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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 200/01 
 
Urteil vom 9. Dezember 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A._________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 25. April 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene A._________ war seit 1988 als Gerüstbauarbeiter bei der Firma R.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Mai 1996 erlitt er durch einen Verkehrsunfall in Jugoslawien ein Polytrauma, welches in der Folge u.a. die operative Versorgung einer hinteren Acetabulumfraktur rechts notwendig machte. Nach mehreren Spital- und Rehabilitationsaufenthalten (vom 21. Mai bis 12. Juni 1996 sowie vom 12. bis 14. Februar 1998 im Spital X.________, vom 13. Juni bis 11. Juli 1996 in der Rehaklinik Y.________ und vom 25. März bis 22. April 1998 in der Rehaklinik Z.________) sowie konservativer medizinischer Behandlung holte die SUVA, welche Versicherungsleistungen erbracht hatte (Heilungskosten, Taggelder), u.a. einen Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 26. Mai 1998, eine Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 8. Juni 1998 sowie - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - einen Lohnbuchauszug der ehemaligen Arbeitgeberin vom 3. Juli 1998 und einen Bericht über die berufliche Abklärung vom 18. September 1998 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 1/3 % mit Wirkung ab 1. September 1998 und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Auf Einsprache hin, mit welcher A._________ den der Invalidenrente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad beanstandet hatte, setzte die SUVA diesen auf 45 % fest; im Übrigen bestätigte sie ihre Verfügung (Einspracheentscheid vom 19. August 1999). 
B. 
Beschwerdeweise liess A._________ geltend machen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm ab 1. September 1998 eine dem effektiven Invaliditätsgrad entsprechende, mindestens aber auf einer Invalidität von 67 % beruhende Rente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 25. April 2001 ab. 
C. 
A._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Invalidenrente festzusetzen ist. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG), die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweis; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Was die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter nicht mehr ausüben kann. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 26. Mai 1998 ist der Versicherte nur noch in der Lage, wenige Minuten zu stehen sowie mit Stock 200 Meter und ohne Stock 20 Meter weit zu gehen. Ebenfalls als erschwert wurden die vorgeneigte Haltung, das Hantieren von Gewichten und längerdauerndes Sitzen ohne Unterbruch bezeichnet. Zusätzlich bestehen leichte Gedächtnisstörungen sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit bei allgemein reduzierter Ausdauer. Auf Grund dieser Beeinträchtigungen ist dem Versicherten nach Auffassung der Ärzte eine vorwiegend sitzende, teils wechselbelastende Arbeit ganztags mit vermehrten Pausen zuzumuten, wobei diesen vermehrten Pausen gemäss Bericht über die berufliche Abklärung vom 18. September 1998, worin auf ergänzende Auskünfte der Rehaklinik Z.________ Bezug genommen wird, mit der Annahme eines eingeschränkten Arbeitspensums von sechs - anstelle der üblichen acht - Stunden pro Tag Rechnung zu tragen ist. Von dieser Einschätzung abzuweichen besteht weder im Lichte der letztinstanzlichen Vorbringen der Parteien noch zufolge sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass. 
4. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass rechtsprechungsgemäss (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00) für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vorliegend: 1. September 1998) abzustellen ist, und zwar sowohl hinsichtlich des Validen- wie des Invalideneinkommens. 
4.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens hat die SUVA, bestätigt durch das kantonale Gericht, zu Recht auf die bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten schriftlichen Auskünfte vom 3. Juli 1998 abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle ab 1. April 1998 ein monatlicher Lohn von Fr. 5030.- (x 13) ausbezahlt worden wäre, und ein massgebliches hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 65'390.- angenommen. 
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
4.2.1 Die SUVA hat im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf Arbeitsplatzprofile aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) beigezogen (Einfüll- und Abpacker in einem pharmazeutischen Betrieb [DAP Nr. 1139], Papierschneider und -stapler in einer im graphischen Bereich tätigen Unternehmung [DAP Nr. 923], Monteur in einem Betrieb für Bauelemente [DAP Nr. 1076], Kontrolleur in einem Industriebetrieb [DAP Nr. 3241], Zeitschreiber in einer Metallwarenfabrik [DAP Nr. 574]) und den dort durchschnittlich erzielbaren Lohn in ihrem Einspracheentscheid vom 19. August 1999 mit Fr. 47'364.- beziffert. In Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr eine Vollzeitbeschäftigung von acht, sondern lediglich noch ein Teilpensum von sechs Stunden täglich zumutbar ist, hat sie diesen Verdienst sodann um 25 % gekürzt und das relevante Invalideneinkommen auf Fr. 35'523.- festgelegt. Mit der Begründung, wenn das Pensum auf Grund lohnwirksamer Pausen um 25 % reduziert werde, sei den Behinderungen des Beschwerdeführers, einschliesslich den psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen sowie neuropsychologischen Defiziten, genügend Rechnung getragen, sodass kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, ansonsten die Leiden doppelt berücksichtigt würden, lehnten SUVA und Vorinstanz die vom Beschwerdeführer - auch letztinstanzlich erneut - anbegehrte Kürzung um nochmals 25 % ab. 
4.2.2 Ob die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverlässige und hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen - drei der beschriebenen Tätigkeiten bedingen ein sehr häufiges oder häufiges Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg bis Lendenhöhe und zwei Beispiele nennen als körperliche Anforderung immerhin das selten oder manchmal notwendige Heben und Tragen von Gewichten zwischen 5 und 10 kg bis Lendenhöhe - wie auch die Frage, ob das gestützt auf DAP-Angaben ermittelte Invalideneinkommen um einen Leidensabzug zu kürzen ist (vgl. dazu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412), kann offen bleiben. Wie im Folgenden darzulegen ist, ergibt das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) keinen höheren als den von SUVA und Vorinstanz festgestellten Invaliditätsgrad. 
4.2.3 Können die Versicherten nur noch körperlich leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («total») für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor (LSE 1998, S. 25 Tabelle TA1) auszugehen. Dieser standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer beträgt Fr. 4268.-. Wird der auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2002, S. 92 Tabelle B9.2) hochgerechnet, resultiert ein Verdienst von Fr. 53'648.80 bzw. in Berücksichtigung des um 25 % eingeschränkten Arbeitspensums von Fr. 40'236.60 jährlich. 
 
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei ein zusätzlicher Leidensabzug zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen so genannten leidensbedingten Abzug erfüllt, weil zufolge des Gesundheitsschadens die Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt und deshalb möglicherweise ein geringerer Lohn zu erzielen ist. Da den Behinderungen des Beschwerdeführers indes bereits durch die Annahme eines um 25 % reduzierten Arbeitspensums teilweise Rechnung getragen wurde (vgl. Erw. 3 hievor), kann ein Abzug diesbezüglich nur noch in geringem Masse erfolgen. Der Abzug ist daher auf 10 % festzusetzen, was zu einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 36'213.- führt. 
4.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr.65'390.-) und Invalideneinkommen (Fr. 36'213.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von gut 45%. Der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 19.August 1999 sind somit rechtens. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Daniel Dietrich für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: