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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.115/2007 /ble 
 
Urteil vom 14. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, 
Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
Confection Bovet AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, Amtshaus I, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, 
Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung, Aufhebung von Parkplätzen 
(Art. 3 Abs. 4 SVG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 17. Mai 2005 die Aufhebung von vier Parkplätzen am nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Uraniastrasse 40. Die Anordnung erfolgte zur Kompensation von neu geschaffenen Abstellplätzen im Parkhaus Gessnerallee. Die Confection Bovet AG, die in der Nähe ein Herrenbekleidungsgeschäft für Übergrössen führt, setzte sich gegen die Aufhebung der Parkplätze beim Stadtrat von Zürich, beim Statthalteramt des Bezirks Zürich und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg zur Wehr. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2007 beantragt die Confection Bovet AG dem Bundesgericht, es sei der in dieser Sache ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2006 aufzuheben. Weiter sei der Stadtrat von Zürich zu verpflichten, die vier bereits aufgehobenen Parkplätze wieder herzustellen und näher bezeichnete Unterlagen zur Parkplatzbewirtschaftung bekannt zu geben sowie eine transparente und stückgenaue Parkplatzbilanz vorzulegen. 
C. 
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen hat sich zur Beschwerde geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zwar wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin erst im Januar 2007 zugestellt; er erging aber am 7. Dezember 2006, mithin vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Verfahren daher noch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531; vgl. Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung bejaht die Legitimation nach dieser Norm nur, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Dieser muss zudem stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Dieser Voraussetzung kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson den Entscheid anficht. Der Beschwerdeführer muss in diesem Fall durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerdeführung (BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3 S. 589 f.). 
2.2 Die Vorinstanz erachtet die Legitimation der Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen kantonalen Regelung, die jener von Art. 103 lit. a OG entspricht, als zweifelhaft. Sie stellt zwar nicht in Frage, dass es für die Beschwerdeführerin von Nutzen wäre, wenn - als Folge des von ihr angestrengten - Rechtsmittelverfahrens die vier aufgehobenen Parkplätze wieder hergestellt werden müssten. Dagegen ist es nach dem angefochtenen Entscheid fraglich, ob die umstrittene Aufhebung von vier Parkplätzen die Beschwerdeführerin in der erforderlichen Intensität betrifft, da sich in der unmittelbaren Nähe ihres Verkaufsgeschäfts noch eine bedeutend grössere Zahl von Abstellplätzen befindet. 
2.3 Die Beschwerdeführerin betont, dass sie in besonderem Masse auf Parkplätze im engeren Umfeld ihres Geschäfts angewiesen sei. Als Herrenkonfektionsgeschäft für Übergrössen habe sie eine Kundschaft, die korpulent und stark übergewichtig sei. Dies schränke deren Mobilität ein. Zudem würden die Kunden bei ihr ein bis zwei Mal im Jahr die Garderobe für eine Saison einkaufen und daher ihr Geschäft nicht mit einer Tüte, sondern mit grossen Tragtaschen verlassen, die sich vom Volumen und Gewicht her nicht für einen Fussmarsch ins Parkhaus eigneten. Die Parkplätze seien daneben auch für die zahlreichen Vertreter von Textilkollektionen, für Unterlieferanten und für Personen aus Änderungsateliers, für den Auslieferungsdienst sowie für das Verkaufspersonal von grosser Bedeutung. Blosse Plätze für den Warenumschlag genügten nicht. Ferner müsse beachtet werden, dass die umstrittene Parkplatzaufhebung ihre Grundlage im sog. Historischen Kompromiss finde, der verlange, beim Abbau von Parkplätzen auf die Bedürfnisse der Ladengeschäfte und ihrer Kunden in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Dies habe die Vorinstanz übersehen. Schliesslich seien im Umkreis von 150 Metern vom Geschäft der Beschwerdeführerin 57 der ursprünglich vorhandenen 121 Parkplätze aufgehoben worden. Die vier umstrittenen Parkplätze hätten eine Stellvertreterfunktion für die übrigen abgebauten Abstellplätze. 
3. 
Aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse oder einen Parkplatz regelmässig benützt, kann noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus (BGE 113 Ia 426 E. 3b/cc und dd S. 432). Eine solche ist hingegen zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (vgl. Urteile 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 sowie 2P.109/1994 vom 14. Oktober 1994, E. 3b, publ. in: ZBl 96/1995 S. 508). Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. 
4. 
Die vier umstrittenen Parkplätze liegen wohl in Fussdistanz vom Geschäft der Beschwerdeführerin, aber nicht unmittelbar bei diesem. Um zu ihnen zu gelangen, muss vielmehr die verkehrsreiche Kreuzung der Sihlporte überquert werden. Ausserdem befinden sich nach Angaben der Beschwerdeführerin in ähnlicher Distanz - selbst nach dem von ihr kritisierten Abbau - immer noch über sechzig Parkplätze. Derzeit liegen sogar 28 Abstellplätze direkt gegenüber ihrem Ladengeschäft. Sie sind viel besser erreichbar als die umstrittenen vier Plätze an der Uraniastrasse. 
Bei diesen Gegebenheiten geht der Beschwerdeführerin die Legitimation ab, sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufhebung der vier Parkplätze an der Uraniastrasse 40 zur Wehr zu setzen. Auch wenn sich die Aufhebung von Parkplätzen in ihrer näheren Umgebung für sie nachteilig auswirken mag, folgt daraus noch nicht die erforderliche "besondere" Betroffenheit, die Art. 103 lit. a OG voraussetzt. Anders verhielte es sich allenfalls mit Bezug auf die 28 Parkplätze, die direkt gegenüber ihrem Ladengeschäft liegen, da diese für sie wegen der grossen Nähe von besonderem Interesse sind. Für die hier interessierenden Abstellplätze fehlt jedoch ein solcher spezifischer Bezug. Die Beschwerdeführerin wird durch deren Abbau nicht in signifikanter Weise stärker betroffen als andere Personen (Gewerbetreibende, Kunden usw.), die im Stadtzentrum parkieren möchten. Sie räumt denn auch selber ein, dass den vier umstrittenen Parkplätzen eine Stellvertreterfunktion zukomme und es ihr darum gehe, sich gegen den grossflächigen Abbau von Parkplätzen im Citybereich überhaupt zur Wehr zu setzen. Dabei handelt es sich jedoch um ein Interesse allgemeiner Natur, zu dessen Verfolgung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, vertreten durch ihr Polizeidepartement, dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: