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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.1/2006 /ast 
6P.2/2006 
 
Urteil vom 21. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
6P.2/2006 
Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.1/2006 
Veruntreuung, Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.2/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.1/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ wird die Begehung verschiedener Vermögensdelikte vorgeworfen. So habe er im Namen der A.________ AG als deren alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit dem Geschädigten N.________ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei er das ihm anvertraute Vermögen nicht entsprechend der Vorgabe dieses Vertrags bzw. im Rahmen des so genannten "SAM-Invest-safe Programms" angelegt, sondern damit die bestehende Unterdeckung (margin deficit) auf den Konti ausgeglichen habe, die die A.________ AG bei dem B.________ führte. Weiter habe er einen Teil der Gelder, die der A.________ AG von verschiedenen Kunden zur Anlage anvertraut worden seien, zweckentfremdet zur Deckung des Geschäftsaufwands der A.________ AG gebraucht. Ausserdem habe er es unterlassen, die Bilanzen der A.________ AG revidieren zu lassen, und die Überschuldung der Gesellschaft anzuzeigen. Schliesslich habe er als Verwaltungsrat der C.________ AG die als Gegenleistung für die Eingehung einer Rentenverpflichtung erhaltene Summe von rund einer Million Franken grösstenteils in einen hochspekulativen Devisenhandel über die D.________ AG investiert und verloren. Dabei habe er entgegen den Weisungen des wirtschaftlich Berechtigten der C.________ AG gehandelt. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zug erklärte M.________ im Berufungsverfahren am 16. November 2005 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig. Es verurteilte M.________ zu einer Gefängnisstrafe von 25 Monaten als Zusatzstrafe zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und einer Busse von Fr. 800.--, die das Einzelrichteramt des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 14. Mai 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgesprochen hatte. 
C. 
M.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen seiner Verurteilung wegen Betrugs, das Obergericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung angenommen bzw. eine Opfermitverantwortung des Geschädigten N.________ verneint. Diese Fragen betreffen Bundesrecht und sind mit der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen. 
 
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Misswirtschaft vorbringt, das Obergericht verwerfe in unzulässiger Weise die plausible Begründung des Strafgerichts, das ihn vom Vorwurf dieses Straftatbestandes freigesprochen habe. Auch mit dieser Rüge beanstandet er in Wirklichkeit eine unrichtige Anwendung von Art. 165 StGB und damit von Bundesrecht, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen ist. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 63 StGB berücksichtigt, nicht aber geprüft, ob ein Verzicht auf eine Bestrafung oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht komme. Auch diese Fragen betreffen Bundesrecht und sind mit der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Umfang deshalb nicht einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise rich-tigerweise zu würdigen gewesen wären. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweis). 
Das Obergericht gelangt nach einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass die A.________ AG auf ihren beiden Konti bei der B.________ rund USD 700'000 an Kundengeldern angelegt hatte. Bei den zu Lasten dieser Konti getätigten Teilbezügen durch den Beschwerdeführer habe es sich weder um die Begleichung von Verwaltungsgebühren oder Gewinnansprüchen noch um Kommissionszahlungen oder Retrozessionen gehandelt. Im Zusammenhang mit der an O.________ erfolgten Rücküberweisung von USD 35'000 verneint es unter Verweis auf die Erwägungen des Strafgerichts, dass es hierbei um eine Rückzahlung von Kundengeld ging. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der detaillierten Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass es sich bei den fünf Teilbezügen von insgesamt USD 101'000.-- um ihm geschuldete Provisionen gehandelt habe, wobei die Rücküberweisung von USD 35'000.-- an O.________ vermutlich eine Rückzahlung von Kundenvermögen darstelle. Insofern stellt er seine eigene - abweichende - Sicht der Dinge den Darlegungen des Obergerichts gegenüber, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Argumentation im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollte. Darauf ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 121 I 334 E. 1b). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid als willkürlich und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Er beanstandet, das Obergericht habe die Arglist beim Betrug willkürlich und einseitig zu seinen Lasten begründet. So habe der Geschädigte N.________ aufgrund der ihm unterbreiteten Werbeprospekte zum "SAM-Invest-safe Programm" entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Verlust des von ihm überwiesenen Kapitals auf das Konto der A.________ AG ausgeschlossen sei, zumal ihm ein Formular betreffend die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften ausgehändigt worden sei. 
2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; vgl. auch BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1 und 49 E. 4). 
2.2 Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat der Geschädigte N.________ mit der A.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, am 22. Juli 1997 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand des Vertrags bildete die Investition von Anlagegeldern im Rahmen des "SAM-Invest-safe Programms". Im Vertragsformular wird unter Ziffer 2.1 der Nettowert des investierten Kapitals garantiert. Vor bzw. bei Vertragsabschluss erhielt der Geschädigte verschiedene Werbebroschüren. In diesen Prospekten wird das fragliche Anlageprogramm als äusserst sicher angepriesen: "Ziel des SAM-Invest-safe Programms" sei die Erwirtschaftung einer "Nettorendite bis 10 % pro Jahr mit Garantie des investierten Kapitals". Dieses werde während der ganzen Anlagedauer so gut wie nie angetastet, sondern stehe lediglich als Sicherheit für die verkauften Positionen. Zudem würden 80 % des Kapitals in Treasury-Bills (mittel- bis langfristige Schuldverpflichtungen des amerikanischen Schatzamtes in Obligationenform) angelegt. Weiter wird in den Prospekten ausdrücklich auf einen durch die Firma geäufneten Sicherheitsfonds hingewiesen, welcher zur Abdeckung allfälliger Verluste diene: "Um eine 100%ige Sicherheit Ihrer Vermögenswerte zu erreichen, unterhalten wir einen Sicherheitsfonds. Sollten trotz aller Vorsicht dennoch Verluste entstehen, werden sie durch den Sicherheitsfonds abgedeckt". 
 
Mit diesen Angaben und der vertraglichen Zusicherung der Werterhaltung des investierten Kapitals sind die Risiken hinsichtlich eines möglichen Verlusts des Anlagekapitals vollständig in den Hintergrund gedrängt und verharmlost worden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mittels Abgabe eines Standardformulars auf die Verlustgefahren bei Börsentermingeschäften hingewiesen hat. Denn dieser Risikohinweis stellt eine blosse Pauschalwarnung dar, die durch die übrigen Unterlagen und Zusicherungen gleichsam relativiert worden ist. Unter dem Eindruck absoluter Sicherheit musste der Geschädigte eine Verlustmöglichkeit nicht (mehr) in Betracht ziehen. Unter diesen Umständen erweist sich die beanstandete Feststellung des Obergerichts, der Geschädigte habe davon ausgehen dürfen, es könne ihm selbst bei Eintritt eines Verlusts nichts passieren, nicht als willkürlich. Die Rüge ist demnach unbegründet. 
3. 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
3.1 Nach den genannten Verfassungsbestimmungen hat der Angeschuldigte unter anderem das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Der Richter muss jedoch nicht alle angebotenen Beweise abnehmen, sondern hat nur solche über rechtlich relevante Tatsachen zu erheben. So hat er beispielsweise nur solche Zeugen vorzuladen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderhebliche Aussagen machen können. Die Befragung weiterer Zeugen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden, wenn sie auf Grund der bereits vorliegenden Beweise von vornherein nicht geeignet wäre, die Überzeugung des Richters zu ändern (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6c/cc, 124 I 208 E. 4a). 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht seinen Antrag auf Einvernahme von P.________ und Q.________ im Rahmen des ihm zur Last gelegten Betrugsvorwurfs abgewiesen hat. Dieses begründet die Ablehnung damit, die Aussagen der beiden Personen stünden - wie aus ihren Schreiben hervorgehe - in keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorwurf. Insbesondere seien sie in Bezug auf die entscheidende Frage, dass eine Unterdeckung auf den Konti der A.________ AG beim B.________ bestanden und der Beschwerdeführer davon gewusst habe, nicht relevant. Ein Blick auf die bei den Akten liegenden Schreiben von P.________ und Q.________ bestätigt die obergerichtliche Beurteilung. Unter diesen Umständen durfte es ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Befragung der offerierten Zeugen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse bringen würde. Insofern ist die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu beanstanden. 
Nicht anders verhält es sich mit der beantragten Zeugeneinvernahme von R.________ im Rahmen des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG. Das Obergericht verzichtete auf die Abnahme auch dieser Beweisvorkehr. Mit Blick auf den Umstand, dass R.________ in die Verhandlungen, wie das Gesellschaftsvermögen der C.________ AG anzulegen sei, nicht involviert war, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass deren Befragung keine weiteren sachrelevanten Erkenntnisse zu Tage bringen würde. Inwieweit diese Würdigung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Bei den Rügen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Anwendung des eidgenössischen Rechts erhebt, weicht er verschiedentlich vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. In diesem - nachstehend im Einzelnen aufgezeigten - Umfang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 
6. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Er macht ausschliesslich geltend, dass es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. 
6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
Der Tatbestand des Betruges erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). 
 
In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
6.2 Die Auffassung der Vorinstanz, die Täuschungen des Beschwerdeführers erfüllten das Tatbestandsmerkmal der Arglist, verletzt Bundesrecht nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Beschwerdeführer professionell aufgemachter Werbebroschüren und Dokumentationen bediente, mit denen er nicht nur überaus sichere Anlageprogramme anpries, sondern den Geschädigten auch explizit auf vorhandene Sicherheiten der Firma hinwies (geäufneter Sicherheitsfonds), mit welchen allfällige Verluste abgedeckt würden. Zudem gaukelte er dem Geschädigten vor, das investierte Kapital würde im Rahmen des "SAM-Invest-save Programms" vereinbarungsgemäss und in enger Zusammenarbeit mit der B.________ kompetent angelegt, wo es doch in Wahrheit zur Deckung des bestehenden "margin deficits" der bei der B.________ geführten Konti der A.________ AG verwendet wurde. Insofern erweckte der Beschwerdeführer beim Geschädigten falsche Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nichts mehr gemein hatten. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer habe ein ganzes Lügengebäude errichtet. Daran ändert nichts, dass er dem Geschädigten ein Standardformular abgegeben hat, worin auf die Verlustrisiken von Börsentermingeschäften (einschliesslich Warentermingeschäften) hingewiesen worden ist. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherungen betreffend die Sicherheit der ins Auge gefassten Investition als solche, die zweckgebundene Verwendung des einbezahlten Kapitals sowie die Abdeckung allfälliger Verluste durch einen geäufneten Sicherheitsfonds waren sodann als Ganzes und je für sich allein für den Geschädigten nicht überprüfbar. Denn die Verwendung des Kundengelds ebenso wie das Bestehen eines Sicherheitsfonds sind geschäftsinterne Vorgänge bzw. Einrichtungen, die der Kontrolle durch eine aussenstehende Person entzogen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.404/1998 vom 18. Dezember 1998, E. 3c; Sara Cimarolli, Anlagebetrug, Spannungsfeld zwischen Anlegerschutz und freiem Kapitalmarkt, Diss. Zürich 2000, S. 181). Im Übrigen durfte sich der Geschädigte im Rahmen des aus dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags resultierenden Vertrauensverhältnisses auf die vereinbarungsgemässe Anlage des investierten Kapitals durch die A.________ AG bzw. durch den Beschwerdeführer als Vermögensverwalter verlassen (vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 OR). Darüber hinaus handelt es sich beim Geschädigten nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz um ein Opfer, welches auf dem Gebiet der derivativen Finanzinstrumente und dem Arbeiten mit "omnibus accounts" über keine Fachkenntnisse oder Geschäftserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die unter dem Titel der Opfermitverantwortung geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich. Es mag zwar zutreffen, dass der Geschädigte aufgrund von Medienberichten besonders sensibilisiert oder hellhörig hätte sein können. Doch entschied sich dieser ja gerade - was hier wesentlich ist - nicht für jenes Anlageprogramm, das hochspekulativen Charakter aufwies ("SAM-Invest high power"), sondern für das ihm als sicher angepriesene "SAM-Invest-save Programm". Wie er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vor der Täuschung hätte schützen können, vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist daher im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
Bundesrechtswidrig ist nach Auffassung des Beschwerdeführers auch die Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Gläubiger der A.________ AG. So sei erwiesen, dass die Kunden ihm bzw. der A.________ AG eine Verwaltungsgebühr geschuldet hätten. Was er unter diesem Titel für sich eingenommen habe, gelte nicht als anvertraut. Im Übrigen habe die Vorinstanz kein Wort darüber verloren, welche Gelder von welchen Kunden er tatsächlich veruntreut haben solle. Es gehe indes nicht an, bei einer Gesellschaft rein buchhalterisch Transaktionen danach zu überprüfen, ob diese wirtschaftlich einer Berechtigung zuzuordnen seien oder nicht. 
7.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die A.________ AG mit ihren Kunden Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen, in deren Rahmen sie die ihr überlassenen Vermögenswerte zu betreuen und zu verwalten bzw. vereinbarungsgemäss anzulegen hatte. Auf ihren beiden Konti bei der B.________ habe die A.________ AG bzw. der Beschwerdeführer als Vermögensverwalter Kundenvermögen in der Höhe von rund USD 700'000.-- angelegt. Nur der Beschwerdeführer habe eine Kontovollmacht gehabt. Bei den von ihm zu Lasten dieser Konti getätigten fünf Teilbezügen in der Höhe von insgesamt USD 101'000.-- habe es sich weder um die Begleichung von Verwaltungsgebühren oder Gewinnansprüchen noch um Kommissionszahlungen oder Retrozessionen gehandelt. Die bezogenen Vermögenswerte seien zur Deckung des Geschäftsaufwands der A.________ AG verwendet bzw. ohne Rechtsgrund an eine aussenstehende Drittperson weitergeleitet worden. Infolge Überschuldung der A.________ AG im fraglichen Geschäftsjahr sei die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Beträge jederzeit ersetzen zu können. 
7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den transferierten Beträgen gehe es um die Begleichung ihm geschuldeter Verwaltungshonorare, entfernt er sich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen geht sein Einwand, die Vorinstanz spreche sich überhaupt nicht darüber aus, welche Gelder er von welchen Kunden tatsächlich veruntreut haben soll, an der Sache vorbei. Entscheidend ist nämlich einzig, dass es sich bei den Vermögenswerten auf den fraglichen Konti der A.________ AG um fremdes, der Gesellschaft anvertrautes Kundengeld gehandelt hat. 
8. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen seine Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB zum Nachteil der Gläubiger der A.________ AG. Zwischen der Vernachlässigung seiner Pflichten betreffend die Rechnungslegung sowie den unterlassenen Überschuldungsanzeigen in den Jahren 1996 und 1997 und der Verschlimmerung der Überschuldung der A.________ AG bestehe kein Kausalzusammenhang, da sich die finanzielle Situation der Gesellschaft im Jahre 1998 verbessert habe und die Überschuldung vorübergehend habe beseitigt werden können. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage von einer zusehenden Verschlimmerung der Finanzlage der A.________ AG spreche, entspreche nicht den Tatsachen. 
8.1 Wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern in der Folge der Konkurs über ihn eröffnet wird oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 
 
Nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer AG, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Mai 1983, publiziert in SJ 1984, S. 169 ff.). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der seiner Pflicht zur Unternehmensleitung nicht nachkommt, indem er die Rechnungslegung vernachlässigt (Art. 957 OR) und die Überschuldungsanzeige, evt. mit Sanierungsantrag, unterlässt, verletzt die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR und betreibt Misswirtschaft (Alexander Brunner, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 165 N. 40 mit Hinweisen). 
8.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte als Verwaltungsrat der A.________ AG für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR - worunter letztlich auch die regelmässige Revision sowie das pflichtgemässe Erstellen von Zwischenbilanzen bei gesetzlicher Notwendigkeit zu zählen seien - und die Liquiditätsplanung sorgen müssen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 6 sowie Art. 717 OR). Für die Geschäftsjahre 1996 bis 1999 habe er zwar Bilanzen erstellt bzw. erstellen lassen, hingegen nicht dafür gesorgt, dass diese ordnungsgemäss revidiert worden seien. Die fraglichen Bilanzen zeigten auf, dass die A.________ AG in den Jahren 1996, 1997 sowie 1999 überschuldet gewesen sei; im Jahre 1998 habe zwar keine Überschuldung, jedoch eine Unterbilanz bestanden. Durch die Vernachlässigung seiner ihm obliegenden Pflichten habe er wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht hätten greifen können, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern. Sein Verhalten sei somit kausal bzw. wenigstens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der A.________ AG gewesen. Aber auch seine Unterlassung, die Überschuldung anzuzeigen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), stelle eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 StGB dar. Mit Blick auf die nicht revidierten Bilanzen für die Jahre 1996 bis 1999 könne nicht von einer gesicherten Liquidität der Gesellschaft gesprochen werden, auch wenn im Jahre 1998 keine Überschuldung, sondern nur eine Unterbilanz bestanden habe. Wäre der Beschwerdeführer seinen Pflichten bei Überschuldung bereits im Jahre 1996, spätestens aber im Jahr 1997 nachgekommen, hätten entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden müssen mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen hätten wirken können, oder die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Da der Beschwerdeführer während all dieser Jahre nichts unternommen habe, habe sich die Lage zusehends verschlimmert, weshalb ihm eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 StGB anzulasten sei. 
8.3 Soweit der Beschwerdeführer den natürlichen Kausalzusammenhang in Frage stellt, ist auf seine Rüge - da Tatfrage - nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz aber von einem bundesrechtswidrigen Begriff der Kausalität ausgeht, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. So hat diese zu Recht den Gesamtverlauf der Dinge betrachtet und zutreffend dargelegt, dass nicht nur die Pflichtvernachlässigung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR, sondern auch die unterlassenen Überschuldungsanzeigen gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR rechtserhebliche (Mit)-Ursachen für die Verschlimmerung der finanziellen Situation der A.________ AG bildeten. Aus dem (zufälligen) Umstand, dass im Jahre 1998 nicht eine Überschuldung, sondern nur eine Unterbilanz bestand, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es steht fest, dass sein pflichtwidriges Verhalten insgesamt zumindest mitkausal für die eingetretene Verschlechterung der Finanzlage der A.________ AG war, zumal die Gesellschaft während des gesamten Zeitraums von 1996 bis 1999 über keine gesicherte Liquidität verfügte und die per Ende 1996 festgestellte Überschuldung von Fr. 7'194.-- Ende 1999 Fr. 20'599.38 erreichte. Die Beschwerde erweist sich ebenfalls in diesem Punkt als unbegründet. 
9. 
Der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB wird vom Beschwerdeführer ebenfalls als bundesrechtswidrig kritisiert. Es könne ihm keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, zumal er auf Weisung des wirtschaftlich Berechtigten der C.________ AG den überwiegenden Teil des Gesellschaftsvermögens von rund Fr. 800'830.-- über die D.________ AG in hochriskante Optionengeschäfte angelegt habe. Zudem hätte die Zeugin R.________ bestätigen können, dass der Beschwerdeführer keine Anlagegeschäfte ohne das Einverständnis des wirtschaftlich Berechtigten der C.________ AG getätigt habe. 
9.1 Des Straftatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit beauftragt ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, das der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
9.2 Die in der Beschwerde erhobene Kritik beschränkt sich auch in diesem Punkt im Wesentlichen auf unzulässige Rügen an der Beweiswürdigung und darauf getroffene Tatsachenfeststellungen. Im Übrigen erklärt die Vorinstanz zu Recht, dass es die Pflicht des Beschwerdeführers als einzigem Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG gewesen wäre, für eine nachhaltige Verwaltung und Anlage des Gesellschaftsvermögens zu sorgen (Art. 717 OR). Diese aktienrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht habe er nicht wahrgenommen, indem er nahezu das gesamte Vermögen der C.________ AG über die D.________ AG in hochspekulative Optionsgeschäfte anlegte, die Überwachung dieser Anlagegeschäfte vernachlässigte und ausserdem an den gegenüber der C.________ AG erhobenen übersetzten Kommissionen persönlich partizipierte. Der gesamte investierte Betrag sei verloren gegangen, wodurch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Leibrentenvertrag verunmöglicht worden sei. Inwieweit diese Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
10. 
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Strafzumessung nach Art. 63 StGB
10.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 
10.2 Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Strafe von der qualifizierten Veruntreuung als schwerster Tat aus (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Dieser Tatbestand droht Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis an. Strafschärfend berücksichtigte sie die Deliktsmehrheit (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Der abstrakte Strafrahmen betrug demnach zwischen vier Tagen Gefängnis und 15 Jahren Zuchthaus. In Anwendung von Art. 63 StGB würdigte die Vorinstanz sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Sie stufte sein Verschulden als schwer ein. Straferhöhend berücksichtigte sie die teilweise mehrfache Tatbegehung. Strafmindernd trug sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung sowie den Umständen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen bzw. die strafbaren Handlungen teilweise weit zurückliegen und er dem Geschädigten N.________ einen Betrag von Fr. 10'000.-- entrichtet hatte. 
 
Die Vorinstanz hielt eine Einsatzstrafe von 35 Monaten für angemessen. In Würdigung der Strafminderungsgründe und der Verletzung des Beschleunigungsgebots setzte sie diese Strafe um insgesamt 10 Monate herab und bestrafte den Beschwerdeführer mit 25 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 14. Mai 2004. Da der bedingte Strafvollzug schon aus objektiven Gründen nicht in Betracht fiel, berücksichtigte die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach bei Strafen im Bereich von 18 Monaten der Grenze zum bedingten Strafvollzug Rechnung zu tragen sei, nicht (vgl. BGE 127 IV 97 E. 3; 118 IV 337). 
10.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe von 35 Monaten Gefängnis sei unverhältnismässig hoch. Der angefochtene Entscheid erfülle in diesem Punkt die (erhöhten) Begründungsanforderungen nicht, die angesichts dieser auffallend hohen Strafe zu stellen seien. 
 
Die Vorinstanz erachtete eine Einsatzstrafe von 35 Monaten für angemessen. Zwar erscheint dieses Strafmass als streng. Doch bewertet sie das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als schwer. Hierfür spricht nicht nur die Deliktssumme von immerhin rund einer Million Franken, sondern insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich im eigenen Interesse und daher egoistisch gehandelt und das in ihn gesetzte Vertrauen schamlos ausgenützt hat. Dass er eine freiwillige Zahlung von Fr. 10'000.-- an den Geschädigten N.________ gezahlt hat, fällt nach richtiger Auffassung der Vorinstanz nicht entscheidend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer keine Einsicht oder Reue zeigte und einen Teil der entstandenen Verluste auf Dritte abzuschieben versucht hat. Dass er keine Gewalt angewendet hat, vermag ihn entgegen seiner Ansicht nicht zu entlasten. Straferhöhend wirkt sich die teilweise mehrfache Tatbegehung aus. Insofern erscheint die ausgesprochene Einsatzstrafe jedenfalls nicht derart streng, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden müsste. Der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht angestellte Vergleich mit der für einen Gehilfen im Rahmen des Raubüberfalls auf die Fraumünsterpost im Kanton Zürich ausgesprochene Strafe ist schon deshalb unbehelflich, weil der fragliche Täter - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nur Gehilfe war und zudem verschiedene Straftatbestände zur Diskussion stehen (vgl. ausserdem BGE 124 IV 44 E. 2c). Was schliesslich die Begründung des Strafmasses angeht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses durchaus in der gebotenen Ausführlichkeit begründet und ihre Erwägungen ohne weiteres nachvollziehbar sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
10.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen insofern verletzt, als sie die Missachtung des Beschleunigungsgebots lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, nicht aber von einer Strafe Umgang genommen bzw. das Verfahren eingestellt habe. Von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots könne hier angesichts der eingetretenen Verfahrensverzögerungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mehr gesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als die begangenen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden. 
10.4.1 Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichten die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen auszusetzen. Die noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, wiedergegeben in Pra 2001 Nr. 3 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.722/2003 vom 17. März 2004, E. 3, je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren von der offiziellen Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird, bis zum letzten Entscheid in der Sache unter Einschluss gewisser Rechtsmittelverfahren (siehe Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, E. 4b mit Hinweisen). 
10.4.2 Das vorliegende Strafverfahren dauerte ab dem massgeblichen Zeitpunkt vom 31. März 1999, in welchem der Beschwerdeführer über die Strafuntersuchung unterrichtet wurde, bis zur Eröffnung des angefochtenen Urteils vom 16. November 2005 insgesamt rund sechs Jahre und acht Monate (Versand des Urteils: 1. Dezember 2005). Während zweier Perioden vom 31. März 1999 bis zum 8. November 2000 (18 Monate) sowie vom 27. Oktober 2001 bis 21. Januar 2003 (rund 14 Monate) ruhte die Untersuchung vollständig. Es ist insofern von einer unbegründeten Verfahrensverzögerung von 2 Jahren und 8 Monaten auszugehen. Dies anerkennt auch die Vorinstanz, welche in dieser Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots annimmt. 
 
Das Bundesgericht hat in einem ebenfalls den Kanton Zug betreffenden Entscheid eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall angenommen, in dem von einer unbegründeten Verfahrenszögerung von rund 4 Jahren bei einer gesamten Verfahrenslänge von knapp 9 Jahren auszugehen war. Es hielt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe um einen Viertel bei einer Einsatzstrafe von 23 Monaten vertretbar, weil dadurch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6P.128 & 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 11cc). In einem weiteren den Kanton Aargau betreffenden Fall erwog das Bundesgericht, dass der Verletzung des Beschleunigungsgebots - bei einer Verfahrensüberlänge von insgesamt mindestens zwei Jahren - mit einer Strafreduktion um mindestens 20% Rechnung zu tragen sei (Entscheid des Bundesgerichts 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E.6.5.4). 
Im zu beurteilenden Fall erachtet die Vorinstanz - ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung - eine Einsatzstrafe von 35 Monaten für angemessen. Darin liegt keine Überschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens (vgl. E. 10. 4). Wegen der als leicht befundenen Verletzung des Beschleunigungsgebots setzte sie die Strafe um 5 Monate herab. Damit hat sie der Verfahrensverzögerung - wenn auch knapp, so doch ausreichend - Rechnung getragen, zumal sie dem Beschwerdeführer eine weitere Reduktion um rund fünf Monate zubilligte, weil er sich seit dem Jahre 1999 nichts habe zu Schulden kommen lassen bzw. die (ersten) strafbaren Handlungen weit zurückliegen würden. Sie hat demnach das Strafmass von 35 Monaten auf 25 Monate herabgesetzt und mithin um mehr als einen Viertel reduziert. Damit blieb sie im Rahmen ihres weiten sachrichterlichen Ermessens. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
10.5 Insoweit ist die beanstandete Strafzumessung mit Bundesrecht vereinbar. Die ausgefällte Einsatzstrafe liegt noch im Bereich des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte sind berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt geworden. Von einer zu starken oder geringen Gewichtung einzelner Faktoren kann keine Rede sein. Die ausgefällte Strafe von 25 Monaten Gefängnis ist daher unter diesen Gesichtspunkten nicht zu bestanden (BGE 127 IV 101 E. 2c; 123 IV 49 E. 2a). 
10.6 Die Vorinstanz hat die Strafe von 25 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zu der bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und der Busse von Fr. 800.-- ausgesprochen, die das Einzelrichteramt des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 14. Mai 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgefällt hatte. Ihr Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe erweist sich methodisch jedoch nicht als vollständig korrekt. 
10.6.1 Der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, hat sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er selber die Gegenstand des rechtskräftigen ersten Entscheides und die Gegenstand des neuen Verfahrens bildenden Straftaten in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Der Richter hat für diese Taten im Rahmen der diesfalls massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe in Abzug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit Hinweisen; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 68 StGB N. 18, 25, 29). 
10.6.2 Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die vom Einzelrichteramt rechtskräftig ausgefällte Strafe bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen sei. Sie hat sich jedoch nicht ausdrücklich gefragt, welche Strafe sie im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung aller Straftaten in Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB ausgesprochen hätte. Es ist deshalb im Rahmen der hypothetischen Gesamtbewertung aller Straftaten davon auszugehen, dass die Vorinstanz die bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 10 Tagen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angesichts ihrer untergeordneten Bedeutung als von der Einsatzstrafe von 35 Monaten Gefängnis als mitumfasst betrachtete. Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz alsdann um insgesamt 10 Monate auf 25 Monate herabgesetzt. Insoweit ist ihre Vorgehensweise nicht zu beanstanden. In einem letzten Schritt hat sie es jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers unterlassen, die Dauer der im rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Mai 2004 ausgefällten Strafe in Abzug zu bringen. Dies ist nachzuholen. Die Differenz (24 Monate und 20 Tage Gefängnis) bildet die auszusprechende Zusatzstrafe. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt begründet. 
11. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
12. 
Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG). Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint ausgewiesen. 
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es nicht zufolge Gutheissung derselben gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist demnach abzusehen und es ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (Art. 278 Abs. 3 BStP), ist ihm eine Entschädigung auszurichten, die jedoch seinem Vertreter zuzusprechen ist. Hingegen kann das entsprechende Gesuch für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. November 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen; für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird es abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: