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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_682/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Andreas Dürr, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 420 15 171 vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft betreffend Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, 
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem das Betreibungsamt von der Bestreitung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis Kenntnis erhalten habe, habe kein Anlass für ein Zuwarten mit der Fristansetzung mehr bestanden, sämtliche vom Gläubiger angemeldeten und vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Forderungen ergäben sich aus dem Grundbucheintrag, das Betreibungsamt habe die Klägerrolle zu Recht dem bestreitenden Beschwerdeführer zugewiesen, auf den Eventualantrag sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, die verbleibende, mit der Zustellung des Beschwerdeentscheids beginnende Restfrist von 12 Tagen zur Klageerhebung sei ausreichend, zumal der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeabweisung habe rechnen müssen, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist - ungeachtet der Meinungsverschiedenheit mit den bisherigen Anwälten - abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerdeschrift zu verweisen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann