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7Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_13/2021  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
verbeiständet durch B.________, 
vertreten durch C.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_337/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Mai 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil 5A_337/2021 vom 4. Mai 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der rubrizierten Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Gesuch vom 16. Mai 2021 verlangt sie die Revision dieses Urteils sowie die Aufhebung des zugrunde liegenden Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt und Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Urteil ist jedoch in der Ausgangssprache abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Es wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG angeführt. Indes werden keine nachträglich entdeckten Tatsachen vorgebracht, wenn geltend gemacht wird, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_337/2021 am Beschwerdewillen gezweifelt. Ohnehin erfolgte diese Aussage einzig im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Einholung einer eigenen Unterschrift und der Kostenauferlegung an den Onkel, ohne dass sie für die entscheidtragende Erwägung 4 des Urteils von Belang gewesen wäre. Diese ging dahin, dass die kantonalen Instanzen den Onkel als zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ungeeignet erachteten, dass die KESB ihr deshalb einen Beistand ernannte und dieser eine für das Asylverfahren geeignete Rechtsvertreterin bezeichnete sowie dass die Beschwerde an das Bundesgericht keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichtes enthielt, weshalb sie sich als offensichtlich unbegründet erwies und auf sie nicht einzutreten war. Sodann werden auch keine nachträglich entdeckten Tatsachen geltend gemacht, wenn die damaligen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt werden, wonach sich ein Kind im Asylverfahren gemäss Art. 11 VwVG und Art. 17 Abs. 3 AsylG von einer Vertrauensperson vertreten lassen könne. Im Übrigen würden sie auch materiell erneut an der Sache vorbeigehen, denn die KESB hat der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Vertretung ernannt, freilich nicht in der Person ihres Onkels, weil dieser (nach der ausführlichen Darlegung im Entscheid des Appellationsgerichtes) aufgrund seines wiederholten Verhaltens offensichtlich nicht in Frage kam. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nichts übersehen, sondern wie gesagt enthielt die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit der betreffenden Kernerwägung des Entscheides des Appellationsgerichts, weshalb auf sie mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten war. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund dargetan und das Gesuch abzuweisen. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, D.________, B.________, C.________, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli