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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_341/2012 
 
Urteil vom 17. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9-13, 4144 Arlesheim. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. April 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Arrestbefehl vom 17. November 2011 wurde der Liquidationsanteil des Schuldners X._______ am Gesamteigentum der Erbengemeinschaft der Z.________ am Stockwerkeigentum Nr. "..." und "...", 4144 Arlesheim, mit Arrest belegt. Am 22. November 2011 vollzog das Betreibungsamt Arlesheim den Arrest. 
Nach durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren pfändete das Betreibungsamt gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin X.________ in der Prosekutionsbetreibung Nr. "..." am 25. Januar 2012 den Liquidationsanteil des Schuldners als bestritten. Es begründete dies in der Pfändungsurkunde damit, dass die Erbengemeinschaft mit der Einreichung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Erbteilungsvertrages dokumentiere, dass sie vor dem Verwertungsstadium von sich aus zur Teilung schreiten wolle, und aus dem Erbteilungsvertrag gehe hervor, dass der Schuldner bereits einen Betrag von insgesamt Fr. 68'600.-- vorbezogen habe und sein Erbanteil von Fr. 18'750.-- mit diesen Vorbezügen verrechnet werde. Sodann gelangte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 1. März 2012 an die Bezirksschreiberei Arlesheim und ersuchte um Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB
 
B. 
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 6. März 2012 beantragte die Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 25. Januar 2012 (inkl. damit verbundener Rechnung vom 1. März 2012) und die uneingeschränkte Pfändung des Liquidationsanteils bis zur Höhe der betriebenen Forderung. 
Mit Entscheid vom 24. April 2012 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 11. Mai 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass der Anteil des Schuldners am Nachlass der Z.________ zu pfänden sei, ohne dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 machte die Gläubigerin neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 machte die Gläubigerin wiederum neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist gewahrt. 
 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Mitanteilsinhaber (gemeint: die Erben als Gesamthandschafter) hätten rechtzeitig ihren Drittanspruch am gepfändeten Liquidationsanteil geltend gemacht, weil das Gesetz keine Frist vorsehe, sondern Dritte ihre Ansprüche anmelden könnten, solange der Erlös aus der Verwertung noch nicht verteilt sei. Es bestünden nur insofern Einschränkungen, als der Dritte, der von der Pfändung Kenntnis erhalte, seinen Anspruch innert angemessener Frist anzumelden habe bzw. die Anmeldung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verzögern dürfe. Vorliegend sei der Liquidationsanteil am 18. November 2011 verarrestiert und dies den Mitanteilsinhabern gleichentags mitgeteilt worden, weshalb diese spätestens ab Ende November 2011 Kenntnis von der Verarrestierung gehabt hätten. Der Erbteilungsvertrag datiere vom 29. November 2011, sei aber erst am 20. Dezember 2011 von der Beiständin des X.________ genehmigt und unterschrieben worden, weshalb die Anmeldung des Drittanspruchs frühestens ab diesem Datum habe erfolgen können. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 habe der Notar den Erbteilungsvertrag beim Betreibungsamt eingereicht und dadurch den Drittanspruch der Mitanteilsinhaber angemeldet. Dies erweise sich noch als "innert angemessener Frist" bzw. als nicht rechtsmissbräuchlich, da die Mitanteilsinhaber mangels Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf das Widerspruchsverfahren zunächst die rechtliche Situation hätten abklären müssen. Das Betreibungsamt habe demzufolge zu Recht angenommen, dass der Liquidationsanteil des Schuldners bestritten sei. Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet und das Betreibungsamt habe das Widerspruchsverfahren fortzuführen und die Parteirollenverteilung vorzunehmen. 
 
3. 
Dem Betreibungsamt wurde ein nach dem Arrestvollzug geschlossener Erbteilungsvertrag vorgelegt und es hat in der Folge den verarrestierten Liquidationsanteil des Schuldners zu Recht als bestritten gepfändet: Hat die zuständige Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB an der Erbteilung nicht mitgewirkt, ist die nach dem Arrest vorgenommene Teilung für die Gläubiger nicht bindend und kann deshalb der Liquidationsanteil auch nicht aus dem Arrestbeschlag fallen; bestreiten der Schuldner oder die Miterben, dass dem Schuldner aus der nach dem Arrest vollzogenen Erbteilung etwas zustehe, so bleibt als Arrestsubstrat der nun als bestritten geltende Liquidationsanteil (BGE 130 III 652 E. 2.2.2 S. 656). Das weitere Vorgehen richtet sich nach Art. 12 Satz 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41), indem das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde verlangt, wobei es nicht von Belang ist, dass der Schuldner bzw. die Miterben behaupten, aufgrund einer inzwischen durchgeführten Erbteilung sei der Liquidationsanteil infolge Verrechnung ohne Aktivwert (vgl. BGE 61 III 160). 
Die Aufsichtsbehörde hat diese Situation bzw. dieses Vorgehen offenbar mit der Anmeldung eines Drittanspruches verwechselt, welcher die Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens erfordert. Indes ist keine Drittansprache aktenkundig und könnte eine solche höchstens erfolgen, wenn die Berechtigung am Liquidationsanteil strittig wäre; vorliegend bestreiten die anderen Erben indes nicht die Berechtigung, sondern behaupten vielmehr, dass der Liquidationsanteil des Schuldners infolge Verrechnung mit Gegenforderungen ohne Aktivwert sei (vgl. BGE 120 III 18 E. 4 S. 20). 
Nun kann aber die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts für sich ableiten, soweit sie geltend macht, es dürfe kein Widerspruchsverfahren stattfinden: Die betreffende Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt einzig in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, nicht aber im Dispositiv zum Ausdruck, in welchem die gegen die als bestritten erfolgte Pfändung des Liquidationsanteiles gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Wenn das Betreibungsamt gestützt auf die Erw. 2.3 des angefochtenen Entscheides mit Verfügung vom 4. Mai 2012 offenbar das Widerspruchsverfahren eingeleitet hat (Beschwerdebeilage 2) und inzwischen vor dem Bezirksgericht Arlesheim ein entsprechendes Verfahren hängig zu sein scheint (vgl. Beilagen zu den Noveneingaben), so kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die betreffenden Rechtsakte zu erheben. 
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Tatsache richtet, dass der Liquidationsanteil als bestritten gepfändet wurde, so stellt dies zwar einen zulässigen Beschwerdegegenstand dar, ist die Beschwerde aber nach dem Gesagten unbegründet. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arlesheim, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, und dem Bezirksgericht Arlesheim schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. August 2012 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli