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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1394/2017  
 
 
Urteil vom 2. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.________, 
3. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, falsche Anschuldigung, mehrfacher Betrug; Anklagegrundsatz, Willkür, Strafzumessung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. September 2017 (SK 16 99+100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte X.________ am 26. November 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung (zum Nachteil von A.________), der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von B.________), des Raufhandels, der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Betrugs schuldig. Das Regionalgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 115 Tagen. 
X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach sie am 21. September 2017 der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.________) schuldig. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von B.________), des Raufhandels, der falschen Anschuldigung und des mehrfachen Betrugs. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 115 Tagen. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zuzüglich einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen oder zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit von maximal 720 Stunden zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz gab am 17. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage in Ziffer I./2.1. im Hinblick auf einen möglichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu ändern. Die geänderte Anklage ging am 13. März 2017 bei der Vorinstanz ein (Entscheid S. 7). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte die Sache zwingend an die erste Instanz zurückweisen müssen, nachdem sie die Anklageschrift mangels Umschreibung des Tötungsvorsatzes als ungenügend qualifiziert habe. Dem erstinstanzlichen Verfahren hafte ein unheilbarer Mangel an. Aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur erneuten Durchführung der Hauptverhandlung zurückzuweisen (Beschwerde S. 10 f.).  
 
1.2. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Die erste Instanz verurteilte die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die erste Version der Anklageschrift wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin in Abweichung des erstinstanzlichen Entscheids wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die fehlende Kassation des erstinstanzlichen Entscheids beschwert sein sollte, legt sie vor Bundesgericht nicht dar.  
Zudem ist eine Änderung der Anklage in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteile 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz konnte in der Folge ein neues Urteil fällen und brauchte eine kassatorische Erledigung nicht vorzunehmen. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 S. 413 mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz in Abweichung der ersten Instanz den in der Anklage umschriebenen Tötungsvorsatz als nicht erstellt beurteilt (Entscheid S. 55 f.), wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier ein kassatorischer Entscheid der Vorinstanz zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich und damit angezeigt gewesen wäre. Vielmehr hätte er einen formalistischen Leerlauf bedeutet, weshalb die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon absehen konnte. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Den leicht geänderten Textblock habe die Staatsanwaltschaft lediglich am 13. März 2017 in einem "Kurzbrief" mitgeteilt. Zudem sei in Bezug auf den Tötungsvorsatz unklar, ob eine direktvorsätzliche oder eventualvorsätzliche Tatbegehung angeklagt werde (Beschwerde S. 11 f.).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2017 und damit die Form der abgeänderten Anklage beanstandet, ist auf die Rüge nicht einzutreten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2 S. 216; je mit Hinweisen). Die Rüge des angeblichen Mangels ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch legt sie eine solche dar. Ihr Verhalten bzw. ihr Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.  
Im Übrigen ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Sie bedingte einen Schuldspruch wegen eines versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötungsdelikts. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin nicht verurteilt, weshalb sich der behauptete Mangel nicht auf ihre Verteidigungsrechte auswirken kann (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Antrag, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Wahrnehmungs-, Steuerungs- und Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben respektive einen ärztlichen Bericht des Gefängnispsychiaters Dr. med. C.________ einzuholen, zu Unrecht abgewiesen. Damit habe sie "Beweisrecht" verletzt. Mit Blick auf eine telefonische Besprechung mit Dr. med. C.________ und einen Bericht der nach der Untersuchungshaft zur Traumabewältigung aufgesuchten Ärztin Dr. med. D.________ vom 6. März 2015 bestünden klare Anhaltspunkte einer erheblich herabgesetzten Schuldfähigkeit oder gänzlichen Schuldunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 20 StGB (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
3.2. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Dabei ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben müsste. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen. Die Rechtsprechung hat Umstände, welche beim Richter ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, etwa bejaht bei einer Drogenabhängigkeit, bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte, bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb sowie bei einem Ersttäter, bei welchem der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publiziert in BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).  
 
 
3.3. Es besteht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kein ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt zu zweifeln (vgl. Entscheid S. 6 unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten pag. 1487 ff.; Entscheid S. 22 ff., 30 ff., 53 und 57).  
Die Vorinstanz würdigt in erster Linie ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ vom 11. Februar 2014, welches gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 verfasst wurde, einen Notfallbericht des Spitals F.________ vom 7. Januar 2014 und den Bericht von Dr. med. D.________ vom 6. März 2015. Das Institut für Rechtsmedizin hielt gestützt auf die am 7. Januar 2014 wenige Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand und sei bei klarem Bewusstsein. Das Spital F.________ bemerkte nach der Behandlung, es bestehe "keine Bewusstlosigkeit, kein Schwindel, keine Übelkeit oder Erbrechen", und hielt als Befund unter anderem Folgendes fest: "GCS 15/15. Keine Amnesie. Pupillen seitengleich mittelweit, konsensueller Lichtreflex, Hirnnerven unauffällig. Keine fokalneurologischen Ausfälle, symmetrische und unauffällige Muskeleigenreflexe" (vorinstanzliche Akten pag. 338 ff. und 785 f.). Auf diesen Befund geht die Vorinstanz näher ein. Sie hält unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe auf der sogenannten Glasgow Coma Scale zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen die volle Punktzahl erreicht, das heisst, es habe keine Bewusstseinsbeeinträchtigung vorgelegen. Weiter gibt die Vorinstanz die Ausführungen von Dr. med. D.________ wieder. Diese würden aber auf unzutreffenden anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. 
Objektive Anhaltspunkte, wonach sich die Geistesverfassung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte, sind mit Blick auf die ärztlichen Einschätzungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.________ und des Spitals F.________ nicht vorhanden. Daran vermögen die Ausführungen von Dr. med. D.________ nichts zu ändern. Diese beruhen nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin und erfolgten 14 Monate nach der Tat. Zudem trifft nicht zu, dass Dr. med. D.________ eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt festgestellt hätte. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin muss als aktenwidrig bezeichnet werden. 
Auffälligkeiten oder besondere Verhaltensweisen in der Vorgeschichte oder Biographie der Beschwerdeführerin, die den Schluss nahelegen würden, dass ihre Geistesverfassung nach Art und Grad in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und stark vom Durchschnitt der Verbrechensgenossen abweichen würde, sind weder behauptet noch erkennbar. Gleiches gilt in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Tat. Die Vorinstanz geht darauf in Würdigung der Aufnahmen der Überwachungskamera detailliert und sorgfältig ein, worauf ohne Weiteres verwiesen werden kann. Sie nimmt in vertretbarer Weise an, dass bei der Tatausführung keine Auffälligkeiten oder besondere Verhaltensweisen im oben genannten Sinne auszumachen sind. Ebenso wenig kann als unhaltbar bezeichnet werden, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Amnesie als blosse Schutzbehauptung qualifiziert. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht, vermag sie keine berechtigten Zweifel an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu begründen und die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 
Zusammenfassend fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen und die gestützt auf Art. 20 StGB deren Begutachtung verlangt hätten. Es ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit und die Edition weiterer Berichte beim Gefängnispsychiater verzichtet hat. Ebenso ist die Feststellung einer fehlenden Amnesie nicht unhaltbar (vgl. zum Begriff der Willkür E. 4.1 nachfolgend). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________ (Beschwerdegegner 2) eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Sie habe ihn nicht mit einem Messer verletzt. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit ihrer Tochter B.________ (Beschwerdegegnerin 3) räumt sie ein, auf sie eingestochen zu haben. Jedoch habe sie die Waffe gezielt gegen den Arm eingesetzt (Beschwerde S. 12 ff. und 19 ff.). 
 
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Familie der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, zwei Söhne) und die Familie der Tochter der Beschwerdeführerin (B.________ [Beschwerdegegnerin 3], ihr Ehemann [Beschwerdegegner 2], zwei Söhne) sind verfeindet. Am 7. Januar 2014 kam es auf dem Parkplatz der G.________ AG zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Familien. Dabei erlitt der Beschwerdegegner 2 eine vom rechten Mundwinkel bis zum rechten Ohrläppchen verlaufende, klaffende, glattrandige Schnittverletzung mit Durchtrennung der Gesichtsschlagader. Die Beschwerdegegnerin 3 erlitt einen Durchstich ihres linken Oberarms.  
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin mit einem Jagdmesser auf ihre Kontrahenten losging und sie verletzte. 
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lancierte die Beschwerdeführerin die tätliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 3, indem sie mit dem gezückten Messer in der Hand sich zwischen zwei geparkte Fahrzeuge begab, wo ihre mit einem Stock bewaffnete Tochter wartete. Dort beschimpften und bedrohten sich Mutter und Tochter massiv, wobei die Beschwerdeführerin das Messer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht einsetzte. In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin 3 den Stock gegen ihre Mutter. Diese lief davon, wobei die Beschwerdegegnerin 3 sie von hinten mehrmals mit dem Stock schlug respektive dies zumindest versuchte. Darauf drehte sich die Beschwerdeführerin um, versuchte zuerst bloss abzuwehren und startete darauf einen Gegenangriff. Im folgenden Handgemenge gewann die Beschwerdeführerin mehr und mehr die Oberhand und drängte ihre Tochter zurück. Darauf machte die Beschwerdeführerin während des Handgemenges mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und führte von oben herab eine ziemlich heftige Stichbewegung gegen den linken Oberarm/Schulterbereich ihrer Tochter aus. Dabei war es ihr egal, wo und wie sie ihre Gegnerin treffen würde. Beide Frauen versuchten weiter aufeinander loszugehen, wurden aber von den anderen Familienmitgliedern schliesslich getrennt (Entscheid S. 25 ff.). 
Keine Zweifel hegt die Vorinstanz auch in Bezug auf die Täterschaft, welche dem Beschwerdegegner 2 die Schnittverletzung im Gesicht zufügte. Sie stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem gezückten Messer von hinten auf ihren Schwiegersohn zurannte. Dieser sah sie nicht kommen. Von hinten und für den Beschwerdegegner 2 überraschend fügte sie ihm gezielt einen Schnitt an der rechten Backe zu. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Schwiegersohn weder angegriffen, noch eilte sie einem Dritten zu Hilfe. Auch schliesst die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise von einem solchen Angriff gegen sie oder einen Dritten ausging (Entscheid S. 33 ff.). 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nicht sie, sondern ihr Sohn H.________ habe dem Beschwerdegegner 2 die Schnittverletzung im Gesicht zugefügt. H.________ habe laut Überwachungsvideo rund drei Meter näher zum Beschwerdegegner 2 gestanden als sie selbst. Das Jagdmesser (welches rund sechs Wochen nach der Tat von Polizeitauchern aus der Aare geborgen werden konnte) sei aus unerklärlichen Gründen kriminaltechnisch nicht untersucht worden. Die Täterschaft von H.________ sei die wahrscheinlichste Möglichkeit. Diese Kritik, welche nur am Rande die vorinstanzlichen Erwägungen zum Thema macht, dringt nicht durch. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände hat die Vorinstanz nicht verkannt, sondern eingehend gewürdigt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein. Sie vermag deshalb keine Willkür und keine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun.  
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer Notwehrsituation auszugehen. Der Beschwerdegegner 2 habe einen Gegenstand in der Hand gehalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er diesen gegen sie zum Einsatz gebracht habe oder zumindest im Begriff gewesen sei, dies zu tun. Selbst wenn keine Notwehrsituation vorgelegen habe, sei ein Handeln in Putativnotwehr ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Sinne einer weiteren Eventualbegründung sei von einem asthenischen Affekt auszugehen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung griff die Beschwerdeführerin ihren Schwiegersohn von hinten und für diesen überraschend an. Sie wurde weder von ihm noch von einem weiteren Beteiligten angegriffen und ging auch nicht fälschlicherweise davon aus. Belässt es die Beschwerdeführerin damit, eine andere sie entlastende Würdigung zu schildern und sie als nicht ausgeschlossen oder nachvollziehbar zu benennen, vermag dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern. Lag keine Notwehrsituation vor und unterlag die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinem Sachverhaltsirrtum, geht der Hinweis auf einen asthenischen Affekt im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB an der Sache vorbei. 
In Bezug auf die Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 3 hält die Beschwerdeführerin fest, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung werde nicht bestritten. Im Widerspruch dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, das Messer gezielt gegen den Arm eingesetzt zu haben. Mit diesen Ausführungen vermag sie die differenzierte vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. 
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3. Sie habe vor dem Zustechen innegehalten und gezielt gegen den Arm ihrer Tochter zugestochen, um den Angriff zu stoppen. Um in die Brusthöhle oder Lunge zu stechen, hätte der Messerstich an einer deutlich anderen Position ausgeführt werden müssen. Ein Eventualvorsatz könne ihr nicht unterstellt werden. Sie habe sich gegen die Stockschläge verteidigen wollen. Es sei ihr nicht um eine lebensgefährliche Verletzung ihrer Tochter gegangen (Beschwerde S. 20 f.).  
 
5.1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Jagdmesser habe über eine etwa 2 cm breite und ca. 11 cm lange, spitz zulaufende und relativ scharfe Klinge verfügt. Wer mit einem solchen Messer im Rahmen eines dynamischen Geschehens wuchtig auf den Oberkörper seines Gegenübers einsteche, müsse über die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung wissen und nehme eine solche Verletzung in Kauf. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung sei derart hoch gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf habe vertrauen können, ihrer Gegnerin nur einen relativ ungefährlichen Durchstich am Oberarm zuzufügen. Die Beschwerdeführerin habe mehr oder weniger in "blinder" Wut agiert. Ihr sei es egal gewesen, wo und wie sie ihre Tochter genau treffen würde. Ohnehin habe sie dies im Gerangel nicht kontrollieren können. Deshalb habe sie eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen und mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Entscheid S. 50 f.).  
 
5.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). 
 
5.1.4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Will sie das Messer gezielt eingesetzt haben, entfernt sie sich nicht nur ohne Willkür aufzuzeigen vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz, wonach die heftige Stichbewegung unkontrolliert während des Handgemenges erfolgte (E. 4.2 hievor). Sondern sie widerspricht auch der eigenen Darstellung im kantonalen Verfahren, sie habe ihre Tochter "blöd preicht".  
Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin, die im Rahmen eines dynamischen Geschehens unkontrolliert und wuchtig mit einem derartigen Messer gegen den Oberarm respektive Schulterbereich ihrer Tochter stach und dies auch zu wiederholen versuchte, wiegt zweifelsohne schwer. Stellt die Beschwerdeführerin die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung in Abrede, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich gegen den Oberkörper das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung offensichtlich hoch. Dass bei einem derartigen Messereinsatz, welcher immerhin zu einem Durchstich des Oberarms führte, sich das Risiko nicht verwirklichte und eine schwere Körperverletzung ausblieb, lag nicht in der Hand der Beschwerdeführerin. Darauf konnte sie nicht vertrauen. Eine solche Verletzung liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist vom Vorsatz erfasst. Der Beschwerdeführerin war das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung denn auch bekannt und Gegenteiliges legt sie nicht dar. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es ihr "schlicht egal war, wo und wie sie die Privatklägerin genau treffen würde", sie dies ohnehin nicht habe kontrollieren können und deshalb eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen habe, ist angesichts des Tathergangs nicht zu beanstanden. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist erstellt. Dass die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz auf eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung ohne Weiteres bundesrechtskonform. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf den Messereinsatz gegen ihre Tochter auf ihr Notwehrrecht. Es sei ihre Tochter gewesen, die zuerst Stockschläge ausgeteilt habe, erst danach habe sie (die Beschwerdeführerin) das Messer eingesetzt. Es wäre stossend, wenn einer angegriffenen Person, die zu Verteidigungszwecken eine Waffe mit sich führe, das Notwehrrecht abgesprochen würde. Selbst wenn man einen Notwehrexzess annehme, wäre dieser in einem asthenischen Affekt erfolgt (Beschwerde S. 21 f.).  
 
5.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).  
Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Dies ist hier nicht der Fall. Behauptet die Beschwerdeführerin einleitend, sie sei "nicht mit dem Messer auf ihre Kontrahentin 'losgegangen' bzw. (habe nicht) das Messer als Angriffswaffe benutzt", bleibt unklar, was sie damit festhalten will. Sollte sie sich damit gegen die tatsächlichen Feststellungen wenden, wonach sie mit gezücktem Messer in der Hand zielstrebig auf ihre Tochter zuging, zeigt sie keine Willkür auf und ist sie damit nicht zu hören. Sollte sie unterstreichen wollen, die Waffe in der Hand zum besagten Zeitpunkt (noch) nicht eingesetzt zu haben, stellt die Vorinstanz nichts Gegenteiliges fest. 
Nach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt herrschte zwischen den beiden Familien seit langem ein vergiftetes Klima. Am Morgen des 7. Januar 2014 fielen anlässlich mehrerer Telefonate Beschimpfungen und Todesdrohungen. Das Zusammentreffen beider Familien auf dem Parkplatz war kein Zufall, sondern geplant. Beide Familien zogen ihre Mitglieder zusammen, um sich zum "Showdown" einzufinden. Keine der beiden Seiten ging von einer bloss friedlichen Aussprache aus. Vielmehr hatten sich beide Familien für einen Kampf gerüstet (Entscheid S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin will demgegenüber das Messer einzig zu Verteidigungszwecken mitgeführt haben. Damit entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine Person, die bei einem mit der gegnerischen Seite vereinbarten Kampf mit einem Messer in der Hand zielstrebig auf ihre Gegnerin zusteuert, greift an und führt die Waffe nicht nur zu Verteidigungszwecken mit. In welcher Hinsicht die Vorinstanz mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Messereinsatzes eine Notwehrsituation zu Unrecht verneint und Bundesrecht verletzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. 
Darüber hinaus legt die Vorinstanz im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Stockschläge der Tochter, welche sich einer mit einem Messer bewaffneten Gegnerin gegenübersah, gerechtfertigt waren, sich die Beschwerdeführerin für den Messereinsatz nicht auf eine Notwehrlage berufen und von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht nicht die Rede sein kann, nachdem die Beschwerdeführerin die bewaffnete Auseinandersetzung gesucht und lanciert hatte. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt Recht verletzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Ihre Beschwerde genügt nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
 
6.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Raufhandels. Sie habe in der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter ausschliesslich abgewehrt, was nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar sei. Zudem sei nicht erstellt, wer ihrem Schwiegersohn die Verletzungen zugefügt habe (Beschwerde S. 22 f.). Damit entfernt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem Raufhandel ausgeht und Bundesrecht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch der falschen Anschuldigung beanstandet (Beschwerde S. 23) und auch hier mehrfach vom massgebenden Sachverhalt abweicht. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin schloss in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Kaufverträge über Gebrauchsfahrzeuge ab, die sie in der Folge von den Verkäufern übernahm, ohne den vereinbarten Kaufpreis zu begleichen. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an weder in der Lage noch willens, die Kaufpreise oder Raten zu bezahlen. Gestützt darauf spricht sie die Vorinstanz wegen mehrfachen Betrugs schuldig. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und wirft ihren Verkäufern eine Opfermitverantwortung vor. I.________ habe keine Sicherheiten wie eine Anzahlung verlangt und leichtfertigt darauf vertraut, dass es "klappe". Damit habe er das Mindestmass an gebotener Sorgfalt vermissen lassen. Gleich verhalte es sich in Bezug auf J.________, der das Fahrzeug ohne Sicherheit übergeben habe, obwohl im Vorfeld eine Anzahlung vereinbart worden sei. Auch K.________ sei vorzuwerfen, dass er das Auto ohne Anzahlung und Sicherheit übergeben habe (Beschwerde S. 24 ff.).  
 
7.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). 
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis). 
 
7.3. Im kantonalen Verfahren stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse die Absicht zur Zahlung der Kaufpreise gehabt zu haben. Diese Ansicht widerlegt die Vorinstanz. Sie legt im Detail dar, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt weder in der Lage noch gewillt war, die Kaufpreise respektive Ratenzahlungen eines der drei Fahrzeuge zu begleichen.  
Nicht mehr Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist wendet. Dies ergibt sich schon aus der festgestellten Vortäuschung des Zahlungswillens, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis). Selbst wenn die Verkäufer die Fahrzeuge ohne Begleichung des Kaufpreises übergaben und auch nicht auf eine Anzahlung bestanden, lässt sich nicht sagen, sie hätten fahrlässig gehandelt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam es zwischen Verkäufern und Käuferin zu persönlichen Treffen. Wenngleich nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann, eröffnete dies der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im persönlichen Kontakt ihren Vertragspartnern eine Seriosität und Notlage vorzuspiegeln. Sie unterzeichnete schriftliche Kaufverträge, zeigte den Verkäufern ihren Führerausweis und liess ihn kopieren und gab Kontaktdaten an, unter denen sie aber nicht erreichbar war. Zudem gelang es ihr, mit erfundenen Geschichten (Reinigungsgeschäft) die Verkäufer unter Zeitdruck zu stellen und an ihr Wohlwollen zu appellieren. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin beim Treffen mit dem dritten Verkäufer ohne Geld erschien, obwohl telefonisch die sofortige Begleichung der ersten Rate vereinbart worden war. Der Verkäufer verzichtete auf die sofortige Begleichung der ersten Rate, nachdem die Beschwerdeführerin ihm erklärt hatte, dies am Telefon anders verstanden zu haben. Dies für bare Münze nehmen, mag in gewisser Hinsicht allenfalls naiv oder fahrlässig gewesen sein. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweis). Von einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten lässt, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bearbeitete nachgerade ihre Vertragspartner, um von einer (teilweisen) Vorauszahlung abzusehen, und sie täuschte mit verschiedenen Details einen Zahlungswillen vor. Unter diesen Umständen besteht kein Raum, den Verkäufern, bei denen es sich nicht um professionelle Autoverkäufer handelte, die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen und ihnen die Verantwortung für den erlittenen Vermögensschaden zuzuschieben. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Strafe. Für die Schuldsprüche des Raufhandels, der falschen Anschuldigung und des Betrugs hätte die Vorinstanz auf eine Geldstrafe oder auf gemeinnützige Arbeit erkennen müssen. Zudem habe die Vorinstanz der Täterkomponente in unzulässiger Weise mehrfach Rechnung getragen. Unberücksichtigt geblieben sei, dass sie in einer heftigen Gemütsbewegung respektive unter grosser seelischer Belastung gehandelt habe. Nicht angemessen berücksichtigt habe die Vorinstanz schliesslich die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Beschwerde S. 26 ff.).  
 
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
8.3.  
 
8.3.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).  
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz (wie für die falsche Anschuldigung und den mehrfachen Betrug) auch für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe ausfällen würde und diese gedanklich auf vier Monate festsetzt. Die mit aArt. 41 StGB angestrebte und in der Zwischenzeit bereits wieder relativierte Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruhte auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen werden kann (BENJAMIN BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, vor Art. 37 N. 8). aArt. 41 StGB bezweckte somit in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). 
Die Vorinstanz führt zur Wahl der Sanktionsart zudem spezialpräventive Gründe an. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit den entsprechenden Erwägungen auseinandersetzt, zeigt sie keine Verletzung von Bundesrecht auf. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte die Wahl der Sanktionsart für die einzelnen Normverstösse davon abhängig machen, dass frühere Geldstrafen die Beschwerdeführerin nicht genügend beeindruckt haben (vgl. Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin will gemeinnützige Arbeit leisten und hält fest, die dafür nötige Zustimmung im Sinne von aArt. 37 Abs. 1 StGB gegenüber dem Bundesgericht zu erklären. Darauf (und auf die im Rahmen des Armenrechtsgesuchs im Widerspruch dazu behauptete Arbeitsunfähigkeit) ist nicht näher einzugehen. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; je mit Hinweisen). 
 
8.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ein methodisch fehlerhaftes Vorgehen vor, indem sie die Delinquenz während laufenden Verfahrens und die Vorstrafen mehrfach berücksichtigt habe. Dies führe dazu, dass die Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr hinreichend nachvollziehbar sei.  
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz methodisch nicht korrekt vorgeht, indem sie die Vorstrafen bei den versuchten schweren Körperverletzungen und die Delinquenz während laufender Untersuchung zudem bei den Betrugsdelikten und damit mehrfach thematisiert (wobei entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass die Vorstrafen bei den Betrugsdelikten abermals Berücksichtigung finden, ebenso wenig die genannten Täterkomponenten unter dem Titel "allgemeine Täterkomponenten"). Hingegen belässt es die Beschwerdeführerin damit, den Entscheid deshalb als unzureichend begründet zu kritisieren. Diese Rüge erhebt sie ohne Grund (vgl. zu den Begründungsanforderungen der Strafzumessung BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, das methodisch unrichtige Vorgehen der Vorinstanz wirke sich zu ihrem Nachteil aus, könnte ihr nicht gefolgt werden. Die hier zu beurteilenden Betrugsdelikte beging die Beschwerdeführerin während laufender Untersuchung wegen gleichgelagerter Delikte und in diesem Sinne gänzlich unbeirrt. Die tätliche Auseinandersetzung erfolgte zudem nur wenige Monate nach der Verurteilung im Sommer 2013. Deshalb sind die Bewertung der Täterkomponenten und die Straferhöhung von fünf Monaten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte (Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97; 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.3.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 117). 
Schliesslich ist festzuhalten, dass trotz Verurteilung vom 22. August 2013 keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da der Beschwerdeführerin damals eine Geldstrafe und eine Busse auferlegt wurden. Dies thematisiert die Vorinstanz nicht näher, ihr ist aber im Ergebnis, soweit sie keine Zusatzstrafe ausfällt, zu folgen. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 329 E. 1.4 S. 331, 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 S. 267 ff. mit Hinweisen). 
 
8.3.3. Nach Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Auslegung dieses Strafmilderungsgrundes richtet sich nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlags (Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4). Auf den Strafmilderungsgrund verweist die Beschwerdeführerin ohne Erfolg. Die Behauptung einer heftigen Gemütsbewegung oder seelischen Belastung ist nicht belegt und deshalb nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einem solchen Zustand befunden hätte, könnte sie sich nicht darauf berufen. Die Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Hat der Täter wie hier die Konfliktsituation, welche die behauptete Gemütsbewegung beziehungsweise die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
8.3.4. Die Vorinstanz trägt schliesslich aufgrund einer neunmonatigen Bearbeitungslücke während der Untersuchung der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung im Umfang von zwei Monaten Rechnung. Inwiefern sie das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen verletzt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
9.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem verlangten Freispruch begründet, dringt ihr Rechtsbegehren nicht durch. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Genugtuung von mindestens Fr. 23'000.-- für die ausgestandene Haft verlangt (Beschwerde S. 29). 
Die der Tochter zu leistende Genugtuung von Fr. 2'500.-- kritisiert die Beschwerdeführerin als unangemessen hoch (Beschwerde S. 29). Damit ist sie nicht zu hören. Zum einen entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Zum andern lässt sie eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid S. 77) vermissen, womit sie den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. 
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In ihrem Armenrechtsgesuch verweist sie ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 1 BGG, verlangt aber offensichtlich auch eine unentgeltliche Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga