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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_3/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Aemisegger, Eusebio 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, Zürichstrasse 8, Postfach, 8134 Adliswil,  
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen.  
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 31. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Stadt Adliswil forderte A.________ mit Brief vom 5. April 2011 unter Androhung von Ersatzvornahme für den Unterlassungsfall auf, das Grundstück Zürichstrasse 39b in Adliswil innert 30 Tagen vom dort seit längerer Zeit aufgestellten weissen Ford Mustang zu räumen. 
 
 Nachdem die Frist verstrichen war, ohne dass das Fahrzeug entsorgt worden wäre, liess es die Stadt Adliswil am 20. Mai 2011 durch einen Sachverständigen des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz begutachten. 
 
 Am 7. Juni 2011 verfügte die Stadt Adliswil unter Androhung von Ersatzvornahme für den Unterlassungsfall, das Grundstück Zürichstrasse 39b bis zum 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen. 
 
 Am 2. Dezember 2011 wies der Bezirkrat Horgen den Rekurs von A.________ gegen diese Räumungsverfügung ab. 
 
 Am 9. Mai 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Bezirksrats wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat zurück. 
 
 Am 5. Juli 2013 wies der Bezirksrat Horgen nach Durchführung eines Augenscheins den Rekurs von A.________ gegen die Räumungsverfügung erneut ab. 
 
 Am 31. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab. 
 
B.   
Mit eigenhändig verfasster Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Der Bezirksrat Horgen verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und die Stadt Adliswil beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht geschützte Räumungsverfügung schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt, und der Beschwerdeführer ist als dessen Adressat befugt, ihn anzufechten. Er rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, was zulässig ist (95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen wird, gehen sie an der Sache vorbei und sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. 
 
2.  
 
2.1. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983; SR 814.01; USG). Sie müssen umweltverträglich entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG) und dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Ihr Inhaber hat sie auf eigene Kosten zu entsorgen (Art. 31c Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 USG).  
 
 Das Zürcher Abfallgesetz (vom 25. September 1994; AbfG) regelt namentlich auch die Bewirtschaftung von ausgedienten Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2). Solche dürfen weder auf öffentlichem noch privatem Grund stehen gelassen werden (§ 14 Abs. 1 AbfG). Als ausgedient gilt ein Fahrzeug, das nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird und dessen sich der Besitzer entledigen will oder das im öffentlichen Interesse zu behandeln ist (§ 15 AbfG). Die Gemeinde sorgt für den Vollzug des Ablagerungsverbots (§ 35 Abs. 4 AbfG). 
 
2.2. Der Zustand des fraglichen Ford Mustang wurde vom Bezirksrat Horgen am 15. November 2012 durch einen fotografisch gut dokumentierten Augenschein festgestellt. Das Ergebnis ist auch für den Laien eindeutig: das offensichtlich jahrelang (nach Angaben des Beschwerdeführers seit Frühjahr 2010) der Witterung ausgesetzte Kabriolett ist in einem heruntergekommenen, desolaten Zustand. Das behelfsmässig geflickte Stoffdach ist undicht, im Fahrzeuginnern finden sich die entsprechenden Feuchtigkeitsschäden, die Karosserie weist Beulen und Rostfrass auf, die Lackierung, insbesondere im Bereich der Motorhaube, ist durch Flechten- und Moosbefall stark angegriffen, und im Motorraum befinden sich beträchtliche Mengen an Laub und Pflanzenteilen. Das nach Angaben des Beschwerdeführers rund 25 Jahre alte Fahrzeug könnte, wenn überhaupt, nur mit einem grossen Aufwand, der sich normalerweise für ein Fahrzeug dieses Alters nicht lohnt, wieder verkehrstauglich gemacht werden. Es handelt sich objektiv um ein ausgedientes Fahrzeug im Sinn der oben angeführten Abfallgesetzgebung.  
 
 Der Beschwerdeführer hält dem zwar entgegen, es handle sich bei seinem Ford Mustang um ein Liebhaberfahrzeug, ein sehr seltenes "West Coast" Modell. Es sei mechanisch gut erhalten und weise nur kosmetische Mängel und einen geringfügigen Karosserieschaden auf. Es treffe nicht zu, dass es undicht und von Ungeziefer befallen sei, und es bestehe auch keine Gefahr, dass umweltgefährdende Flüssigkeiten auslaufen könnten, ganz abgesehen davon, dass der Standplatz mit einem Ölabscheider ausgerüstet sei. 
 
 Diese Behauptungen vermögen die Ergebnisse des Augenscheins über den Zustand des Fahrzeugs nicht in Frage zu stellen. Sie sind darüber hinaus unerheblich. In seinem aktuellen Zustand ist das Fahrzeug jedenfalls ausgedient im Sinn der Abfallgesetzgebung und darf auf privatem Grund nicht deponiert werden (§ 14 Abs. 1 AbfG). Das bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, es zu verschrotten. Es ist ihm unbenommen, es in eine Werkstatt zu überführen und restaurieren zu lassen. Unzulässig ist nur, es weiterhin im Freien abzustellen und dort der weiteren Verrottung zu überlassen. 
 
2.3. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von der Stadt Adliswil in Auftrag gegebene und offenbar ohne Wissen des Beschwerdeführers am 20. Mai 2011 durchgeführte Begutachtung rechtmässig erfolgte und als Beweismittel verwertbar wäre. Dass sich der Sachverständige ohne Einwilligung des Beschwerdeführers Zugang zum fraglichen Fahrzeug verschaffte, war jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein unrechtmässig. Nach § 9 Abs. 3 AbfG haben die Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Abfallanlagen, und es liegt nahe, dass dieses Zutrittsrecht auch für Standorte beansprucht werden darf, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass auf ihnen unrechtmässigerweise Abfälle gelagert werden. Da auf dieses Beweismittel indessen ohnehin nicht abgestellt wird, braucht dies nicht abschliessend geklärt zu werden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das umstrittene Fahrzeug sei im Konkursverfahren gegen ihn zwar vorläufig als Kompetenzstück ausgeschieden, gehöre aber wohl dennoch solange zur Konkursmasse, bis der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Da dies bisher noch nicht geschehen sei, müsse das Fahrzeug unversehrt der Konkursmasse zuhanden der Gläubiger erhalten werden.  
 
 Der Einwand ist unbegründet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen der Vorinstanzen ist das fragliche Fahrzeug im Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer als Kompetenzstück ausgeschieden worden. Darüber kann er frei verfügen (Art. 92, Art. 224 SchKG), gleichgültig darum, ob der Kollokationsplan rechtskräftig ist oder nicht. Dazu kommt, dass nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts das ausgediente Fahrzeug auch dann nicht im Freien gelagert werden dürfte, wenn es Bestandteil der Konkursmasse wäre. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Adliswil, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi