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«AZA» 
U 121/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2000 
 
in Sachen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, 
gegen 
N.________, 1939, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
A.- Die 1939 geborene N.________ arbeitete seit 1. Oktober 1981 in der Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. Oktober 1994 zog sie sich bei der Bedienung einer Schneidemaschine Verletzungen an zwei Fingern der linken adominanten Hand zu, welche stationär behandelt wurden. Gemäss Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7. Oktober 1994 mussten die Mittelphalanx des Fingers III amputiert und die Endphalanx des Fingers II repositioniert werden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Juni 1995 stellte Dr. med. S.________ für leichtere Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bei ganztägigem Einsatz fest. Am 28. August 1995 wurde eine Nachamputation am Finger III durchgeführt (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 29. August 1995). Da die Versicherte sich ausser Stande fühlte, die Beschäftigung im Betrieb wieder aufzunehmen, löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1995 auf. Seitdem geht N.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 7. Oktober 1994, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit und zur Prüfung der Rentenfrage sowie des Anspruchs auf Integritätsentschädigung zog sie unter anderem den Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 3. April 1996 und eine Erkundigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. Mai 1996 bei. Mit Verfügung vom 22. Juli 1996 sprach die SUVA N.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1996, befristet auf 1. Juni 1999, eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 7290.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 1996 fest. 
 
B.- Beschwerdeweise liess N.________ die Zusprechung einer unbefristeten Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1996, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, und einer Integritätsentschädigung, entsprechend einer mindestens 15 %igen Integritätseinbusse, beantragen. Nach Einholung des Gerichtsgutachtens des Prof. Dr. med. H.________, vom 13. Oktober 1998 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 1996 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf, soweit er die Invalidenrente betraf, und verpflichtete die SUVA, ab 1. Juni 1996 eine bis 1. Juni 1999 befristete Invalidenrente von 25 % auszurichten (Entscheid vom 23. Februar 1999). 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben. 
N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c) und über den Begriff des für die Invaliditätsbemessung in Betracht zu ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat sich einlässlich und unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin alle Rechte gewahrt bleiben, zur Befristung der Rente geäussert. Soweit die Versicherte diesen Punkt vernehmlassungsweise aufgreift, ist darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die nicht weiter begründete Rüge der Beschwerdegegnerin, der Invaliditätsgrad sei vom kantonalen Gericht mit 25 % zu tief veranschlagt worden. Denn einerseits hat sie diesbezüglich keine Anträge gestellt und andererseits kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, von hier nicht zur Anwendung gelangenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen, das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
b) In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
3.- Das kantonale Gericht gelangte in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, der Versicherten sei auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides ergeben haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ohne Kälteexposition oder übermässige Dauerbelastung zumutbar. Seinen zutreffenden Darlegungen kann gefolgt werden. Zu prüfen bleibt somit die Höhe des Invaliditätsgrades. 
 
a) Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität für das Jahr 1996 haben SUVA und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. Mai 1996 auf monatlich Fr. 2956.80 festgesetzt. Bei einer zu Vergleichszwecken von 42 auf 40 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit errechnete das kantonale Gericht ein Monatsgehalt von Fr. 2816.- (bei 13 Auszahlungen im Jahr). Dies ist auf Grund der Akten nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das ermittelte Valideneinkommen nicht 18 %, wie in den vorinstanzlichen Erwägungen angenommen, sondern 11 % unter dem Branchendurchschnitt liegt (vgl. den in Tabelle A 1, S. 17, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 [LSE] genannten Zentralwert von Fr. 3435.- [einschliesslich 13. Monatslohn] für mit einfachen und repetitiven Aufgaben [Anforderungsniveau 4] beschäftigte Frauen im privaten Dienstleistungssektor), wie die SUVA zutreffend ausführt. 
 
b) Im Rahmen der Berechnung des hypothetischen Einkommens, welches die Versicherte trotz des unfallbedingten Gesundheitsschadens durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist die SUVA von ihrer internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ausgegangen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt sie weitere DAP-Erhebungsblätter auf, von denen allerdings mehrere die Jahre 1997 und 1999 betreffen und daher nicht aussagekräftig sind. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten nennt die SUVA leichte Einfüll- und Kontrollarbeiten (G.________ AG), eine leichte manuelle Beschäftigung in der Produktion und Spedition (V.________ AG; R.________ AG) sowie leichte Sortier-, Abpack- (F.________ AG) und Montagearbeiten (A.________ AG). Ausgehend von den Lohnangaben dieser Firmen, welche den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen (BGE 121 V 366 Erw. 1c mit Hinweisen), und in Anpassung der Beträge auf eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 2950.-. Wird dieses im Hinblick auf den branchenunüblich tiefen Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens um 11 % reduziert (ZAK 1989 S. 456; vgl. Erw. 3a hiervor), resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2625.-. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 2816.- folgt ein Invaliditätsgrad von rund 7 %. 
Zu keinem günstigeren Ergebnis für die Versicherte führt das Abstellen auf Tabellenlöhne (vgl. hiezu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Wird der Berechnung des Invalideneinkommens im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin gegen die DAP-Erhebungen vorgebrachten Einwendungen der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Dienstleistungssektor im Jahre 1996 von Fr. 3435.- (LSE 1996, Tabelle A 1, S. 17) zu Grunde gelegt, und dieser Betrag im Hinblick auf den 11 % unter dem Branchendurchschnitt liegenden Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens in entsprechendem Rahmen reduziert (ZAK 1989 S. 456), resultiert ein Monatsgehalt von Fr. 3057.-. Es ist der SUVA zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Unfall leichte körperliche Arbeiten verrichtete. Nach den gesamten Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. med. H.________ in seiner Expertise vom 13. Oktober 1998 geschilderten Probleme der Anpassung und Angewöhnung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erweist sich allerdings im konkreten Fall ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 2600.- im Monat führt. Verglichen mit dem Valideneinkommen (Fr. 2816.- monatlich) ergibt sich wiederum ein Invaliditätsgrad von rund 7 %. 
 
c) Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass statistische Zahlen immer nur Annäherungswerte sind, was auch für den leidensbedingten Abzug gilt, lässt sich die von der SUVA am 22. Juli 1996 verfügungsweise für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 1. Juni 1999 zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 1996 bestätigte Invalidenrente, basierend auf einer Invalidität von aufgerundet 10 %, nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den Dispositiv-Ziffer 1 im Rentenpunkt und Dispositiv- 
Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Luzern vom 23. Februar 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- 
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
rung zugestellt. 
 
Luzern, 22. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: