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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_610/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 31. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, am 24. November 1965 geborener Staatsangehöriger von Bolivien, ersuchte erstmals im Jahr 2010 im Kanton Zürich erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; er wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2010 per sofort weggewiesen und erwirkte ein bis 18. Juli 2013 gültiges Einreiseverbot der zuständigen Bundesbehörde. Im Februar 2013 reiste er, unter Missachtung des Einreiseverbots, wiederum in die Schweiz ein, worauf er wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft und am 1. März 2013 weggewiesen wurde. Am 24. Februar 2014 heiratete er in Spanien eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, zu welcher er am 2. Juni 2014 einreiste; das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 23. März 2016 verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich am 20. Januar 2016; zu einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ist es bis heute nicht gekommen. Gestützt auf diese Umstände lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 31. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2017 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer (bedingten) neuen Ausreisefrist per 15. Juli 2017. 
Mit vom 3. Juli 2017 datierter, am 5. Juli 2017 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei für die Ausreise eine angemessene Frist anzusetzen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist   in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, warum der Beschwerdeführer sich angesichts der definitiv erscheinenden Trennung der Ehegatten für eine Bewilligungsverlängerung nicht mehr auf das FZA berufen könne (E. 2.1 - 2.3). Dazu hält es auch fest, dass der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten könne, dass seine Aufenthaltsbewilligung EFTA/EU nicht wie üblich für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wurde; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und die Bewilligung heute noch gültig wäre, hätte sie nach Wegfallen des Bewilligungszwecks widerrufen werden können (E. 2.3 zweiter Absatz). Alsdann erwägt es, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung auch nicht gestützt auf Art. 50 AuG beanspruchen könne (E. 3) und zudem eine Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen ausserhalb des Anspruchsbereichs nicht in Betracht falle (E. 4).  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zu diesen Erwägungen, namentlich seine Überlegungen zum Verlauf seiner Ehe und über die Vielfältigkeit der Möglichkeiten, ein Eheleben zu gestalten, genügen in keiner Weise um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht das FZA oder Art. 50 AuG auf seinen Fall falsch angewendet hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall gestützt auf den (mangels hinreichender Bestreitung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG) für das Bundesgericht verbindlich festgestellten vorinstanzlichen Sachverhalt der Widerruf einer für fünf Jahre erteilten Bewilligung schwerer zu begründen gewesen wäre als die Nichtverlängerung der auf kürzere Zeit ausgestellten Bewilligung; ohnehin läge es nicht auf der Hand, dass Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatenangehörige im Familiennachzug (Art. 3 Anhang I FZA) analog zur Aufenthaltserlaubnis an EU-Bürger als Arbeitnehmer (vgl. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA) zwingend auf fünf Jahre zu erteilen wären. 
Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, was die Frage einer Aufenthaltsbewilligung ohne Rechtsanspruch betrifft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ausreisefrist, handelt es sich dabei doch um eine Wegweisungsmodalität; gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Seine Eingabe kann indessen nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden: Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
2.3. Die Rechtsschrift enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde (n) wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller