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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 102/00 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1965, Frankreich, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene M.________ war ab 6. April 1994 als Gipser bei der Firma Y.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. September 1994 stürzte der Versicherte beim Fussballspielen auf das rechte Knie und erlitt dabei ein Distorsions-/Kontusionstrauma. Am 18. November 1994 erfolgten eine Arthroskopie und eine Teilmeniskektomie lateral; gleichzeitig wurde eine VKB-Plastik vorgenommen. In der Zeit vom 23. Oktober bis 24. November 1995 sowie - nach weiteren operativen Eingriffen - vom 27. Mai bis 8. Juli 1998 weilte M.________ in der Rehaklinik X.________. Mit Schreiben vom 2. September 1998 stellte die SUVA die Heilbehandlung per sofort und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 1998 ein. Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall sprach sie M.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 gestützt auf die medizinischen Berichte und das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. November 1998 sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. April 1999 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 15. Februar 2000 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 1. April 1999 auf, stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,3 % hat, und wies die Sache zum Erlass eines entsprechenden neuen Entscheides an die SUVA zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2000, soweit damit die Sache zur Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,3 % an sie zurückgewiesen wird. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Einspracheentscheid vom 1. April 1999 hat die SUVA die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. April 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Was zunächst die medizinischen Folgen des Unfalles vom 10. September 1994 anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben kann. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 14. August 1998 ist jedoch eine andere berufliche Tätigkeit in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Position mit leichter bis mittelschwerer Arbeit ganztags zumutbar. Im Bericht über die anlässlich des Klinikaufenthalts durchgeführte berufliche Abklärung vom 22. Juli 1998 wird bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung zusätzlich ausgeführt, dass der Versicherte bei künftigen Arbeiten nicht knien und auf Leitern steigen könne und wiederholtes Treppensteigen sowie das Arbeiten in der Hocke vermeiden sollte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne der Versicherte ganztags, mit kurzen Pausen, ausüben. Die Beurteilung, wonach dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar ist, ist in den erwähnten Berichten schlüssig begründet und im Grundsatz nicht bestritten. Divergenzen ergeben sich nur in der Frage, wie die im Bericht über die berufliche Abklärung vom 22. Juli 1998 erwähnten kurzen Pausen zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich ist der SUVA darin beizupflichten, dass diese Pausen - wie sich auch aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 14. August 1998 ergibt - an der Zumutbarkeit einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit nichts ändern, zumal erfahrungsgemäss auch für gesunde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, bei manuellen Tätigkeiten kurze Pausen einzulegen. Der Notwendigkeit vermehrter Pausen kann jedoch allenfalls bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens Rechnung getragen werden. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. November 1998 zugesprochene Rente. 
3.1 Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 1998 für das Jahr 1998 auf Fr. 64'314.- festgesetzt. Im Einspracheentscheid vom 1. April 1999 korrigierte sie dieses auf Fr. 64'736.- (Fr. 26.85 x 185 Std. pro Monat x 12 Monate + Zulage Fr. 150.- + Gratifikation 8,33 %). Das dem Einspracheentscheid zu Grunde gelegte Valideneinkommen ist unbestritten und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden. 
3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen hat die SUVA in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 1998 auf Grund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 50'388.- festgesetzt, indem sie das aus einer Tätigkeit als Betriebsarbeiter/ Kleingerätemontage (DAP Nr. 1421), als Betriebsarbeiter/Kleinmontage (DAP Nr. 4337), als Betriebsarbeiter (DAP Nr. 2819), als Hilfsarbeiter/Abpacker (DAP Nr. 2651) und als Angestellter/Portier (DAP Nr. 488) resultierende Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt hat. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'314.- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von "gut 20 %". Nachdem im Einspracheverfahren geltend gemacht worden war, die der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde gelegten DAP-Arbeitsplätze benötigten bis auf eine Ausnahme eine Anlehre, und zudem ein Abzug von 25 % beantragt worden war, hielt die SUVA im Einspracheentscheid fest, die beigezogenen DAP-Profile entsprächen der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik X.________ und verneinte gleichzeitig die Möglichkeit eines Abzuges bei der Anwendung der DAP. Sie bestätigte auch in Anbetracht des im Einspracheentscheid leicht erhöhten Valideneinkommens von Fr. 64'736.- eine Erwerbseinbusse von "durchschnittlich 20 %" und somit die zugesprochene Invalidenrente. Die Vorinstanz qualifizierte im konkreten Fall vier der fünf beigezogenen DAP-Blätter als nicht verwendbar, weil sie eine Anlehre voraussetzen, womit ihrer Auffassung nach eine Anlehre gemäss Art. 49 des Berufsbildungsgesetzes gemeint sei. Das Abstützen auf ein einziges DAP-Blatt hielt das kantonale Gericht für nicht angängig. Trotz der Kritik an den im konkreten Fall beigezogenen DAP-Profilen stützte sich die Vorinstanz auf das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'388.- als Ausgangsbasis ab, reduzierte dieses jedoch wegen der Notwendigkeit von Pausen sowie wegen der fehlenden Anlehre um 15 %, ermittelte im Vergleich zum Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 33,84 % und sprach dem Versicherten mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Drittelsrente zu. 
Die SUVA kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Vorgehen des kantonalen Gerichts in mehrfacher Hinsicht. Im Wesentlichen rügt sie den von der Vorinstanz vorgenommenen leidensbedingten Abzug wegen der Notwendigkeit von Pausen sowie wegen des Ausbildungserfordernisses einer Anlehre. Für unerklärlich hält sie sodann, dass die Vorinstanz angesichts der Kritik an den beigezogenen DAP-Profilen dann doch das von der SUVA vorgeschlagene Invalideneinkommen als Ausgangsbasis nahm, und schliesslich kritisiert sie die Begründung der Drittelsrente durch den Beizug von vergleichbaren Fällen. Der Beschwerdegegner demgegenüber unterstützt die Berücksichtigung der Notwendigkeit kurzer Pausen sowie der mangelnden Ausbildungsanforderung einer Anlehre. 
3.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihrer Ansicht nach zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Lohnstrukturerhebung wird seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft). Neben Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgrösse werden auch personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale wie Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Art der Tätigkeit im Unternehmen erfasst (LSE 2000, S. 10). Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Zurzeit sind nach den Angaben der SUVA mehr als 6000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert (SZS 42/1998 S. 487; Klaus Korrodi, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.). Auf Grund eines zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen selbstständig Arbeitsplätze. 
Im oben zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an der Rechtsprechung festgehalten, wonach beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens zulässig sind. Es hat ausgeführt, dass sich eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten liesse, wobei diese abschliessend festzulegen beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig sei. Aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus weisen nämlich beide Methoden Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und andererseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1). 
3.2.2 Bezüglich Anwendung der DAP hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003 festgehalten, dass die DAP für die Ermittlung des Invalideneinkommens an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage darstellt. Was ihre Repräsentativität im Allgemeinen betrifft, hat es darauf hingewiesen, dass die SUVA diesbezüglich selber noch Einschränkungen macht, ist doch ihren Erläuterungen zur fachlichen Anwendung der DAP zu entnehmen, dass für eine auch die regionalen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigende Datenbank rund 10'000 dokumentierte Arbeitsplätze erforderlich wären, zur Zeit jedoch erst etwas mehr als 6000 Arbeitsplätze dokumentiert sind. Weil die Invaliditätsbemessung auf Grund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Berücksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfolgen hat, muss die DAP auch im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, da es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. Unbeachtlich ist, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Für die Repräsentativität im konkreten Einzelfall fordert das Eidgenössische Versicherungsgericht neben der Auflage von mindestens fünf DAP-Profilen im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör soll dadurch gewahrt werden, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2). 
3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3). 
3.3 
3.3.1 Im vorliegenden Fall hat die SUVA das hypothetische Invalideneinkommen auf Grund der Durchschnittseinkommen aus fünf DAP-Profilen ermittelt. Die Vorinstanz hielt vier der fünf DAP-Blätter für nicht verwendbar und das Abstützen auf ein einziges DAP-Blatt für nicht angängig. Trotzdem nahm sie das von der SUVA vorgeschlagene Invalideneinkommen als Ausgangsbasis und reduzierte dieses um 15 %. 
Ohne näher auf die Frage der vom Beschwerdegegner bestrittenen Geeignetheit der einzelnen Arbeitsplätze einzugehen, ist im Lichte von Erw. 3.2.2 hievor festzustellen, dass die von der SUVA verwendeten fünf DAP-Profile allein keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bilden. Erst recht können sodann nicht vier der fünf verwendeten DAP-Profile als nicht verwendbar erklärt und dann trotzdem auf das aus den fünf DAP-Profilen resultierende Durchschnittseinkommen abgestellt werden. Nicht angängig ist sodann - wie die SUVA zu Recht kritisierte - die Invaliditätsbemessung nach Massgabe eines in Vergleichsfällen ermittelten Invaliditätsgrades. Was schliesslich den Einwand der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bezüglich der mangelnden Anlehre anbelangt, kann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der in den DAP-Erfassungsblättern angegebenen Ausbildungsanforderung einer Anlehre nicht um eine solche im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, sondern um eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich handelt. Nachdem sich jedoch die Repräsentativität der DAP im konkreten Fall und das Auswahlermessen der SUVA mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren nicht überprüfen lassen, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
3.3.2 Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor 1998 für eine 40-Stunden-Woche auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für das Jahr 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102, Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, weil der Beschwerdegegner zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt ist, indem das Heben und Tragen, Knien, Treppensteigen und Gehen limitiert möglich oder ganz zu vermeiden sind. Diesbezüglich kann auch die Notwendigkeit vermehrter Pausen berücksichtigt werden. Dagegen entfällt ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung und auch die weiteren Merkmale dürften sich kaum auf den Lohn auswirken, war doch der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles erst 29jährig und als italienischer Staatsangehöriger in Frankreich wohnhaft und in der Schweiz als Grenzgänger berufstätig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf insgesamt 15 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'602.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'736.- zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt. Auf dieser Grundlage hat der Versicherte mit Wirkung ab 1. November 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdegegner insoweit, als dem Beschwerdeantrag der SUVA nur teilweise entsprochen wird. Er hat damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdegegner unterliegt, kann seinem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdegegner ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2000 aufgehoben und es wird in Abänderung des Einspracheentscheids der SUVA vom 1. April 1999 festgestellt, dass M.________ mit Wirkung ab 1. November 1998 Anspruch auf eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 30 % hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat M.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Marco Biaggi für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Oktober 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: