Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_753/2012 
 
Urteil vom 9. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Adliswil, 
vertreten durch die Sozialbehörde der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 12, 8134 Adliswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Juli 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012, 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 1. März 2012 und den Beschluss der Stadt Adliswil vom 22. August 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hat, 
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525), 
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass vorliegend weder Derartiges dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich ist (vgl. Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, zur Publikation vorgesehen), 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung ebenfalls weder behauptet noch erkennbar sind, 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
 
dass dergestalt gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel