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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 262/00 
 
Urteil vom 11. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
C.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Y.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 9. Mai 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene C.________ war seit 1981 als Vorarbeiter im Gipsergeschäft H.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 8. Januar 1998 erlitt er einen Skiunfall, bei welchem er sich die bereits früher einmal gebrochene Schulter rechts ein zweites Mal brach und den Bicepsmuskel am rechten Oberarm verletzte. Wegen der Reruptur erfolgten am 24. März 1998 eine Rotatorenmanschetten-Revision und eine transossäre Refixation rechts sowie anschliessend eine physiotherapeutische Behandlung. 
 
Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach die SUVA C.________ ab 1. September 1999 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9720.- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1999 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit und des Integritätsschadens sowie die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 52,6 % beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist nur noch die Höhe der Invalidenrente des Beschwerdeführers, nicht mehr hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung. 
2. 
Wird ein Versicherter infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
3. 
Was zunächst die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides anbelangt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben kann. Die SUVA und die Vorinstanz haben in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Wohl bleibt die Hebe- und Tragfähigkeit von schweren Lasten des rechten Arms eingeschränkt (kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 20 kg), doch kann der Versicherte gröbere Arbeiten unterhalb der Horizontalen recht gut ausführen, so beispielsweise auch pickeln und schaufeln. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf den Hausarzt eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit verneint hatte, legte das kantonale Gericht überzeugend dar, dass die Berichte des Hausarztes Dr. med. B._________ vom 21. Juli 1998 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, Spital X.________, vom 29. September 1998 sowie der Schlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 14. Oktober 1998 schlüssig sind und in den Kernpunkten, insbesondere auch bezüglich Arbeitsfähigkeit, übereinstimmen. Im vorliegenden Verfahren opponiert der Beschwerdeführer der Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit für 
leidensangepasste Tätigkeiten nicht mehr und es besteht auch sonst kein Anlass zur Einholung weiterer medizinischer Abklärungen. 
4. 
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Als Valideneinkommen hat die SUVA, wie die Vorinstanz bestätigt hat, zu Recht das an der letzten Arbeitsstelle erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78'390.- (Fr. 6030.- x 13) beigezogen. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 24. August 1999 hätte der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall auch 1999 dieses Einkommen erzielt, was im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt wird. 
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die SUVA aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) sechs Beispiele für dem Versicherten noch zumutbare Tätigkeiten als Staplerfahrer, Maschinenbediener, Buchbindereimitarbeiter, Bäckerei-/Konditoreihilfsarbeiter oder Montagehilfsarbeiter beigezogen und den dort erzielbaren Lohn in ihrer Verfügung vom 10. September 1999 mit Fr. 50'700.- beziffert. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ermittelte sie so einen Invaliditätsgrad von «rund 33,33 % (1/3)». Im Einspracheentscheid korrigierte die SUVA das Invalideneinkommen auf Fr. 50'850.- und ermittelte aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von rund 35 %. Sie bezeichnete den verfügten Invaliditätsgrad von 1/3 bei einer Gesamtwürdigung und im Rahmen des Ermessens als korrekt. Die Vorinstanz hiess das Vorgehen gut, bestätigte das Valideneinkommen von Fr. 78'390.- sowie das Invalideneinkommen von Fr. 50'850.- und verneinte die Möglichkeit eines so genannten Schwerarbeiter- oder besonderen Leidensabzuges. Sie hielt fest, die Erwerbseinbusse entspreche beinahe genau einem Drittel, weshalb der der Verfügung zugrunde gelegte Invaliditätsgrad von 33,33 % dem zu berücksichtigenden Gesundheitsschaden gerecht werde und nicht weiter zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, auf die DAP-Profile dürfe nicht abgestellt werden, vielmehr seien die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik beizuziehen und davon ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. 
4.3 Zuhanden von SUVA und Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass ein errechneter Invaliditätsgrad ein mathematisch exakter Prozentwert ist, der grundsätzlich weder auf- noch abgerundet werden darf (BGE 127 V 129). Auf die vorliegend vorgenommene Abrundung von 35 % auf 33,33 % sowie auf die Frage, ob das vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehen der SUVA korrekt ist, ist indessen nicht näher einzugehen, da das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) keinen höheren Invaliditätsgrad als 1/3 ergibt: Können die Versicherten nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («total») für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten und öffentlichen Sektor zusammen (LSE 1998, TA 3, S. 27) auszugehen. Dieser standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer beträgt Fr. 4359.-. Wird der auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2002, S. 80 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1998 von 1999 (plus 0,3 %; Die Volkswirtschaft, 5/2002, S. 81 Tabelle B 10.2) berücksichtigt, ergibt sich ein Wert von Fr. 4569.- pro Monat oder Fr. 54'828.- pro Jahr. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'390.- resultiert so ein Invaliditätsgrad von 30 %. 
 
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei ein zusätzlicher «Leidensabzug» zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände ihre Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, fehlen vorliegend die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen für einen solchen Abzug. Der Beschwerdeführer kann nämlich weiterhin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und ist in der Lage, auch noch körperlich anstrengende Arbeiten wie Pickeln und Schaufeln auszuführen. Selbst wenn wegen leidensbedingter Einschränkung zusätzlich ein Abzug gewährt würde, könnte dieser in Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände höchstens 5 % betragen, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'087.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 78'390.- einen Invaliditätsgrad von einem Drittel ergeben würde. 
4.4 Zusammenfassend ist für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine höhere Rente der Unfallversicherung ausgewiesen, weshalb sich der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Oktober 1999 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Mai 2000 im Ergebnis als rechtens erweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. September 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
i.V.