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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_53/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. März 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Zins, Fr. 3.65 (Verzugszins) und Fr. 50.-- (Mahngebühren). Auf diverse Anträge des damaligen Gesuchsgegners (nunmehr Beschwerdeführers) trat es nicht ein (Aufhebung einer Massnahme, Herausgabe des Führerausweises, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Genugtuung etc.). 
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. März 2017 nicht ein. 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er verlangt die Rückgabe des Führerausweises, beansprucht Wiedergutmachung, beruft sich auf Staatshaftung und verlangt die Löschung aller Gebühren und der Betreibung. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe einzig Inhalt, Zustandekommen und Eröffnung der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 11. Februar 2016 beanstandet, mit der ihm der Führerausweis für Motorfahrzeuge vorsorglich entzogen worden sei, und den entsprechenden Entscheid der Rekurskommission vom 30. März 2016 kritisiert, in dem ihm die in Betreibung gesetzten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt worden seien. Das Obergericht hat sodann darauf hingewiesen, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt sei, über die Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Massnahme und der damit zusammenhängenden Auferlegung von Verfahrenskosten zu befinden. 
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Soweit überhaupt verständlich, wendet er sich im Wesentlichen erneut einzig gegen den Entzug des Führerausweises. Auch die diversen Vorwürfe gegen die referierende Oberrichterin B.________ stellen keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. 
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg