlenden Zahlungen für operative Kosten belegten den dringenden Tatverdacht für mutmasslich systematischen, gewerbsmässigen Anlagebetrug. Trotz dringenden Tatverdachts seien keine weiteren Ermittlungen und keine Anklageerhebung erfolgt. Der Investor müsse bei Telefonverkäufen nicht damit rechnen, dass es gar keine Explorationsfirma sei, diese operativ gar nicht tätig sei, sie keine Generalversammlung durchführe, keine Geschäftszahlen publiziere, keine Buchhaltung habe und nur zum Schein bestehe, um Investoren zu täuschen und ihnen im grossen Stil Aktien anzudrehen. Hierin liege die mutmassliche Täuschung. Sie hätten durch die Analyse der Kontounterlagen des einzigen Kontos nachgewiesen, dass die H.________ keine nennenswerten operativen Tätigkeiten entfaltet habe. Der Verdacht einer Scheingesellschaft als Betrugsvehikel sei erstellt (Beschwerde S. 30 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des geltend gemachten Verdachts auf Betrug zunächst fest, die Investoren schienen nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft ihre Anlageentscheidungen vor allem auf die Angaben über Schürfprojekte gestützt zu haben. Es sei in der Untersuchung nicht gelungen, die objektive Falschheit auch nur einer dieser Behauptungen nachzuweisen (Beschluss S. 28).  
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, gestützt auf die Aussagen von G.F.________ und E.________, die sich nicht widerlegen liessen, müsse davon ausgegangen werden, dass hinter der H.________ (und J.________) eine Personengruppe um L.________ gestanden sei. Diese solle nach kommerziell verwertbaren Abbaurechten in Nordamerika für Edelmetalle und Uran gesucht haben. Seien solche Abbaurechte, die durch Zahlungen hätten gesichert werden müssen, gefunden worden, seien sie in einer neu gegründeten Gesellschaft wie der J.________ oder der H.________ zusammengefasst und entwickelt worden. Es scheine zuzutreffen, dass G.F.________ und E.________ keine Organstellung innegehabt hätten. Nachdem rechtshilfeweise weder die Buchhaltung noch detaillierte Bankbelege hätten erhältlich gemacht werden können, liessen sich die Zahlungsflüsse und Zahlungsgründe, respektive dass die Zahlungen betrieblich nicht angebracht gewesen wären, nicht nachweisen. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen (oder hätte dies sein müssen), dass die H.________ im Zeitpunkt der Aktienkäufe noch keine Minen betrieben habe, sondern erst darum bemüht gewesen sei, entsprechende Schürfrechte zu erhalten, respektive lukrative Gebiete ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführer stellten nicht in Frage, dass die H.________ tatsächlich gegründet worden sei. Auch wenn verschiedene von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstände Indizien dafür sein könnten, dass die H.________ nicht ordnungsgemäss geführt worden sei, lasse sich damit nicht anklagegenügend nachweisen, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Das lasse sich auch nicht aus den Kontounterlagen nachweisen. Es treffe nicht zu, dass jegliche Hinweise darauf fehlten, dass Rechnungen für die H.________ bezahlt worden seien, die auf operative Tätigkeiten schliessen liessen (Kommunikation über Minenprojekte, Korrespondenz mit und Zahlungen an Geologen, Lizenzzahlungen, "Crash Budget" und "Betriebs Budget" für Juni - Dezember 2009, "Drafts Budgets" für 2010, Bemühungen um ein transparentes Liquiditätsmanagement und eine ordentliche Buchhaltung). Die Beschwerdeführer stellten nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anlaufphase des Start-up-Unternehmens gewesen seien (Beschluss S. 31-35). 
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es lasse sich nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit, die eine Anklage rechtfertigen würde, nachweisen, dass mit der H.________ eine Scheingesellschaft aufgebaut worden wäre, die gar keine Geschäftstätigkeit habe aufnehmen wollen. Weitere Beweismittel zur diesbezüglichen Klärung seien nicht ersichtlich. Von Befragungen der teilweise bereits einlässlich befragten Beschuldigen seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, die eine Verurteilung wegen Betrugs wahrscheinlich erscheinen liessen, insbesondere weil beweiskräftige Unterlagen fehlten und nicht hätten erhältlich gemacht werden können und die vorliegenden Kontoauszüge zu wenig Informationen für konkrete Vorhalte enthielten. Es sei nicht an den Beschwerdeführern nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, sondern die Anklagebehörde hätte nachzuweisen, dass es sich um eine Scheingesellschaft gehandelt habe. Welche weiteren Beweiserhebungen erfolgversprechend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführer beim Verkauf der Aktien lasse sich damit nicht anklagegenügend erstellen. Die Einstellung sei zu Recht erfolgt (Beschluss S. 35 f.). 
 
4.3. Zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund des von ihnen dargestellten Sachverhalts und der zahlreichen Verdachtsmomente liege ein dringender Tatverdacht auf Betrug vor.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand des Betrugs setzt als "Beziehungsdelikt" neben einer arglistigen Täuschung und dem Irrtum voraus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten unmittelbar zu schädigen. Als Vermögensverfügung gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen des Getäuschten, das eine Vermögensverminderung unmittelbar, d.h. ohne dass für den Eintritt der Vermögensverminderung noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich wären, herbeiführt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (Urteile 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; Urteil 6B _595/2020 vom 8. April 2021 E. 5.3). 
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1 betr. Anlagebetrug). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Allerdings setzt die Erfüllung des Tatbestands eine qualifizierte, arglistige Täuschung voraus. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren (Urteil 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 3.1 f.). Bei prognostischen Berechnungen über zukünftige Vorgänge kann eine arglistige Täuschung daher in Betracht kommen, insofern sie sich nicht bloss auf die subjektive Einschätzung ungewisser künftiger Entwicklungen richtet, sondern auf die der Prognose zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse (Urteil 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 4.1). Betrug ist ein Vorsatzdelikt; der Vorsatz muss sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale inklusive Bereicherungsabsicht erfassen (6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1, 1.5.4). 
 
4.3.2. Wie sich ergibt, wollen die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit von ihnen als "nicht operative" Kontobewegungen taxierten Geldflüssen den "dringenden Verdacht" nachweisen, dass die Beschuldigten mit der H.________ eine reine Scheingesellschaft als Betrugsvehikel erstellt hätten. Das liess sich nach der Vorinstanz indes nicht nachweisen (Beschluss S. 32, E. 6.3.9). Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der H.________ um ein Start-up-Unternehmen handelte, das im Zeitpunkt der Aktienkäufe noch keine Minen betrieb und erst Schürfrechte oder lukrative Gebiete suchte. Mit dem Aktienverkauf sollten Eigenmittel beschafft werden (Beschluss S. 30). G.F.________ erklärte bei ihrer Einvernahme am 17. Januar 2012, die 2007 oder 2008 in W.________ gegründete H.________ sei eine Goldexplorationsfirma, ihre Projekte lägen in Nordamerika (Beschluss S. 29); die H.________ habe nach kommerziell verwertbaren Abbaurechten in Nordamerika für Edelmetalle und Uran gesucht (oben E. 4.2). Angesichts dieses Geschäftszwecks musste die Investition in ein schlichtes Star-up-Unternehmen als riskant und spekulativ erscheinen. Wie die Vorinstanz feststellt, war den Beschwerdeführern das Risiko bewusst (Beschluss S. 29). Es liess sich nicht belegen, dass die H.________ vorgeschoben war und die Beschuldigten wussten, dass die Aktien wertlos waren, da verschiedene sichergestellte Unterlagen von einer gewissen Geschäftstätigkeit zeugten (Beschluss S. 32). Die Beschwerdeführer stellten nicht in Frage, dass die Schürfprojekte erst in der Anfangsphase waren, und zeigten nicht auf, dass die Prospekte falsche Angaben enthielten (Beschluss S. 33 f.).  
 
4.3.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass die USA auf ihr Rechtshilfegesuch hin einen Polizeibericht des FBI übersandten, wonach die beantragten Ermittlungen gescheitert seien, da die H.________ und die I.________ nicht hätten lokalisiert werden können; eingegangen seien die Kontounterlagen der Bank K.________. Die Staatsanwaltschaft setzt sich detailliert mit dem erwähnten Nachtrag vom 17. Februar 2020 auseinander. Sie weist darauf hin, dass in diesem Nachtrag, namentlich aus den Kontobewegungen bei der Bank K.________, der Verdacht abgeleitet werde, die Verantwortlichen der H.________ hätten die Investitionen unrechtmässig im eigenen Interesse verwendet. Ein entsprechender Anfangsverdacht lasse sich nicht von der Hand weisen und sei auch dem Rechtshilfegesuch zugrunde gelegen. Doch als Grundlage für eine Anklage bleibe diese Verdachtslage bei weitem zu schwach. Es bestehe keine Handhabe, die Hintergründe der Lastschriften auf dem Bank K.________-Konto abzuklären und auf Rechtmässigkeit zu überprüfen. Somit lasse sich der Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit a StPO nicht erhärten, und es seien keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, die geeignet seien, die verbleibende Unsicherheit zu beseitigen. In der anschliessenden Prüfung kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass sich ein Betrugsverdacht nicht erhärtet habe (Einstellungsverfügung S. 13, 17).  
Auch die Staatsanwaltschaft ging somit zunächst von einem Anfangsverdacht aus, sodass sie das Rechtshilfegesuch stellen konnte, jedoch blieb die Verdachtslage ihrer Einschätzung nach zu schwach, da die Hintergründe nicht abzuklären waren. Die Vorinstanz stützt und teilt diese Beurteilung. Indem die Beschwerdeführer sich erneut insbesondere auf die in ihrem Nachtrag vom 17. Februar 2020 aufgelisteten Kontounterlagen stützen, steht ihr Unterfangen, mit einer noch akribischeren Analyse den hinreichenden Tatverdacht begründen zu wollen, von vornherein auf einem nicht tragfähigen Fundament. In dieser Weise werden die "Hintergründe" von Transaktionen bloss vermutungsweise behauptbar, aber nicht beweisrelevant erstellbar, umso weniger als diese Analyse durch die Zwecksetzung des Parteiinteresses determiniert eine weitergehende Strafuntersuchung schwerlich zu begründen vermag. Sie vermag einen Anfangsverdacht nicht zu einem anklagerechtfertigenden Tatverdacht zu verdichten, d.h. zu "erhärten". 
 
4.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage verletzt die Vorinstanz mit der Abweisung der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Beschwerde kein Bundesrecht und insbesondere auch weder die Art. 6 und Art. 7 StPO noch Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Verjährungsfrage offenbleiben.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw