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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_496/2011 
 
Urteil vom 9. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2011 sprach die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland X.________ der Nötigung, begangen am 5. November 2010, schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, insgesamt ausmachend Fr. 450.--, wobei der Vollzug dieser Strafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von Fr. 100.-- bestraft, für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 
In Bezug auf weitere X.________ zur Last gelegte Straftaten erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 25. Januar 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung, ebenso hinsichtlich des Vorfalls, in Bezug auf den X.________ gegen den Parkplatzkontrolleur Y.________ am 5. November 2010 Anzeige wegen Nötigung erstattet hatte. 
In der Folge wandte sich X.________ mit einer Beschwerde namentlich wegen angeblicher Verletzung von Parteirechten ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen ist mit Beschluss vom 18. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie diese als verspätet eingereicht erachtet hat. 
 
2. 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 16. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss bzw. die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. 
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp