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[AZA 7] 
U 51/02 Bh 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 9. September 2002 
 
in Sachen 
 
S.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich, 
gegen 
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1940 geborene S.________ arbeitet als Arztsekretärin im Spital A.________ und ist dadurch bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Verkehrsunfall am 29. Mai 1993 zog sie sich eine Sternumfraktur, Impressionsfrakturen diverser Brustwirbelkörper, eine fragliche Contusio cordis, Schürfungen am linken Unterschenkel und eine Verstauchung des linken Fusses zu. Nach anfänglich vollständiger und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit nahm sie ab 13. Juli 1993 ihre Erwerbstätigkeit wieder uneingeschränkt auf. Bei einem Sturz am 9. April 1995 erlitt S.________ eine trimalleoläre Luxationsfraktur links. Nachdem sie deswegen zunächst zu 100 %, danach zu 50 % und zu 25 % arbeitsunfähig gewesen war, begann sie ab 1. Oktober 1995 wieder in vollem zeitlichem Umfang zu arbeiten. 
Die Winterthur richtete Taggelder bis 30. September 1995 aus und kam für die Heilbehandlung auf. Sie zog unter anderem einen Bericht des Prof. Dr. phil. Z.________, Neuropsychologisches Institut, vom 22. Dezember 1998 bei, holte Gutachten des Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 15. August 1995 und 18. Dezember 1997, ein und sprach mit Verfügung vom 2. Juni 1999 eine Integritätsentschädigung von 25 % zu; die Taggeldleistungen stellte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 ein, die Heilbehandlung - vorbehältlich künftiger stärkerer cervicothorakaler Schmerzschübe - ab 31. Dezember 1998. Sodann verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
Die SWICA Gesundheitsorganisation, bei welcher S.________ obligatorisch für Krankenpflege versichert ist, zog ihre Einsprache zurück. Die Einsprache von S.________ wies die Winterthur mit Entscheid vom 24. Mai 2000 mit der Feststellung ab, dass die Verfügung vom 2. Juni 1999 bezüglich der Integritätsentschädigung und der Taggeldleistungen rechtskräftig geworden sei. 
 
B.- Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde liess S.________ beantragen, unter Aufhebung von Einspracheentscheid und Verfügung sei die Sache an die Winterthur zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Berechnung und Festsetzung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen; eventualiter sei "in Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10 - 13 UVG zu gewähren, welche zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung beitragen; in Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-konforme Invalidenrente auszurichten; in teilweiser Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-konforme höhere Integritätsentschädigung von mindestens 60 % auszurichten". Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter seien Einspracheentscheid und Verfügung aufzuheben, subeventualiter sei "in Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 1999 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10 - 13 UVG zu gewähren, derer die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Gesundheitszustandes oder zu Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit bedarf bzw. welche sie vor wesentlichen Beeinträchtigungen bewahren; in teilweiser Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 1999 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-konforme höhere Integritätsentschädigung von mindestens 60 % auszurichten." 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Invalidenrente hat. Zu prüfen ist einerseits, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 1999 hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung rechtskräftig geworden und die Vorinstanz zu Recht in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, anderseits, ob die Winterthur die Heilbehandlung zu Recht eingestellt hat. 
 
2.- a) Gemäss Art. 130 UVV sind Einsprachen nach Art. 105 Abs. 1 UVG zu begründen. Nach der Rechtsprechung stellt die Einsprache eine rechtsmittelmässige Anfechtung der Verfügung dar, weshalb es im Sinne des Rügeprinzips auch im Einspracheverfahren Sache des Versicherten ist, den zu überprüfenden Gegenstand zu bestimmen. Der Unfallversicherer hat die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu prüfen, als sie angefochten ist und auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
b) Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde, soweit damit eine höhere Integritätsentschädigung beantragt wurde, nicht eingetreten. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nichts gegen die Bemessung des Integritätsschadens vorgebracht habe, weshalb die Verfügung vom 2. Juni 1999 in diesem Punkt rechtskräftig geworden sei. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, sie habe Einsprache erhoben, ohne explizit Anträge zu stellen, weshalb die gesamte Verfügung "integral" als angefochten gelten müsse. 
 
c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 28. Juni 1999 gegen die Verfügung vom 2. Juni 1999 ohne Begründung "zur Wahrung der rechtlichen Frist" Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 legte die Versicherte selber dar, dass sie wegen der anhaltenden Beschwerden weiterhin ärztliche Behandlung benötige, weshalb die Sache nicht abgeschlossen werden dürfe. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung enthält die Einsprache kein Rechtsbegehren. Aus der nachträglich eingereichten Einsprachebegründung ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Bemessung der Integritätsentschädigung anfechten wollte. Nachdem ihr damaliger Rechtsvertreter der Winterthur am 14. April 1999 schriftlich mitgeteilt hatte, die beabsichtigte Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 25 % sei nicht zu beanstanden, durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass sich die Einsprache lediglich gegen die Einstellung der Heilbehandlung richtete. Daher ist die Verfügung hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung rechtskräftig geworden, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
3.- a) Der Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG steht den Versicherten so lange zu, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht der Unfallversicherer zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (BGE 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 U 227 S. 190 Erw. 2a; Urteil vom 4. Februar 2002, U 289/00, Erw. 5). 
 
b) In umfassender Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz erwogen, dass die ärztliche Behandlung zwar nicht abgeschlossen sei, nach wie vor unfallbedingte Beschwerden vorlägen und die Prognose zum Teil ungünstig sei. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, weitere Heilbehandlungen könnten eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirken. Dr. med. Y.________ legte denn auch in seinen Berichten dar, dass die physikalische Therapie in erster Linie konservativen Charakter aufweise und der Behandlung akuter Schmerzschübe im cervico-thoracovertebralen Bereich diene. Demnach könnten weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr bewirken, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt habe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie benötige zur Erhaltung ihres Gesundheitszustandes weiterhin ärztlicher Pflege, ist durch die beiden Gutachten des Dr. med. Y.________ vom 15. August 1995 und 18. Dezember 1997, sowie den neuropsychologischen Bericht des Prof. Dr. phil. Z.________ vom 22. Dezember 1998 klar widerlegt. Weiter ist der Einwand, durch den Fallabschluss werde in Kauf genommen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere und damit die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt werden könnte, weshalb die Pflegeleistungen nicht eingestellt werden dürften, nicht stichhaltig. Dem Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer allfällig daraus folgenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit wird mit Art. 11 UVV Rechnung getragen, wonach die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewahrt bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der SWICA Gesundheitsorganisation 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 9. September 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.