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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_598/2007/bnm 
 
Urteil vom 18. Dezember 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfandverwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 8. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Januar 2007 hat das Betreibungsamt A.________ im Beisein von X.________, damals in B.________ wohnhaft, die Pfändung vollzogen. Am 22. Januar 2007 wurde die Pfändungsurkunde erstellt; als Pfandgegenstände waren aufgeführt ein Personenwagen "Opel Astra G1.6" und ein Faxgerät "Brother T82". Zum Zeitpunkt der Pfändung kam den Pfandgegenständen kein Kompetenzcharakter zu. Am 19. Februar und 21. März 2007 verlangten die Gläubiger die Pfandverwertung. 
 
Nachdem die Schuldnerin am 3. März 2007 eine Anzahlung von Fr. 100.35 geleistet hatte, gewährte ihr das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. März 2007 einen Verwertungsaufschub, unter der Voraussetzung, dass sie monatlich Fr. 431.40 bezahle. Die Ratenzahlungen erfolgten jedoch nicht pünktlich. Aus den Akten ergeht, dass X.________ am 3. Mai 2007 Fr. 100.--, am 29. Mai 2007 Fr. 1'000.-- und am 7. August 2007 Fr. 100.85 bezahlt hat. 
 
Am 30. August 2007 beauftragte das Betreibungsamt A.________ - da X.________ inzwischen im Kanton Bern wohnhaft war - das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, die Pfandgegenstände zu verwerten. 
B. 
B.a Gegen diesen Verwertungsauftrag reichte X.________ am 14. September 2007 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
B.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 hat X.________ die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Sie ersucht um Gutheissung ihrer Beschwerde, weil sie auf das Auto angewiesen sei. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
-:- 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2). 
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
1.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3). 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe eine 70 %-Stelle gefunden; zur Ausübung brauche sie jedoch ihr Auto. Zudem überweise sie regelmässig einen Betrag an das Betreibungsamt. 
 
Mache der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne, und verpflichte er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, so könne der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens 12 Monate hinausschieben. Der Betreibungsbeamte setze die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er habe dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen. Der Betreibungsbeamte ändere seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erforderten. Der Aufschub falle ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet werde (Art. 123 Abs. 1, 3 und 5 SchKG). Das Betreibungsamt sei verpflichtet, sofort und ohne neues Begehren des Gläubigers zur Verwertung zu schreiten; eine weitere Warnung bzw. die Einräumung einer "letzten" Zahlungsfrist wären unzulässig (BGE 95 III 16 E. 1 mit Hinweisen). Der Grund der Säumnis sei unerheblich (BGE 88 III 20 E. 3 S. 22). 
 
Im vorliegenden Fall habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 13. März 2007 einen Aufschub gewährt und die Ratenzahlungen auf Fr. 431.40 festgesetzt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin diese nicht regelmässig bezahlt habe, so dass das Betreibungsamt verpflichtet gewesen sei, zur Verwertung zu schreiten und den angefochtenen Verwertungsauftrag zu erlassen. 
2.2 Was das Kantonsgericht ausführt, ist richtig. Mit der Säumnis verwirkt der Schuldner das Recht auf die gewährten Abschlagszahlungen und die Verwertung nimmt ihren Lauf. Dass sie nicht säumig geworden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Was sie vorbringt und schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, worauf aber das angefochtene Urteil nicht eingeht, ist sinngemäss ein Gesuch um Revision der Pfändung, weil nunmehr ihr Fahrzeug als Kompetenzgut zu betrachten sei. Dies zu behandeln war nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern des zuständigen Betreibungsamts. Die Beschwerdeführerin macht denn auch - zu Recht - nicht geltend, dass die Vorinstanz diesbezüglich zuständig gewesen sei. 
3. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Da sie sich mit der entscheidenden Erwägung nicht auseinandersetzt, ist darauf unter Kostenfolge (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett