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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_6/2020  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________,  
vertreten durch die Finanzverwaltung U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. Dezember 2019 (410 19 295 dig). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'292.10 nebst Zins (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen und die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu tragen (Ziff. 2 und 3). 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. und 8. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie erklärte unter anderem, mit Ziff. 1 des angefochtenen Urteils einverstanden zu sein und die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Gleichzeitig verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 gab das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. Für den Fall, dass sie an der Beschwerde festhalte, wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- aufgefordert. Am 13. Dezember 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. Am 13., 15. und 17. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Rechtsbegehren und konkreter Rügen sowie mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 450.--. 
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine Anträge. Dies wäre für eine Beschwerde an das Bundesgericht jedoch erforderlich (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ohnehin erscheint fraglich, ob sie überhaupt einen genügenden Beschwerdewillen aufweist. Bereits vor Kantonsgericht erklärte sie, mit der Erteilung der Rechtsöffnung einverstanden zu sein, weshalb ihr das Kantonsgericht infolge Forderungsanerkennung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung absprach. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, auch die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheids (Fr. 73.30 und Fr. 300.--) bezahlt zu haben bzw. bezahlen zu wollen. Mit den Gründen für den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid befasst sie sich nicht und sie macht insbesondere nicht geltend - wie sie dies in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) tun müsste -, dass gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sei (Art. 116 BGG). Grosse Teile ihrer Eingabe widmet sie Verschwörungstheorien und einem "Fall B.________". Das Kantonsgericht ist auf entsprechende Ausführungen, die keinen Bezug zum angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid haben und längst abgeschlossene Verfahren beträfen, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin scheint dies zwar zu bemängeln und sie verlangt vom Bundesgericht die Herausgabe eines "Vor-Falls", eine Korrektur und die Rückgabe ihres Eigentums. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sich das Kantonsgericht ihrer Ausführungen zum "Fall B.________" oder zu einem "Vor-Fall" hätte annehmen müssen. 
Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg