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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 461/05 
 
Urteil vom 27. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1936, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan- 
Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
Der 1936 geborene, im Rahmen seiner Anstellung in der Firma Q.________ AG bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr: Winterthur Versicherungen [nachfolgend: Winterthur]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ zog sich am 11. August 1997 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall eine rechtsseitige Skapulablatt- und Rippenserienfraktur, eine Fibulaschaftfraktur links ohne Fehlstellung sowie eine commotio cerebri zu (Arztzeugnis UVG vom 18. August 1997 und Bericht des Spitals X.________ vom 10. September 1997), worauf er der Arbeit fernblieb. Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen rückwirkend ab 1. Mai 1998 und die Taggeldleistungen ab 1. September 1998 ein und verneinte weitergehende Ansprüche (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Dagegen erhob (u.a.) S.________ erfolglos Einsprache (ablehnender Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004). 
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, ihm die eingestellten Leistungen über den 1. Mai 1998 (Heilbehandlung) bzw. 1. September 1998 (Taggeldleistungen) weiterhin zu erbringen sowie eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere die - unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) unverändert fortgeltende (siehe etwa Urteile E. vom 28. Juli 2005 [U 74/05 Erw. 1, A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4) - Rechtsprechung zu dem für sämtliche in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10 UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder Invalidenrente [Art. 18 UVG]) vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang, einschliesslich zur Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. April und 6. Dezember 1998 sowie unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März und 15. Oktober 1999, ferner den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Januar 2001 und verschiedene Stellungnahmen von beratenden Ärzten der Winterthur (Dr. med. R._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [vom 31. Januar und 26. November 2001]; Dr. med. U.________ [vom 8. Juli 2002] und Dr. med. C.________ [vom 17. Juli 2002]) - zutreffend erwogen, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorliegen und für seine fortdauernden, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (insbesondere Schmerzen im Bereich des rechten Thorax, Schulter- und Rückenbeschwerden, Kopfweh, Vergesslichkeit, Schwindel, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Nervosität und Ungeduld) allein psychische Ursachen in Betracht fallen; die Vorinstanz hat dabei namentlich den Einwand, der Bericht des Vertrauensarztes des Krankenversicherers, Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2002, lege eine andere Schlussfolgerung nahe, mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Sodann ist die letztinstanzlich vorgebrachte Rüge, auf die Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med. M.________ könne zufolge Parteilichkeit des Gutachters nicht abgestellt werden, unbegründet. Gemäss Rechtsprechung kann aus der Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger den Gutachter beauftragt hat, nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr wären besondere Umstände darzutun, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen; solche aber werden vom Beschwerdeführer - mit Recht - keine geltend gemacht (siehe BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb). Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf zusätzliche Beweisvorkehren, insbesondere neuropsychologische Abklärungen, verzichtet werden, da hievon - mit Blick auf die nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen zu diesem Punkt in den Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 21. April und vom 6. Dezember 1998, welche in den Stellungnahmen der Dres. med. R.________ (vom 31. Januar und 26. November 2001), Dr. med. U.________ (vom 8. Juli 2002) und Dr. med. C.________ (vom 17. Juli 2002) Zustimmung fanden - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen); dies gilt umso mehr, als sich auch der Psychiater Dr. med. A.________ (Berichte vom 18. März und 15. Oktober 1999) sowie Dr. med. Z.________ (Bericht vom 25. März 2002) und Dr. med. H.________ (Bericht vom 25. Januar 2001) an keiner Stelle ausdrücklich für die Notwendigkeit neuropsychologischer Abklärungen ausgesprochen haben. 
2.2 Hinsichtlich der psychischen Problematik des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, wonach zwar der natürliche, nicht aber der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 1997 zu bejahen ist. Die nicht näher substanziierten Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit der betreffenden, aufgrund einer einlässlichen Würdigung der Akten getroffenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, namentlich deren Ausführungen zur Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht in Frage zu stellen. Die letztinstanzlich vorgetragenen Argumente verkennen offenkundig, dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind. 
2.3 Nach dem Gesagten hält die Leistungseinstellung ab 1. Mai 1998 (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) bzw. ab 1. September 1998 (Taggelder) sowie die Verneinung weitergehender Ansprüche (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) vor Bundesrecht stand, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Winterthur hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: