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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1337/2022, 6B_1338/2022, 6B_1339/2022, 6B_1340/2022  
 
6B_1341/2022, 6B_1342/2022, 6B_1343/2022, 6B_1344/2022  
 
6B_1345/2022, 6B_1346/2022, 6B_1347/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Prozessbetrug, versuchter Betrug, Verleumdung; "Untätigkeit", "Verletzung gegen das Gleichheitsgebot" etc); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. November 2022 (BK 22 421, BK 22 424, BK 22 414, BK 22 412, BK 22 413, BK 22 419, BK 22 410, 
BK 22 411, BK 22 409, BK 22 408, BK 22 407). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm am 5., 7. und 9. September 2022 diverse Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 "rein vorsorglich" Beschwerde mit der Begründung: "Auf Grund der Tatsache dass allesamt verleumderischer und beleidigender Inhalte aufweisen, werden diese erst begründet wenn diese ohne Verletzungen erstellt werden." Darauf trat das Obergericht des Kantons Bern am 1. November 2022 in elf Beschlüssen (BK 22 421, BK 22 424, BK 22 414, BK 22 412, BK 22 413, BK 22 419, BK 22 410, BK 22 411, BK 22 409, BK 22 408 und BK 22 407) wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. 
 
2.  
Mit einer einzigen Beschwerdeeingabe vom 8. November 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen 11 Nichteintretensbeschlüsse. Die Verfahren seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese - vorbehältlich einer Begründung - noch offenstünden. Die Verfahren seien bis zum Vorliegen genügender Begründungen zu sistieren. 
 
3.  
Die Verfahren 6B_1337/2022, 6B_1338/2022, 6B_1339/2022, 6B_1340/2022 6B_1341/2022, 6B_1342/2022, 6B_1343/2022, 6B_1344/2022, 6B_1345/2022, 6B_1346/2022 und 6B_1347/2022 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerdeeingabe vom 8. November 2022 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Begründungen bzw. der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde (n) führte (n), nicht substanziiert auseinander. Stattdessen verliert er sich in pauschalen Vorwürfen, stellt Bedingungen, rügt in allgemeiner Weise Verletzungen von Verfahrensfehlern bzw. des rechtlichen Gehörs, macht unspezifisch Verstösse gegen "Recht und Gesetz" geltend und verlangt neue und unvoreingenommene Entscheide. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht nachvollziehbar und verständlich, inwiefern die Begründung (en) des Obergerichts bzw. dessen Beschlüsse selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das Sistierungsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1337/2022, 6B_1338/2022, 6B_1339/2022, 6B_1340/2022 6B_1341/2022, 6B_1342/2022, 6B_1343/2022, 6B_1344/2022, 6B_1345/2022, 6B_1346/2022 und 6B_1347/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill