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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 251/06 
 
Urteil vom 4. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
D.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 8. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geb. 1950) war bis Ende September 2002 teilzeitlich als Hilfsschreiner (Saisonnier) in der Firma Q.________ angestellt. Nach krankheitsbedingten Absenzen ab September 2001 (IV-Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 2002; Arbeitgeberbescheinigung zuhanden des Krankenversicherers vom 14. Oktober 2002) meldete er sich am 12. März 2002 (Posteingang) unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte den Bericht des Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. April 2002 ein, welchem die (Kurz-) Berichte des Röntgeninstituts J.________ vom 21. September 2001, des Spitals X._________ vom 7. November 2001, der Klinik Y.________ vom 8. Februar 2002 und der Klinik Z.________, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, vom 28. März 2002 beilagen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), welches am 5. Mai 2003 vorlag (einschliesslich der Konsilien des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 17. März 2003 und des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 19. März 2003). Gestützt darauf und nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 28 %). Dies bestätigte sie - nach Beizug des Berichts der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 25. April 2005, wozu D.________ (23. September 2005) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; 30. September 2005) Stellung nahmen - im Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 (Invaliditätsgrad: 35 %). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des D.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2005 sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 8. Februar 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ersucht. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
In seiner Stellungnahme beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Die Beschwerde war am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, weshalb sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG richtet, welche Abs. 1 des Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG entspricht (in Kraft gestanden vom 1. Juli 2006 [AS 2006 2003 f.] bis 31. Dezember 2006; übergangsrechtlich vgl. lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005). Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
2. 
Die massgebenden Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies: die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Art. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003] und Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) und insbesondere die zeitidentische Ermittlung der hierbei massgebenden Vergleichseinkommen im Jahr des (allfälligen) Rentenbeginns unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungserlass bzw. Einspracheentscheid (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2005 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Invalidenrente zusteht. 
3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronifizierten, therapierefrakten lumbovertebragenen und lumbospondylogenen Syndroms linksbetont seine bisherige Arbeit als Hilfsschreiner sowie andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann und er in körperlich leichten bis mittelschweren, möglichst wechselbelastenden Beschäftigungen aus rein körperlicher Sicht im Umfang von 80 % der Norm arbeitsfähig ist. Uneinigkeit besteht vorab in der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit krankheitswertige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Die Vorinstanz verneinte - abstellend auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) gemäss dem zuhanden der MEDAS erstellten psychiatrischen Konsilium des Dr. med. B.________ vom 19. März 2003 - einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer hält dagegen, namentlich gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 25. April 2005, welcher in psychischer Hinsicht nebst Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) eine die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) diagnostiziert, sei eine Invalidität im Rechtssinne erstellt. 
3.2 
3.2.1 Nachdem bereits im Bericht der Klinik Z.________ vom 28. März 2002 eine das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom begleitende "Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen als Ausdruck eines psychophysischen Stress- und Überforderungszustandes i.R. einer komplexen Schmerzerkrankung" festgestellt worden war, diagnostizierte Dr. med. B.________ im MEDAS-Konsilium vom 19. März 2003 eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche - "aus rein psychiatrischer Sicht" - eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit bewirke; nach Einschätzung des Dr. med. B.________ ist "klar (...), dass die depressive Erkrankung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt". Gestützt darauf kam die MEDAS in ihrer abschliessenden Beurteilung vom 5. Mai 2003 zum Schluss, dass der vollumfänglichen Umsetzung der aus rheumatologischer Sicht bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. Erw. 3.1 hievor) die psychiatrische Beurteilung entgegenstehe, welche eine zusätzliche Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % rechtfertige (Restarbeitsfähigkeit insgesamt: 60 %). 
3.2.2 Zwei Jahre nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens, während welcher der Beschwerdeführer vom 25. November 2004 bis 26. Februar 2005 in der Psychiatrischen Klinik A.________ hospitalisiert gewesen war, diagnostizierte die erwähnte Klinik im Bericht vom 25. April 2005 nebst Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und somatischen Diagnosen (Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung rechtes Bein, Drehschwindel ungeklärter Ätiologie, leichte frontalbezogene Hirnatrophie) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1). Das aus psychischer Sicht zumutbare Arbeitspensum liege zunächst bei 50 % (mit Steigerungspotenzial), wobei in diesem zeitlichen Rahmen von einer 30%igen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie sei, "bei den vorbestehenden psychiatrischen Diagnosen", sehr wichtig. Im Beiblatt zum genannten Bericht wurde ausgeführt, bei depressiven Episoden bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bei totaler Remission der depressiven Symptomatik eine volle Arbeitsfähigkeit; es sei im Übrigen schwierig, bei diesem bereits länger aus dem Arbeitsprozess ausgeschiedenen, sozial schlecht integrierten Versicherten eine zuverlässige Einschätzung zu machen. 
3.3 
3.3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F.32.01) allein grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen; zur "zumutbaren Willensanstrengung" vgl. auch BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass sich das psychische Leiden tatsächlich in einer bloss leichten depressiven Episode erschöpft. 
3.3.2 Die Berichte des Dr. med. B.________ und der Psychiatrischen Klinik A.________ gehen - übereinstimmend und unmissverständlich - davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein krankheitswertiges depressives Geschehen vorliegt, das die Arbeitsfähigkeit beträchtlich einschränkt. Die genannten Berichte divergieren indessen sowohl hinsichtlich des angenommenen Schweregrades der Depression als auch des konkreten Ausmasses der daraus resultierenden Leistungseinschränkung. Dabei kann im Rahmen der Beweiswürdigung weder dem MEDAS-Gutachten noch dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.________ eine ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen werden, zumal beide Aktenstücke - soweit den psychischen Gesundheitszustand betreffend - der inneren Kohärenz, Überzeugungskraft und Schlüssigkeit entbehren. Im MEDAS-Gutachten steht der Diagnose einer (bloss) leichten depressiven Episode die Annahme einer erheblichen Leistungseinschränkung von 40 % gegenüber (wovon rund 20 % die körperlichen Beschwerden überlagernd), die - wie auch das kantonale Gericht feststellte - nicht nachvollziehbar und überzeugend begründet wird. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 25. April 2005 diagnostiziert dagegen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, die wohl mit Blick auf die mehrmonatige psychiatrische Hospitalisation des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit längerer medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva einleuchtet, mit den im April 2005 konkret erhobenen, mehrheitlich eher leichtgradigen Befunden (daneben aber immerhin: mittelgradige hypochondrische Tendenz, Insuffizienzgefühle, Zukunftsangst, keine "akute" Suizidalität) jedoch schwerlich vereinbar ist. Der Bericht - wie das Gutachten der MEDAS - bleibt auch hinsichtlich des Ausmasses der (allein) psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu unklar, als dass allein darauf abgestellt werden könnte. Über diese Ungereimtheiten in und zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen kann sich die rechtliche Betrachtung nicht hinwegsetzen. Denn Tatsache bleibt, dass Dr. med. B.________, die MEDAS-Begutachter und die Fachärzte der Psychiatrischen Klinik A.________ eine beträchtliche Limitierung aus psychischen Gründen annehmen und - rechtlich letztlich entscheidend - ihre Tatsachenfeststellungen nicht den Schluss zulassen, dass dem alkoholabhängigen, mit Antidepressiva versorgten und nach einem Suizidversuch letztmals im Dezember 2003 von November 2004 bis Ende Februar 2005 psychiatrisch hospitalisiert gewesenen Beschwerdeführer im Alter von 55 Jahren (Zeitpunkt Einspracheeentscheid) bei objektiv forderbarer Willensanstrengung die Überwindung seiner psychischen Leistungsbeeinträchtigungen möglich ist, wie vorinstanzlich angenommen. Ungeklärt ist auch, in welchem Zusammenhang das psychische Leiden zur (allein nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalidisierenden) Alkoholabhängigkeit steht; immerhin stellte der RAD am 30. September 2005 fest, es deute in diesem Fall einiges darauf hin, "dass die Depressivität Folge der Alkoholabhängigkeit ist", nachdem es unter Alkoholeinfluss zum letzten suizidalen Geschehen gekommen sei. Bei dieser Sachlage ist eine zusätzliche fachärztliche Expertise zur psychisch bedingten Restarbeitsfähigkeit angezeigt. 
4. 
Mit Blick auf die Parteivorbringen bleibt hinsichtlich Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. Erw. 2 hievor) festzuhalten, dass die vorinstanzliche Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. So ist aufgrund der Arbeitgeberberichte/-bescheinigungen (vom 5. Mai 2002, 14. Oktober 2002 [z.H. Helsana] und des Kündigungsschreibens der Firma Q.________ vom 30. Juli 2002 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle in der Firma Q.________ im Jahre 2002 zwar nicht ausschliesslich, aber doch vorwiegend aus wirtschaftlich-stukturellen Gründen verloren hat; er wäre daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr länger dort beschäftigt worden. Auf den beim letzten Arbeitgeber tatsächlich erzielten Verdienst kann daher - abweichend vom Grundsatz, dass bei der Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anpepassten Verdienst anzuknüpfen ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) - nicht abgestellt werden. Da auch sonst keine verlässlichen, aus einem stabilen Arbeitsverhältnis stammenden Lohnangaben vorliegen, haben Vorinstanz und Einsprachebehörde zu Recht die auf Erfahrungs- und Durchschnittswerten beruhenden LSE-Tabellen beigezogen, wobei sie zutreffend vom Tabellenwert von Fr. 4765.- gemäss LSE 2002/TA1: Kat. 45 [Baugewerbe]/ Männer/Anforderungsniveau 4) ausgegangen sind. Von der vorinstanzlichen Berechnung ist nur insoweit abzuweichen, als die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002 im Baugewerbe nicht 41,7 (Vorinstanz/Verwaltung), sondern 41,9 Stunden betrug (Tabelle B 9.2/Kat. F, in: Die Volkswirtschaft 1/2-2007), sodass ein Jahreslohn von Fr. 59'896.05 resultiert. Bei (richtiger) Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe/Männer ergibt dies für das Jahr 2005 (Einspracheentscheid) ein Valideneinkommen von Fr. 61'405.10 (vgl. für Nominallohnentwicklung [Baugewerbe/Männer] 2002-2004: Tabelle T1.1.93/Kat. F, in: Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Neuenburg 2005, S. 36; Nominallohnindex 2005 [Baugwerbe allgemein]: Tabelle B 10.2/Kat. 4, in: Die Volkswirtschaft 1/2-2007, S. 95). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [vgl. Erw. 1 hievor]). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche auch die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 3. Oktober 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat über die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu entscheiden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. April 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: