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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.9/2006 /vje 
 
Urteil vom 12. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt, an der Aa 6, Postfach 157, 6301 Zug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 30. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus dem Sudan und ersuchte hier am 17. September 2005 um Asyl. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm ihn am 28. Dezember 2005 in Vorbereitungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 30. Dezember 2005 prüfte und bis zum 27. März 2006 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Ausschaffungshaft nehmen, wenn er "Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist" (Art. 13a lit. e ANAG [SR 142.20]). Nach wiederholt bestätigter Rechtsprechung erfüllen die als "Ameisendealer" oder "Chügelischlucker" bezeichneten Betäubungsmittel-Kleinhändler diesen Haftgrund, auch wenn gegen sie nur wegen eines einzigen nachgewiesenen Handelns mit einer an sich geringfügigen Rauschgiftmenge ein Strafverfahren eröffnet worden ist, jedoch aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden kann, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und das Risiko weiterer Drogendelikte besteht (BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.; Urteile 2A.35/56/2000 vom 10. Februar 2000, E. 2b/bb; 2A.326/2003 vom 23. Juli 2003, E. 1.2.2; 2A.480/2003 vom 26. August 2004, E. 3.3-3.5; vgl. auch Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7. 53 ff.). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Polizei am 18. Dezember 2005 in St. Gallen beim Verkauf eines Kügelchens Kokain beobachtet worden. In der Folge versuchte er vergeblich, sich seiner Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Mit Strafbescheid vom 19. Dezember 2005 wurde er wegen Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG: Seine Kenntnis der St. Galler Drogenszene und sein Verhalten bei der Festnahme deuten darauf hin, dass er als Kleinhändler von Drogen Leib und Leben von Personen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich gefährdet und das Risiko besteht, dass er dies auch weiterhin tun wird. Sein Einwand, er sei mit jemand anderem verwechselt worden, ist unglaubwürdig und nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung des Sachverhalts in Frage zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 217 E. 3a): Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner auffälligen Mütze anhand einer Fotografie von seinem Abnehmer formell wiedererkannt worden. Der Einwand, er habe im entsprechenden Quartier nur seine Freundin treffen wollen, überzeugt nicht, nachdem er weder deren Nachnamen kennt, noch genauer darzulegen vermag, in welcher Bar er mit ihr verabredet gewesen sein soll. Über sein Asylgesuch werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben; dieses bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
2.3 Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 2003 unter einer anderen Identität als angeblich nigerianischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereist und hernach ausgeschafft worden. Der Vollzug seiner (allfälligen) Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens erscheint deshalb als gefährdet und kann demnach auch im Lichte von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK mit Vorbereitungshaft sichergestellt werden (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.53). Mit dem Asylentscheid ist nach Angaben des Bundesamts für Migration in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG). Da auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Verhältnismässigkeit der Haft, Haftbedingungen usw.), ist die Vorbereitungshaft zu Recht genehmigt worden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: