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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_357/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern,  
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 3. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene, zuletzt in einer Wäscherei tätig gewesene M.________ bezieht für die verbleibenden Folgen einer 1995 bei einem Unfall erlittenen Schädigung am rechten Fuss seit 1. No-vember 2008 von der obligatorischen Unfallversicherung eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 11 %. Im Januar 2005 hatte sich M.________ wegen Schmerzen im rechten Fuss auch bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Die IV-Stelle Luzern verneinte mit Verfügung vom 10. August 2005 und Einspracheentscheid vom 8. August 2008 einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Dezember 2009 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur psychiatrischen Abklärung und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Diese holte u.a. ein Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2011 ein. Mit Verfügung vom 22. November 2011 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch mangels Invalidität. 
 
B.   
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde auf Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. April 2013 ab. 
 
C.   
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, rückwirkend auf 1. März 2005 sei mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren und die Sache sei zur Neuabklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die mit der Beschwerde aufgelegten Arztberichte vom 22. April und 8. Mai 2013 sind nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides erstellt worden. Sie stellen somit sog. echte Noven dar. Da dafür nicht erst der betreffende Entscheid Anlass gab, können sie nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; 135 V 194; aus jüngster Zeit: Urteil 8C_317/2013 vom 16. August 2013 E. 3 mit weiterem Hinweis). 
 
3.   
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung sind in der Verwaltungsverfügung vom 22. November 2011 und im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere das Erfordernis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %, die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich, die Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und die Beweiswürdigung, namentlich im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen. 
 
 
4.   
Die Vorinstanz hat erwogen, in ihrem ersten Entscheid vom 16. De-zember 2009 sei festgestellt worden, aus somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die seither eingeholten medizinischen Unterlagen liessen keinen anderen Schluss zu. Auf die beantragte somatische Begutachtung könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der vom derart umschriebenen Anforderungsprofil ausgehende Einkommensvergleich ergebe keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad. 
 
5.   
In der Beschwerde wird geltend gemacht, Verwaltung und Vorinstanz hätten nicht berücksichtigt, dass ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) bestehe. Die gesundheitlichen Beschwerden seien daher zu Unrecht nicht als somatisches Leiden, sondern als somatoforme Schmerzstörung mit Überwindbarkeitscharakter beurteilt worden. 
 
5.1. Die Versicherte beruft sich dabei auf den Skelettszintigraphie-Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 26. Januar 2012 sowie auf die Berichte des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 16. März 2012 und der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 21. Mai 2012. Danach besteht am Fuss eine Algodystrophie (Bericht H.________) resp. ein CRPS I (Bericht A.________) resp. können die Befunde, falls eine periphere arterielle Erkrankung des rechten Beins ausgeschlossen sei, mit einer Algodystrophie des rechten Fusses korrelieren, wobei bei geringer Ausprägung das auslösende Ereignis älter sei (Bericht S.________).  
 
5.2. Das kantonale Gericht sah sich durch diese medizinischen Akten nicht veranlasst, von einer anderen Restarbeitsfähigkeit auszugehen oder weitere somatische Abklärungen zu treffen. Was die Beschwerdeführerin vorträgt, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen. Namentlich trifft nicht zu, dass keine somatisch begründeten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die Bejahung einer auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beschränkten Arbeitsfähigkeit durch Verwaltung und Vorinstanz beruht auf den somatisch erklärten Beschwerden am Fuss. Dass diese Symptomatik in den besagten Arztberichten als CRPS I resp. als Algodystrophie eingeordnet wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal sich aus den Aussagen der berichterstattenden Ärzte nicht ergibt, dass deswegen leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht ausgeübt werden könnten. Dr. med. S.________ scheint denn auch von einer geringen Ausprägung des von ihm diagnostizierten Leidens auszugehen.  
Aus somatisch-medizinischer Sicht bleibt es demnach bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. 
 
6.   
Bei der Verneinung einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stützte sich das kantonale Gericht auf das von ihm als vollumfänglich beweiswertig erachtete psychiatrische Gutachten G.________ vom 10. Februar 2011. Danach besteht eine mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare somatoforme Schmerzstörung. 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schmerzstörungspraxis könne nicht auf ein CRPS angewendet werden. Die klare Diagnose des CRPS als somatisches Leiden müsse daher zwingend zu einer anderen Zumutbarkeitsbeurteilung führen. 
Der Einwand ist unbegründet, wurde doch wie bereits erwähnt ein somatisches Leiden am Fuss und eine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt. Die Schmerzstörungspraxis kam hiebei nicht zur Anwendung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weist das Gutachten G.________ auch keinen Widerspruch zu anderen Arztberichten auf. Namentlich stellt der Experte nicht etwa in Frage, dass eine somatisch begründete Beeinträchtigung besteht. Die Versicherte setzt sich im Übrigen nicht weiter mit dem einlässlichen Gutachten G.________ und den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 
 
7.   
Der Einkommensvergleich, den Verwaltung und Vorinstanz auf der Grundlage des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils vorgenommen haben, wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und bedarf keiner Weiterungen. Eine rentenbegründende Invalidität wurde demnach zu Recht verneint. 
 
 
8.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen. 
 
9.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz