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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 279/02 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, Toblerstrasse 97/ Neuhausstrasse 4, 8044 Zürich, 
 
gegen 
 
Genfer Versicherung, Dienstleistungszentrum Zürich, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 22. August 1984, bei dem er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Cervicalsyndrom und akuter Torticollis zugezogen hatte, sprach die Genfer Versicherung (nachfolgend Genfer) dem 1950 geborenen R.________ in Nachachtung eines Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 1999 mit Verfügung vom 15. Februar 2000 rückwirkend ab 1. November 1993 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Form einer Komplementärrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung, eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 80 % sowie eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu. Auf Einsprache von R.________ hin hob die Zürich Versicherungs-Gesellschaft in Vertretung der Genfer die angefochtene Verfügung im Sinne einer reformatio in peius mit Entscheid vom 8. August 2000 auf und wies die Sache an die Genfer zurück, damit diese nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen über die auszurichtenden Leistungen neu verfüge. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der von R.________ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 8. August 2000 auf und sprach dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 4489.- ab 1. November 1993, eine Integritätsentschädigung von 80 % sowie eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 21. August 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Genfer zu verpflichten, ihm nach entsprechender ärztlicher Verordnung die Kosten für tropische Klimakuren zum doppelten Tagessatz einer Behandlung in der Schweiz, zuzüglich Reisekosten, zu bezahlen; ferner sei ihm für in der Zeit vom 8. November 1993 bis 17. März 2000 von ihm selbst bezahlte Therapien, Kuren und Klimakuren ein Betrag von Fr. 341'390.- nachzuzahlen und die Genfer sei anzuweisen, die Nachzahlung für entsprechende Kuren in der Zeit ab 17. März 2000 zu berechnen und darüber zu verfügen; schliesslich sei ihm auf sämtlichen ab 8. März 1993 geschuldeten Leistungen nach UVG ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % auszurichten. 
 
Während die Genfer auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene Krankenversicherung Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Bezug auf den Invalidenrentenanspruch, die Integritätsentschädigung, die Hilflosenentschädigung sowie die Punkte, in welchen das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist hingegen in erster Linie, ob die Genfer dem Beschwerdeführer die Kosten von tropischen Klimakuren zu vergüten und die seit 1993 bis 2000 aufgelaufenen Kosten nachzuzahlen hat. 
2. 
Die Vorinstanz hat in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 21 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 UVG sowie Art. 68 Abs. 2 UVV) zutreffend festgestellt, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers in tropischem Klima offensichtlich nicht als Kuraufenthalte betrachtet werden können, die eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung zu begründen vermögen. Es kann auf die einlässlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. d UVG und Art. 68 UVV nicht ergibt, die Nach- oder Badekur sei nur dann von der Unfallversicherung zu übernehmen, wenn sie in einer Heil- oder Kuranstalt durchgeführt werde. Dies ist jedoch nicht entscheidend: Massgebend ist vielmehr, dass es beim Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG (zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen) um medizinische Vorkehren geht, wie dies insbesondere auch in Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG verdeutlicht wird, der den Anspruch erwerbsunfähiger Versicherter auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) nach der Festsetzung der Rente umschreibt. Danach ist vorausgesetzt, dass der Gesundheitszustand des erwerbsunfähigen Versicherten durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Der blosse Aufenthalt in einer anderen - hier tropischen - Klimazone erfüllt den Begriff der Unfallbehandlung im Sinne einer medizinischen Vorkehr offensichtlich nicht. Dass während des Aufenthaltes in den Tropen keine medizinische Betreuung oder gar Behandlung erforderlich ist, räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein. 
3. 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm auf allen ab 8. November 1993 geschuldeten Leistungen je ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 
 
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen) richtig ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung (BGE 117 V 351; anders Art. 26 Abs. 2 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der vorliegend nicht anwendbar ist [BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b]) nicht erfüllt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe bereits mit Urteil vom 29. August 1996 die Unfallkausalität der Gesundheitsschäden bejaht, trifft nicht zu. Die Genfer wurde mit jenem Urteil nur dazu verhalten, einen Aktenentscheid zu fällen. Nachdem die Versicherungsgesellschaft in der Folge zunächst ihre Leistungspflicht verneint hatte, hiess die Vorinstanz die gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 1999 gut und wies die Sache zur Festsetzung der Leistungen an die Genfer zurück. Dass bis zum Erlass der neuen Verfügung der Genfer (15. Februar 2000) knapp ein Jahr verstrich, erscheint zwar eher lang, begründet nach der Rechtsprechung indessen keine Verzugszinspflicht der Versicherungsgesellschaft. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenversicherung Q.________ zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: