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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_302/2009 
 
Urteil vom 6. Juli 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Mai 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 2. März 2009 den Beschwerdeführern befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung und die Garagenplätze Nr. 10 + 41 der Liegenschaft X.________ bis spätestens 10. März 2009 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; 
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. März 2009 abwies und die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. März 2009 bestätigte; 
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, wobei es die Auszugsfrist neu auf Montag, 15. Juni 2009, 12.00 Uhr mittags, ansetzte; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2009 beim Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellten und ankündeten, dass sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift einreichen würden; 
dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Juni 2009 superprovisorisch gewährt wurde; 
dass die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragten; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009, innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, eine Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin