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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 228/00 
 
Urteil vom 27. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
M.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 18. April 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der seit 1971 in der Schweiz erwerbstätige, italienische Staatangehörige M.________ (geboren 1955) arbeitete ab 2. Mai 1990 als angelernter Gipser bei der Firma Y.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 28. August 1996 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine Totalruptur der Supraspinatussehne an der linken Schulter zu, was am 25. Oktober 1996 eine Operation erforderlich machte. Vom 30. Juni bis 15. August 1997 hielt er sich zur stationären Therapie und zur beruflichen Abklärung in der Rehabilitationsklinik X.________ auf. Im Anschluss an eine Untersuchung durch den Kreisarzt am 10. August 1998 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 1998 ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 sprach sie M.________ ab 1. November 1998 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragt wurde, wies sie mit Entscheid vom 29. März 1999 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 18. April 2000 ab. 
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SUVA anzuweisen, ihm eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind im Einspracheentscheid und teilweise im vorinstanzlichen Entscheid enthalten, sodass darauf verwiesen wird. 
2. 
2.1 Das Einkommen ohne Invalidität für das Jahr 1998 ist unbestritten und beträgt Fr. 61'044.-. 
2.2 Nach dem Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 10. August 1998 ist dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr möglich. Hingegen sind ihm leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend auf Höhe der Horizontalen und darunter zumutbar. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, leichte handwerkliche Tätigkeiten, vor allem in einer Werkstätte, Portierdienste, Chauffeurtätigkeiten ohne Ein- und Ausladen von grösseren Paketen, hausinterne Botengänge oder administrative Tätigkeiten. Für diese Tätigkeiten gelte ein ganztägiger Arbeitseinsatz, je nach Belastung der Schultern könne ihm dabei am Vor- und Nachmittag ein zusätzlicher Arbeitsunterbruch von je 10 Minuten zugestanden werden. Aus dieser Einschätzung ist mit der SUVA und dem kantonalen Gericht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste leichtere Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, wobei er bei Belastung der Schulter vor- und nachmittags eine Pause von 10 Minuten zusätzlich benötigt. Damit im Einklang steht letztlich auch die Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 15. Januar 1999, wonach leichtere Arbeiten denkbar seien, wie zum Beispiel Chauffeurdienste, wobei der Beschwerdeführer immer wieder längere Pausen benötige. Eine unterschiedliche Berurteilung ergibt sich höchstens hinsichtlich der Anzahl Pausen, wobei Dr. med. I.________ lediglich von "immer wieder längere Pausen" spricht, ohne dies näher zu spezifizieren und zu begründen. 
2.3 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes haben SUVA und Vorinstanz auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Die SUVA ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von vier DAP-Unterlagen vom Durchschnitt der Mindestlöhne von Fr. 52'000.- ausging. Unter Berücksichtigung der vom Kreisarzt für notwendig erachteten zusätzlichen Pausen ermittelte sie ein unter dem Durchschnitt der Mindestlöhne liegendes zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 50'700.-. Bei Gegenüberstellung dieses Invalidenlohns mit dem Validenlohn von Fr. 61'044.- resultierte eine Erwerbseinbusse von 17 %, welche die SUVA auf 20 % erhöhte. Das kantonale Gericht bestätigte diese Invaliditätsbemessung und verneinte insbesondere einen zusätzlichen Abzug sowie die Anwendung von Tabellenlöhnen, weil das Abstellen auf die DAP-Lohnangaben wegen der höheren, von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Transparenz und Konkretheit der Vorzug zu geben sei. Die DAP-Erfassungsblätter zeigten, dass entsprechende Stellen existierten und dabei Löhne erzielt werden könnten, die dem angenommenen Invalidenlohn entsprächen. 
2.4 Das massgebende Invalideneinkommen haben SUVA und kantonales Gericht somit auf Fr. 48'835.20 (80 % von Fr. 61'044.-) festgesetzt. Sie stützten sich dabei auf vier Arbeitsplatzprofile aus der DAP-Dokumentation. Bei den herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten als Betriebsarbeiter, Mitarbeiter Produktion (DAP Nr. 753), Betriebsmittelbeschaffung, Magaziner (DAP Nr. 899), Angestellter, Lichtpauser (DAP Nr. 3903) und Betriebsarbeiter, Druckereimitarbeiter (DAP Nr. 2814). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich dabei um geeignete Arbeitsplätze handelt, weil die DAP-Dokumentation seiner Leistungsbehinderung nur unzureichend Rechnung trage. Wie es sich hinsichtlich dieser Einwendungen verhält und ob die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverlässige und hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen, kann offen bleiben, weil sich die Invaliditätsbemessung auch bei Anwendung der LSE als rechtens erweist. 
 
Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, wie hier mit dem 80 % Pensum für die Firma Z.________ SA, nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
2.5 Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4268.- auszugehen (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2002 Heft 6, S. 80 Tabelle B 9.2 Zeile A-0) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.-. Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist, da mit schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen ist und zusätzliche Pausen einzulegen sind, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. hiezu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), ebenso wenig diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung. Insgesamt erscheint ein Abzug von 10 % unter den gegebenen Umständen als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'284.- führt. Ein höherer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich im vorliegenden Fall trotz der Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtfertigen. 
2.6 Wenn die SUVA auf Grund der DAP ein Invalideneinkommen von Fr. 48'835.- ermittelt hat, so hielt sie sich im Rahmen des bei Anwendung der LSE gerechtfertigten Abzuges von rund 10 %. Es muss daher bei dem von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 48'835.- bleiben, was im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 61'044.- zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führt. Ergibt sich somit auch bei Anwendung der LSE ein Invaliditätsgrad von rund 20 %, so lässt sich die von der Vorinstanz bestätigte Invaliditätsbemessung durch die SUVA im Ergebnis nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: