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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 311/06 
 
Urteil vom 19. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher, Breiternstrasse 32, 5107 Schinznach Dorf, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 25. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene A.________ war seit 1. Juni 1994 bei der Firma H.________ angestellt und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. August 1999 erlitt der Versicherte einen Unfall: Er rutschte auf einer Treppe aus und schlug mit dem Rücken auf den Stufen auf. Am folgenden Tag suchte er seinen Hausarzt Dr. L.________, Facharzt für Innere Medizin, auf, der eine "Kontusion, inklusive Kontusion der Nervus ischiadicus links" diagnostizierte. Gemäss Bericht des Kantonsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Dezember 1999 litt der Versicherte bereits "seit ca. 5 Jahren" an Rückenbeschwerden. Das Kantonsspital X.________ diagnostizierte ein subakutes radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom links (mit/bei foraminaler Stenose L5/S1, leichte Discusprotrusion L3/L4 und L4/L5, linksbetonte paramediane Discushernie L5/S1, Wirbelsäulenfehlform, Status nach Treppensturz am 17. August 1999 mit nachfolgender Schmerzexazerbation). Es wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt, der erste am 24. Januar 2000 (ventrale, intercorporelle Spondylodese [BAK] L5/S1). Die Helsana richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005, stellte sie die Heilbehandlung und Taggelder per 31. Dezember 2002 ein, weil der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen Beschwerden ab 1. Januar 2000 verneint werden müsse. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2006 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden über den 31. Dezember 1999 hinaus zu bejahen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache "zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Hinsichtlich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) sowie der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
2. 
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile C. vom 3. Januar 2006, U 320/05, Erw. 2 und L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob spätestens ab dem 1. Januar 2000 kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt, der in natürlich kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 17. August 1999 steht. 
3.1 Gestützt auf die beiden Gutachten der Neurochirurgen Dr. Z.________ vom 13. Januar 2003 und Dr. W.________, Zentrum für Neurologische Gutachten, vom 29. November 2004 gelangte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer zum zutreffenden Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers lediglich bis zum 31. Dezember 1999 bestand. Nach Einschätzung von Dr. Z.________ bewirkte das Unfallereignis "eine eher geringgradige Traumatisierung der Lendenwirbelsäule". So sei denn auch weder ein unmittelbarer Arztbesuch noch eine Hospitalisation notwendig gewesen. Überdies seien anlässlich der Erstkonsultation am folgenden Tag keine wesentlichen pathologischen Befunde festgestellt worden "mit Ausnahme der fraglichen Kontusion des N. ischiadicus, welche sich jedoch später nicht bestätigte". Unter Hinweis auf die Abklärungen des Kantonsspital X.________ wies Dr. Z.________ in seinem Gutachten weiter darauf hin, dass "im wesentlichen die vorbestehenden, krankhaften und konstitutionellen Befunde wie die Fehlhaltung der Wirbelsäule und die lumbalen Diskopathien" festgestellt werden konnten. Das Trauma sei "mit Sicherheit nicht geeignet" gewesen, "eine richtunggebende Verschlechterung eines krankhaften Vorzustandes zu bewirken". Die Heilungsdauer bei einem solchen Vorfall belaufe sich normalerweise auf "drei bis sechs Wochen". Unter Berücksichtung der multiplen Diskopathien könne sich eine Verzögerung der Heilungszeit von "bis zu maximal vier Monaten" ergeben, sodass sie spätestens Ende Dezember 1999 abgeschlossen gewesen sei. Schliesslich stellte Dr. Z.________ fest, es handle sich um eine "vorübergehende Verschlimmerung eines Grundleidens mit schicksalsmässigem Verlauf, wobei der Status quo sine Ende Dezember 1999 als erreicht" betrachtet werden könne bzw. müsse. Auch Dr. W.________ geht in seinem Gutachten davon aus, dass der Unfall vom 17. August 1999 als nur "leichtes Ereignis, ohne nachweisbare Läsion, keinen entscheidenden richtunggebenden Einfluss" gehabt hatte und "dessen Wirkung längstens bis zum Dezember 1999" angehalten hat. So sei die (erste) Operation vom 24. Januar 2000, "wenn, dann durch eine krankhafte Veränderung der lumbalen Wirbelsäule" indiziert und "nicht durch einen Zustand, der durch das Unfallereignis [...] ausgelöst oder richtunggebend verschlimmert worden wäre". Zudem sei der Verlauf nach der ersten Operation durch diese bestimmt, das Zustandsbild im Beurteilungszeitpunkt somit mindestens teilkausal (nebst der krankhaften Veränderung) durch den operativen Eingriff bewirkt. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die Stellungnahmen des orthopädischen Chirurgen Dr. K.________, vom 22. März 2000 und vom 24. August 2000 nichts zu ändern, weil es ihnen an der notwendigen Nachvollziehbarkeit mangelt: So hält er zur Kausalitätsfrage in seinen Ausführungen vom 22. März 2000 an die Helsana namentlich fest: "Ich empfehle Ihnen dringlich, die Akten zu vervollständigen und auch einen ausführlichen Bericht der aktuell behandelnden Kliniken einzuholen, insbesondere mit der Frage zur Kausalität und/oder zur Frage der vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes." Obwohl Dr. K.________ in seiner Stellungnahme vom 24. August 2000 einräumt, dass es dem aufgrund seiner Empfehlung eingeholten Kurzgutachten von Dr. R.________, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, Klinik S.________, vom 18. Juli 2000 an der notwendigen Schlüssigkeit mindestens zum Teil fehle, hielt er dennoch apodiktisch und ohne nähere Begründung fest, der Unfall könne als Teilursache für die aktuellen Beschwerden nicht bestritten werden. Das Kurzgutachten von Dr. R.________ fand denn auch bei der Vorinstanz richtigerweise keine Berücksichtigung. 
3.2 Da von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten "weiteren Abklärungen" keine hier relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, können sie unterbleiben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: