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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.7/2006 /vje 
 
Urteil vom 10. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Andreas Dürr, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. August 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die X.________ AG verkaufte am 24. Dezember 1997 zwei Liegenschaften in Basel für insgesamt rund 10 Mio. Franken. In den Steuererklärungen für die Grundstückgewinnsteuer machte sie je eine Mäklerprovision in der Höhe von 3 Prozent als Aufwand geltend, obschon sie die Liegenschaften selbst verkauft hatte (sog. Eigenprovision). Die Steuerverwaltung des Kantons Basel akzeptierte die entsprechenden Abzüge nicht und bestimmte den steuerbaren Grundstücksgewinn auf 1'120'283 bzw. 441'800 Franken (Veranlagungen vom 14. Oktober 1998). Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt (als Verwaltungsgericht) schützte diese Veranlagungen kantonal letztinstanzlich (Urteil vom 24. August 2005). 
2. 
Am 5. Januar 2006 hat die X.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, in dieser Sache die Entscheidungen von Appellationsgericht, Steuerrekurskommission und Steuerverwaltung aufzuheben sowie den steuerbaren Grundstückgewinn auf 361'898 bzw. 908'435 Franken zu reduzieren. 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist: 
3.1 Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus: Zwar ist die Grundstückgewinnsteuer, um die es im vorliegenden Fall geht, im zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelt (vgl. Art. 12 StHG), weshalb sie betreffende Entscheide der letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (vgl. BGE 130 II 202 E. 1 S. 204). Der Bundesgesetzgeber hat den Kantonen jedoch eine achtjährige, bis Ende des Jahres 2000 laufende Frist für die Anpassung ihrer Steuergesetze eingeräumt (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG), während der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Streitigkeiten betreffend Kantonssteuern selbst dann nicht offen steht, wenn das kantonale Steuerrecht bereits harmonisiert worden ist (vgl. BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.). Weil die hier interessierende Veräusserung mit Gewinnerzielung bereits im Jahre 1997 und damit vor Ablauf der Frist von Art. 72 Abs. 1 StHG erfolgte, steht gegen den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. 
3.2 Reicht der Rechtsuchende fälschlicherweise eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde anstatt einer staatsrechtlichen Beschwerde ein oder umgekehrt, so deutet das Bundesgericht seine Eingabe praxisgemäss um (vgl. etwa BGE 127 II 198 E. 2a S. 203). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die formellen Anforderungen auch des jeweils andern Rechtsmittels erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall: Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe keinerlei Verfassungsrügen, weshalb diese nach dem Gesagten nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommen werden kann. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: