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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1169/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________ GmbH, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2013/001 
(Abzugsfähigkeit einer Mäklerprovision, Beweislast 
bei der Geltendmachung von Abzügen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 20. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die X.________ AG verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Juli 2013 das Grundstück Z.________, Parzelle Nr. yy des Grundbuchs Basel. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. April 2014 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 547'400.-- und den entsprechenden Steuerbetrag auf Fr. 328'440.-- fest. Mit ihrer Einsprache vom 19. Mai 2014 reichte die X.________ AG zwei Rechnungen ein, welche jeweils zur Hälfte des Betrags als wertvermehrende Investitionen dem Einstandswert zugerechnet und vom erzielten Grundstückgewinn in Abzug gebracht wurden. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2015 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 481'408.-- fest. Der dagegen erhobene Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wurde abgewiesen. Einen gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Oktober 2016 ab. 
Die X.________ AG beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2016, die Aufrechnungen der geltend gemachten Kosten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz bzw. zu Lasten des Staates zu streichen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist sachbezogen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Eine mögliche Verletzung von kantonalem Recht und von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist; es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG.  
Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.3) und beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich des kantonalen Gesetzesrechts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2). 
 
2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt. Die Rechtsbegriffe "Erlös", "Anlagekosten" und "Ersatzwert" führt Art. 12 StHG nicht näher aus und überlässt den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns insofern einen (wenn auch beschränkten) Spielraum (BGE 141 II 207 E. 2.2.1 S. 209 f., mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht kann zwar mit voller Kognition prüfen, ob es sich bundesrechtlich bei einer Position um (werterhaltende) Aufwendungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 StHG oder um (wertvermehrende) solche gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG handelt; steht aber fest, dass die Aufwendung für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrend zu betrachten ist, verfügen die Kantone über einen gewissen Definitionsspielraum (Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen), der durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (oben, E. 2.1).  
 
2.3. Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, in ihrer Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Verletzung harmonisierten kantonalen Gesetzesrechts oder in willkürlicher Anwendung kantonalen Gesetzesrechts mit Gestaltungsspielraum Aufwendungen zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen hat. Ihre Ausführungen, wonach sie eine reine Sitzgesellschaft sei, einer mehrwertsteuerlichen Kontrolle unterliege sowie den generell gehaltenen Bemerkungen, ob das Gericht ernsthaft meine, der Verlaufserlös sei ohne wertvermehrende Aufwendungen oder Kosten zu Stande gekommen, oder dass die Maklerprovision verhältnismässig sei, zeigen aber nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2016 enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. dazu oben, E. 2.1), weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall