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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_408/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bemessung der Geldstrafe; Höhe der Tagessätze usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte X.________ am 25. Mai 2012 mittels Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 62 km/h) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Auf seine Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Andelfingen am 3. September 2012 den Schuldspruch und reduzierte die Geldstrafe auf 78 Tagessätze zu Fr. 100.--. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung ein, beschränkt auf die Strafzumessung sowie die Art der Sanktion und ihres Vollzugs. 
 
B.  
 
 Am 2. Mai 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Seine dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 12. November 2013 teilweise gut. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. nachvollziehbaren Begründung bezüglich der Tagessatzhöhe an die Vorinstanz zurück. Mit ergänzter Begründung verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 19. März 2014 wiederum zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. 
 
C.  
 
 Auch gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2013 (recte: 2014) sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Bundesgericht ein Sachentscheid zu fällen. X.________ ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Geldstrafe.  
 
1.2. In die Strafzumessung greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1)  
 
1.3. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Tagessatz  anzahl richten, ist nicht weiter auf sie einzugehen. In seinem früheren Urteil in vorliegender Sache hat das Bundesgericht erwogen, die Vorinstanz habe alle wesentlichen Strafzumessungskriterien berücksichtigt und die Anzahl Tagessätze ausreichend begründet. Darauf kann verwiesen werden (Urteil 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues zur Begründung vor, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll.  
 
1.4.  
 
1.4.1. In Bezug auf die Tagessatz  höhe bemängelt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 5'426.70 sowie einen Notbedarf von Fr. 3'835.-- und damit auf eine Tagessatzhöhe von (zunächst) Fr. 140.-- komme. Insbesondere habe sie der bundesgerichtlichen Erwägung (im Urteil 6B_609/2013) keine Beachtung geschenkt, wonach ein Berechnungsformular fehle.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Lohnausweis des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'426.70 aus. Davon zieht sie die monatlichen Steuern (Fr. 553.65), Krankenkassenprämien (Fr. 422.45) und Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 163.--) ab. Andere grössere Zahlungsverpflichtungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen wären, habe der Beschwerdeführer nicht. Anhand dieser Zahlen berechnet die Vorinstanz eine (vorläufige) Tagessatzhöhe von Fr. 140.--.  
 
1.4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos. Die erwähnte Höhe der Tagessätze lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen problemlos nachvollziehen. Die ihr zugrunde liegenden Zahlen ergeben sich aus Belegen in den Akten. Unter diesen Umständen bedarf es nicht zwingend eines Berechnungsformulars, da ohne Weiteres erkennbar ist, wie die Vorinstanz die Tagessatzhöhe berechnet und dass sie das Nettoeinkommensprinzip (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen) korrekt anwendet.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Gesamtsumme der Geldstrafe mit dem Argument, das Bundesgericht habe in seinem ersten Urteil in vorliegender Sache "ein deutliches Zeichen gesetzt, dass die mit einer Gesamtstrafe von CHF 36'000.-- festgesetzte Sanktion als zu hoch zu erachten" sei.  
 
1.5.2. Diese Behauptung trifft nicht zu. In Bezug auf die Tagessatzanzahl erwog das Bundesgericht, diese sei hinlänglich begründet und liege im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Bezüglich der Tagessatzhöhe äusserte es sich nur insoweit, als dass es die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft und nicht nachvollziehbar erachtete. Die Gesamtsumme der Strafe bildete demnach nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägungen (vgl. Urteil 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2 und 1.4.4).  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht erneut (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz missachte mit der hohen Strafe den Grundsatz, wonach nicht Sinn der Geldstrafe sein könne, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren.  
 
1.6.2. Die Vorinstanz berücksichtigt ausdrücklich, dass sie mit 360 Tagessätzen auf die maximale Anzahl erkennt. Sie erwägt, um eine allzu starke wirtschaftliche Bedrängnis des Verurteilten zu verhindern, sei eine Reduktion der Tagessatzhöhe von 10-30 Prozent angezeigt. In der Folge reduziert sie die zuvor berechnete Tagessatzhöhe von Fr. 140.-- um 30 Prozent auf Fr. 100.-- (Urteil, S. 7 f.).  
 
1.6.3. Damit folgt die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmender Abzahlungsdauer einer Geldstrafe die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden des Betroffenen progressiv steigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 StGB. Er verlangt, angesichts der Strafhöhe sei ihm mindestens teilweise der bedingte Strafvollzug zu gewähren.  
 
2.2. Nachdem sich seine Beschwerde im vorangehenden Verfahren vor Bundesgericht allein gegen die Strafhöhe und nicht gegen ihre Vollzugsart richtete, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil 6B_609/2013 vom 12. November 2013). Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu hören.  
 
3.  
 
 Im Übrigen zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers entweder an der Sache vorbei, oder sie beschränken sich auf eine Wiederholung seiner früheren Vorbringen bzw. eine pauschale Kritik am (neuen) vorinstanzlichen Entscheid. Weder vermögen sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen, noch zeigen sie eine Verletzung von Bundesrecht auf oder ist eine solche erkennbar. Das angefochtene Urteil erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler